Stromsteuer für alle, die selbst herstellen
Pharmahersteller gehören in der Regel zum Produzierenden Gewerbe, wenn der Schwerpunkt des Unternehmens in der eigenen Herstellung liegt. Für betrieblich verbrauchten Strom gibt es 20 Euro je Megawattstunde zurück, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr.
Wer Arzneimittel nur in Verkehr bringt und fertigen lässt, gehört nicht zum Produzierenden Gewerbe, auch wenn ihm Zulassung und Patente gehören. Lassen Sie Ihren eigenen Wirkstoff beim Lohnhersteller zu Tabletten verarbeiten, zählt dieser Teil nicht als eigene Herstellung; entscheidend ist dann, ob die eigene Produktion den Schwerpunkt bildet. Der Lohnhersteller selbst kann die Entlastung nutzen. Geben Sie Kälte, Druckluft oder Dampf an andere Unternehmen ab, prüfen wir diesen Anteil gesondert.
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Industriestrompreis und Umlagen für Wirkstoffhersteller
Für 2026 bringt der Industriestrompreis 18,72 Euro je Megawattstunde auf den anrechenbaren Verbrauch, ohne Mindestverbrauch. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, das BAFA kann bei knappen Mitteln kürzen. Mindestens die Hälfte der Beihilfe ist in Dekarbonisierung zu investieren, sonst wird der entsprechende Anteil mit Zinsen zurückgefordert.
Begrenzung von KWKG- und Offshore-Umlage
Über 1 GWh Selbstverbrauch je Abnahmestelle lassen sich KWKG- und Offshore-Umlage oberhalb der ersten Gigawattstunde auf 15 % begrenzen. Nötig sind ein anerkanntes Energiemanagement und eine Gegenleistung. ISO 14001 und GMP ersetzen das geforderte Energiemanagement nicht, weder für die Umlagenbegrenzung noch für die CO2-Kompensation.
CO2-Kompensation für Brennstoffe
Wirkstoffhersteller stehen in der Verordnung zur Kompensation des nationalen CO2-Preises mit einem Kompensationsgrad von 65 %. Er gilt, wenn das Unternehmen seine eigene Emissionsintensität nachweist, sonst werden 60 % angesetzt. Gerechnet wird auf fossile Brennstoffe wie Erdgas für Dampf und Prozesswärme, abzüglich eines Selbstbehalts von 150 Tonnen CO2. Feuerungen im europäischen Emissionshandel zählen nicht, ebenso Brennstoff für die Stromerzeugung in einer eigenen KWK-Anlage und Wärme, die an Dritte geht. Dazu kommen Energiemanagement und die Pflicht, mindestens 80 % der Beihilfe des Vorjahres in wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen aus dem Energiemanagement oder in Dekarbonisierung zu investieren.
Netzentgelt bei Reinraum-Dauerlast
Reinräume, Lüftung und Kühlung laufen rund um die Uhr. Für die atypische Netznutzung, bei der die Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers deutlich unter der Jahreshöchstlast liegen muss, ist das meist ungünstig; ohne Lastgang ist das eine Einschätzung. Für sehr große Standorte kann das Bandlast-Privileg passen, es verlangt aber mindestens 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh an einer Abnahmestelle aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. Beim Aufschlag für besondere Netznutzung sinkt der Satz 2026 für die Menge oberhalb von 1 GWh je Abnahmestelle von 1,559 auf höchstens 0,050 ct je Kilowattstunde. Wir prüfen, ob Ihre Rechnung den richtigen Satz ausweist.
Mehr dazu: Aufschlag für besondere Netznutzung · Bandlastprivileg · Atypische Netznutzung · Leistungspreis senken
Versorgung im Chemie- oder Pharmapark
Werden Sie im Chemie- oder Industriepark über den Standortbetreiber versorgt, beantragen Sie die Stromsteuer-Entlastung für Ihre eigene, gemessene Menge. Beim Industriestrompreis sind Verbräuche im Industriepark anrechenbar, an Dritte weitergeleiteter Strom nicht. Für jeden Hebel braucht es deshalb eine saubere Abgrenzung der Mengen. Wie sich ein eigenes Parknetz auf die Netzentgelt-Hebel auswirkt, klären wir im Einzelfall.
Einen Pharma-Fall mit Ergebnis können wir noch nicht zeigen. Zwei Fälle aus anderen Branchen zeigen das Muster.
Maschinenbauer
Ein Maschinenbauer wurde uns als Fall für den Industriestrompreis gemeldet, seine Klasse stand nicht auf der Liste;
wir haben das vor jedem Aufwand gesagt (mehr auf unserer Seite für den Maschinenbau). Für Arzneimittelhersteller gilt dasselbe: Die Zuordnung prüfen wir zuerst.
Klinik mit Dauerlast
Bei einer Klinik mit Dauerlast war die atypische Netznutzung am Lastgang schnell vom Tisch (mehr auf unserer Seite für Kliniken).
Reinraumbetriebe haben ein ähnliches Profil.
