Betriebsteil: eigene Abnahmestelle statt eigener Zähler
Industriegase entstehen nicht nur bei großen Gaseherstellern. Auch ein Betrieb, dessen Hauptgeschäft auf keiner Liste steht, etwa Biogas- oder Stromerzeugung, kann mit einer Anlage zur Reinigung und Verflüssigung von CO2 einen gelisteten Betriebsteil aufbauen. Das gilt, wenn das CO2 tatsächlich zu einem Produkt verarbeitet und abgegeben wird; bloßes Abscheiden für den eigenen Prozess reicht nicht.
Ein eigener Zähler genügt dafür nicht. Der Industriestrompreis verlangt eine eigene Abnahmestelle: räumlich und physikalisch zusammenhängende Einrichtungen auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände, mit eigenen Zählern an allen Entnahmepunkten. Ein bloßer Unterzähler im bestehenden Netz reicht nicht. Teilen sich Anlage und Hauptbetrieb Gelände und Netzanschluss, entscheidet der Schwerpunkt an dieser gemeinsamen Abnahmestelle. Die Umlagenbegrenzung kann ein selbständiger Unternehmensteil nutzen, wenn er wie ein eigenes Unternehmen geführt werden könnte, seine Erlöse wesentlich mit Dritten erzielt und eine eigene Abnahmestelle hat. Ob das auf Ihrem Gelände zutrifft, klären wir vor dem Antrag, denn es ist eine Auslegungsfrage.
Industriestrompreis, Industriepark und Strompreiskompensation
Für 2026 ergibt sich beim Industriestrompreis rechnerisch ein Zuschuss von 18,72 Euro je Megawattstunde auf den anrechenbaren Verbrauch. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht: Das BAFA entscheidet nach Ermessen und kürzt bei knappen Haushaltsmitteln anteilig. Die Hälfte des Betrags ist in Maßnahmen zur Dekarbonisierung zu investieren; wer die Pflicht nicht erfüllt, muss den entsprechenden Anteil mit Zinsen zurückzahlen.
Liefern Sie Gase oder Druckluft per Leitung an Unternehmen im selben Industriepark, kann der Abnehmer den Strom dafür beim Industriestrompreis ansetzen. Sie bestätigen dann, dass Sie für diese Mengen weder Industriestrompreis noch Strompreiskompensation beantragen. Wer die Menge ansetzt, klären wir mit beiden Seiten vor dem Antrag.
Strompreiskompensation: das Produkt entscheidet
Die Strompreiskompensation knüpft an das Produkt. Im Bereich Industriegase nennt die EU-Liste nur Wasserstoff und anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle. Für Sauerstoff, Stickstoff und Argon aus der Luftzerlegung bleibt beim Strom der Industriestrompreis. Auch CO2 hat im Produktverzeichnis einen eigenen Code und ist nicht gelistet. Die nationale Richtlinie lag zuletzt als Entwurf vor. Industriestrompreis und Strompreiskompensation lassen sich kombinieren, aber nicht für dieselbe Strommenge.
Mehr dazu: Industriestrompreis · Strompreiskompensation
Umlagenbegrenzung über 1 GWh
Industriegase stehen auf Liste 1 der Anlage 2 EnFG. Lag der umlagepflichtige Selbstverbrauch an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr über 1 GWh, lassen sich mit Energiemanagement und Gegenleistung die KWKG- und Offshore-Umlage (2026 zusammen 1,387 ct/kWh) für den Verbrauch über der ersten Gigawattstunde auf 15 % senken, mindestens 0,05 ct/kWh bleiben. Wer noch kein abgeschlossenes Geschäftsjahr hat, kann auf Basis eines Rumpfgeschäftsjahres beantragen, die Entscheidung steht dann unter Widerrufsvorbehalt. Ob die Begrenzung schon greift, zeigt die Stromrechnung.
Mehr dazu: Besondere Ausgleichsregelung
Wasserstoff aus Elektrolyse
Für Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff können die Umlagen auf null sinken, wenn der Elektrolyseur einen eigenen Zählpunkt hat und vor 2030 in Betrieb geht. In einem Jahr, in dem die Umlagen für das Unternehmen begrenzt werden, gilt die Befreiung nicht; beides prüfen wir gegeneinander. Wer den Strom nicht als Grünen Wasserstoff nachweisen kann, prüft die Begrenzung für Wasserstoffhersteller; sie gilt auch in den ersten Betriebsjahren auf Basis von Prognosen. Elektrolyseure, die bis August 2029 in Betrieb gehen, sind zudem 20 Jahre von den Netzentgelten für den Strombezug freigestellt. Für den Elektrolysestrom gibt es außerdem eine eigene Stromsteuer-Entlastung (§ 9a StromStG); dieselbe Strommenge wird nur einmal entlastet, deshalb messen wir den Elektrolysestrom getrennt.