Fristen für Pharmahersteller
- 31.12.2026
Stromsteuer-Entlastung: Antrag für 2025
Mehr dazuBeantragt wird bis 31.12. des Folgejahres, der Antrag für 2025 läuft bis 31.12.2026.
- 31.03.2027
- 30.06.2027
- 30.06.2027Ausschlussfrist
CO2-Kompensation für Brennstoffe: Antrag für 2026
Mehr dazuDer Antrag für 2026 läuft bis 30.06.2027, verpasste Jahre lassen sich nicht nachholen.
Wann wir abraten
- Bei Arzneimittelherstellern ohne Wirkstoffproduktion weisen wir weder Industriestrompreis noch Umlagenbegrenzung aus.
- Die Begrenzung der Umlagen lohnt erst, wenn der Vorteil die Kosten für Nachweise und Energiemanagement deutlich übersteigt; bei knapp über 1 GWh je Abnahmestelle rechnen wir das ehrlich durch und raten auch ab.
- Liegt Ihre Höchstlast regelmäßig in den Hochlastzeiten, bringt die atypische Netznutzung nichts.
So läuft die Prüfung ab
Rechnungen hochladen
Sie laden die Jahresrechnungen für Strom und Gas hoch, gern mit Lastgang.
Prüfung
Wir prüfen Klasse je Abnahmestelle, Anschlüsse und Zähler, Versorgungsweg, Fertigungstiefe und laufende Entlastungen und nennen Ihnen das berechnete Potenzial pro Jahr, je Hebel getrennt.
| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Stromsteuer-Entlastung | Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien mit Ihrer Vollmacht. |
| Industriestrompreis, CO2-Kompensation für Brennstoffe, Begrenzung der Umlagen | Wir setzen sie gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, Wirtschaftsprüfer kommen dazu, wo ein Prüfvermerk nötig ist. |
| Energiesteuer auf Gas, Netzentgelte, Konzessionsabgabe, Rechnungsprüfung | Das setzen wir selbst um. |
| Rechtsberatung | bleibt bei unseren Partnerkanzleien. |
Häufige Fragen
Nur Hersteller pharmazeutischer Grundstoffe, also Wirkstoffe. Die Herstellung von Arzneimitteln und Fertigpräparaten steht nicht auf der Liste. Geprüft wird jede Abnahmestelle, einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
Beim Industriestrompreis wird jede Abnahmestelle nach der dort überwiegenden Tätigkeit eingeordnet, maßgeblich ist das Ende des Abrechnungsjahres. Ob die Wirkstoffproduktion eine eigene Abnahmestelle ist, hängt nicht allein an einem eigenen Zähler; das klären wir vor dem Antrag. Für die Umlagenbegrenzung und die CO2-Kompensation zählt dagegen die Einordnung des ganzen Unternehmens.
Nein. Pharmazeutische Erzeugnisse stehen nicht auf der Liste der begünstigten Produkte. Wirkstoffhersteller können aber, unabhängig davon, die Kompensation für den nationalen CO2-Preis auf Brennstoffe nutzen, mit einem Kompensationsgrad von 65 %, wenn sie ihre Emissionsintensität nachweisen, sonst 60 %.
Nach unserer Einschätzung selten, weil Lüftung und Kühlung rund um die Uhr laufen; sicher sagt das nur der Lastgang. Wir prüfen ihn trotzdem, denn Spitzen beim Anfahren von Anlagen und der Aufschlag für besondere Netznutzung können eigene Hebel sein.
In der Regel ja, wenn der Schwerpunkt Ihres Unternehmens in der eigenen Herstellung liegt; die Zuordnung trifft das Hauptzollamt. Erstattet werden 20 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr. Wer nur fertigen lässt, gehört nicht zum Produzierenden Gewerbe. Geben Sie Kälte, Druckluft oder Dampf an andere Unternehmen ab, ist dieser Anteil gesondert zu prüfen.
Die Prüfung aller Hebel übernehmen wir. Den Antrag auf Stromsteuer-Entlastung stellen unsere Partnerkanzleien mit Ihrer Vollmacht. Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation für Brennstoffe setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, Wirtschaftsprüfer kommen dazu, wo ein Prüfvermerk nötig ist. Energiesteuer, Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um.
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Quellen
- 1Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 2StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 3StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten
- 4StromStV: Hersteller, Converter und Lohnverarbeitung
- 5KUEBLL-Liste für den Industriestrompreis
- 6EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Liste
- 7EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 8EnFG: Selbständige Unternehmensteile
- 9Strompreiskompensation: Beihilfeleitlinien, Anhang I
- 10BECV: CO2-Preis-Kompensation, Anlage
- 11BECV: Nachweis des Kompensationsgrads
- 12BECV: Prüfebene
- 13BECV: Ausschlüsse und Selbstbehalt
- 14BECV: Abrechnungsjahre
- 15Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 16§ 51 EnergieStG
- 17StromNEV: Bandlast und atypische Netznutzung