Luftzerlegung und Netzentgelt
Manche Luftzerlegungsanlagen können Flüssigprodukte auf Vorrat erzeugen und ihre Last damit in Zeiten legen, in denen das Netz entlastet ist. Netzbetreiber legen für jede Jahreszeit tägliche Hochlastzeitfenster fest, montags bis freitags, ohne Feiertage. Liegt die Jahreshöchstlast außerhalb dieser Fenster, kann das Netzentgelt über die atypische Netznutzung deutlich sinken, mindestens 20 % des allgemeinen Entgelts bleiben. Voraussetzungen: mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und höchster Last im Fenster, die Erheblichkeitsschwelle der Spannungsebene und mindestens 500 Euro im Jahr, jeweils im Ist. Werden die Werte verfehlt, gilt rückwirkend das allgemeine Entgelt. Die Fenster für 2027 veröffentlichen die Netzbetreiber bis Ende Oktober 2026; dann lässt sich der Lastgang dagegen prüfen.
Bandlast, Übergang ab 2029 und Aufschlag
Große Anlagen mit gleichmäßiger Last erreichen manchmal das Bandlast-Privileg: mindestens 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh an einer Abnahmestelle. Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Nach dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur laufen bestehende Vereinbarungen nur unter mehreren Bedingungen bis Ende 2031 weiter. Wir rechnen für das jeweilige Preisblattjahr und prüfen ab 2029 neu. Über 1 GWh je Abnahmestelle sinkt zudem der Aufschlag für besondere Netznutzung deutlich, für stromkostenintensive Betriebe des Produzierenden Gewerbes noch weiter. Bei großen Anschlüssen prüfen wir außerdem, ob die Konzessionsabgabe wegen des Grenzpreises ganz entfällt.
Mehr dazu: Atypische Netznutzung · Hochlastzeitfenster · Bandlastprivileg · Konzessionsabgabe
Stromsteuer und Gas
Für Strom zu betrieblichen Zwecken gibt es 20 Euro je Megawattstunde Entlastung, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt (§ 9b StromStG); das gilt auch für Druckluft, die in Flaschen oder anderen Behältern abgegeben wird. Für Erdgas gibt es 1,38 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro (§ 54 EnergieStG). Gas, das nur als Rohstoff dient, ist von der Energiesteuer befreit oder wird erstattet. Wird Gas zugleich als Rohstoff und zum Heizen eingesetzt, etwa in einem Dampfreformer für Wasserstoff, prüfen wir die Entlastung nach § 51 EnergieStG im Einzelfall. Für die übrige Heizmenge gilt § 54. Jede Menge zählt nur einmal.
Mehr dazu: Stromsteuer · Energiesteuer auf Gas · Energiesteuer § 51
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Fristen für Industriegase
- bis Ende Oktober 2026Wiederkehrend
Hochlastzeitfenster für 2027: Veröffentlichung durch die Netzbetreiber
Mehr dazuDann lässt sich der Lastgang gegen die Fenster prüfen.
- 31.03.2027
Industriestrompreis: Antrag für das Abrechnungsjahr 2026
Mehr dazu - 30.06.2027
Umlagenbegrenzung: Antrag für 2028
Mehr dazuDer Antrag läuft beim BAFA bis 30. Juni für das Folgejahr.
- 15.07.2027
Industriestrompreis: Antrag für das Abrechnungsjahr 2026 bei gleichzeitiger Strompreiskompensation
Mehr dazu - 30.09.2027
Atypische Netznutzung: Anzeige für 2027
Mehr dazuIhr Unternehmen erstattet die Anzeige bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vor.
- 31.12.2028
Die StromNEV tritt außer Kraft
Mehr dazuNach dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur laufen bestehende Vereinbarungen nur unter mehreren Bedingungen bis Ende 2031 weiter.
Was für Industriegase nicht gilt
- Für Luftgase und CO2 gibt es keine Strompreiskompensation.
- Brennstoffe in Anlagen des EU-Emissionshandels erhalten keine CO2-Kompensation.
- Biogas- und Stromerzeugung stehen auf keiner Branchenliste, und ein Unterzähler macht noch keine eigene Abnahmestelle.
- Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten die allgemeine Stromsteuer- und Gasentlastung sowie die Förderprogramme nicht.
So läuft die Prüfung ab
Hochladen
Sie laden Strom- und Gasrechnungen je Abnahmestelle hoch, dazu den Lastgang und eine Übersicht der Anlagen, Zähler und Netzanschlüsse.
Prüfung
Wir prüfen Wirtschaftszweig je Abnahmestelle und Produkt, Lastverlauf gegen Hochlastzeitfenster, laufende Entlastungen und Fristen und nennen das Potenzial pro Jahr.
Umsetzung
Umsetzung je Hebel.
| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung | setzen wir selbst um. Anzeigen zum reduzierten Netzentgelt erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. |
| Stromsteuer-Entlastung | Den Antrag auf Stromsteuer-Entlastung stellen unsere Partnerkanzleien. |
| Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung, Strompreiskompensation und CO2-Kompensation | setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, Bescheinigungen erstellen Wirtschaftsprüfer. |
| Rechtsberatung | bleibt bei den Partnerkanzleien. |
Häufige Fragen
Industriegase gehören zum Produzierenden Gewerbe. Der Wirtschaftszweig steht auf den Listen für Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung, für Brennstoffe außerhalb des Emissionshandels auch auf der Liste der CO2-Kompensation. Dazu kommen Stromsteuer und Energiesteuer auf Gas, für Strom zur Elektrolyse eine eigene Entlastung. Bei der Strompreiskompensation sind nur Wasserstoff und ein Teilsektor gelistet.
Nein. Die EU-Liste nennt im Bereich Industriegase nur Wasserstoff und anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle. CO2 hat im Produktverzeichnis einen eigenen Code und gehört nicht dazu. Für Luftgase und CO2 bleibt beim Strom der Industriestrompreis.
Für Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff können die Umlagen auf null sinken, wenn der Elektrolyseur einen eigenen Zählpunkt hat und vor 2030 in Betrieb geht. Wer das nicht nachweisen kann, prüft die Begrenzung für Wasserstoffhersteller. Elektrolyseure, die bis August 2029 in Betrieb gehen, sind 20 Jahre von den Netzentgelten für den Strombezug freigestellt.
Möglich, aber nicht schon mit einem eigenen Zähler. Der Industriestrompreis verlangt eine eigene Abnahmestelle im Sinn der Richtlinie: zusammenhängende Einrichtungen auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände mit eigenen Zählern an allen Entnahmepunkten. Die Umlagenbegrenzung kann ein selbständiger Unternehmensteil nutzen, wenn er wie ein eigenes Unternehmen geführt werden könnte, seine Erlöse wesentlich mit Dritten erzielt und eine eigene Abnahmestelle hat. Und das CO2 muss gereinigt, verflüssigt und abgegeben werden; bloßes Abscheiden für den eigenen Prozess reicht nicht.
Das hängt vom Lastgang ab. Wer Flüssigproduktion in die Nacht oder ans Wochenende legen kann, senkt die Last in den Hochlastzeitfenstern. Voraussetzungen sind ein Abstand von mindestens 100 kW, die Erheblichkeitsschwelle der Spannungsebene und mindestens 500 Euro Ersparnis, jeweils im Ist. Wer rund um die Uhr gleichmäßig fährt, prüft eher das Bandlast-Privileg.
Nein. Das BAFA entscheidet nach Ermessen, bei knappen Mitteln wird anteilig gekürzt. Die Hälfte des Betrags ist in Dekarbonisierung zu investieren; wer die Pflicht nicht erfüllt, muss den entsprechenden Anteil mit Zinsen zurückzahlen.
Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelte einschließlich Freistellung und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Den Antrag auf Stromsteuer-Entlastung stellen unsere Partnerkanzleien. Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung, Strompreiskompensation und CO2-Kompensation setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, Bescheinigungen erstellen Wirtschaftsprüfer.
Potenzial prüfen lassen
Rechnungen und Lastgang hochladen, wir nennen das Potenzial je Hebel und wer es umsetzt.
Quellen
- 1Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 2StromStG: Elektrolyse § 9a
- 3StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 4StromStV: Begünstigte und Prüfeinheit
- 5StromStV: Antragsfrist
- 6AO: Festsetzungsfrist
- 7StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten
- 8EnergieStG: Unternehmen in Schwierigkeiten
- 9EnFG: Umlagenbefreiung Grüner Wasserstoff
- 10Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 11EnergieStG: Gas als Rohstoff
- 12§ 51 EnergieStG
- 13KUEBLL-Liste (Industriestrompreis)
- 14EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Liste
- 15EnFG: Begrenzung Liste 1
- 16EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 17EnFG: Rumpfgeschäftsjahr
- 18EnFG: Selbständiger Unternehmensteil
- 19EnFG: Begrenzung für Wasserstoffhersteller
- 20EnWG: Netzentgeltfreistellung Elektrolyse
- 21EU-Mitteilung: Strompreiskompensation, Sektoren
- 22BECV: CO2-Preis-Kompensation, Anlage
- 23BECV: Ausschlüsse
- 24BECV: Nachweis der Emissionsintensität
- 25StromNEV: Atypische Netznutzung und Bandlast
- 26KAV: Konzessionsabgabe, Grenzpreis

