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Produktionshalle einer Farbenfabrik mit Edelstahl-Mischbehältern, Walzenstuhl, Pigmentsäcken und einem Arbeiter in Schutzkleidung.
Branchen · Farben und Lacke

Energiekosten für Farben, Lacke und Druckfarben senken: was ohne Förderliste bleibt

Stand:

Kurz gesagt

Hersteller von Farben, Lacken und Druckfarben (WZ 2008 20.30) gehören zum Produzierenden Gewerbe und können Stromsteuer- und Energiesteuer-Entlastung nutzen. Anders als die Grundstoffchemie stehen sie nicht auf den Listen für Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung und Strompreiskompensation. Der weitere Wert liegt in Netzentgelt und Leistungsspitzen; nur für Glasuren und Glasfritte gibt es die CO2-Preis-Kompensation. Datenstand: 07.10.2026.

Kitte und Klebstoffe

Eine Abgrenzung lohnt genaues Hinsehen: Kitte gehören zu 20.30, Klebstoffe zu 20.52. Klebstoffe stehen auf Liste 2 der Umlagenbegrenzung, Kitte nicht. Wer beides herstellt, sollte die Zuordnung prüfen lassen, und zwar auf der Ebene, die der jeweilige Hebel vorgibt: bei der Stromsteuer das Unternehmen, bei der Umlagenbegrenzung das Unternehmen oder ein selbständiger Unternehmensteil. Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit nach der Klassifikation, nicht die Branche, in der Sie sich sehen.

Stromsteuer: Herstellung gegen Handel und Lohnfertigung

Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde nachweislich versteuerten, betrieblich verwendeten Stroms, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr (§ 9b StromStG). Geprüft wird je Unternehmen, zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus das Unternehmen betrieben wird. Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien, wir bereiten Mengen und Unterlagen vor.

Viele Farbenhersteller verkaufen zusätzlich Handelsware, etwa Malerbedarf, oder lassen einzelne Produkte bei Lohnherstellern fertigen. Handelsware zählt nicht als eigene Herstellung, fremd gefertigte Mengen nach bisheriger Praxis ebenfalls nicht; die zum 01.01.2026 neu gefassten Regeln zur Fremdfertigung prüfen wir im Einzelfall. Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten des Produzierenden Gewerbes nach einer wählbaren Bezugsgröße zusammen den größten Anteil haben (§ 15 Abs. 4 StromStV).

Auch die wirtschaftliche Lage zählt: Wer beihilferechtlich als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, erhält keine Stromsteuer-Entlastung (§ 2a StromStG) und keine Entlastung nach § 54 EnergieStG.

Rechnen
Ihre Stromsteuer-Entlastung7.750 €pro Jahr

Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

Aus der Praxis
01

Lebensmittelhersteller, gut 300 MWh Strom

Bei einem Betrieb mit gut 300 MWh Strom im Jahr, Herstellung und Handel stand im Antrag zunächst, alle Tätigkeiten gehörten zum selben Bereich. Das Portal fragt in diesem Fall aber nach der Bezugsgröße, und gerade der Umsatz hätte den Schwerpunkt in Richtung Handel verschieben können.

02

Unternehmensgruppe, Tochter mit aufgezehrtem Eigenkapital

In einer Unternehmensgruppe fiel eine Tochter mit aufgezehrtem Eigenkapital bei der Stromsteuer heraus.

Gas: § 54 ja, § 51 bei Abluftreinigung prüfen

Für betrieblich verheiztes Gas, etwa für Hallen, Trocknung oder Dampf, gilt § 54 EnergieStG: 1,38 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro im Jahr, ein Betrag bleibt ab rund 181 MWh. Die volle Erstattung nach § 51 EnergieStG ist an bestimmte Prozesse gebunden, etwa die Herstellung von Glas oder chemische Reduktionsverfahren. Für das Dispergieren, Mahlen und Mischen selbst greift sie in der Regel nicht. Anders bei der thermischen Abluftreinigung: Gas, das in einer thermischen Nachverbrennung von Lösemitteldämpfen verheizt wird, kann nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG voll entlastet werden. Dafür braucht es eine eigene Messung der Gasmenge.

Glasfritten und Schmelzglasuren

Stellen Sie Glasfritten oder Schmelzglasuren her, prüfen wir den Prozess im Einzelfall, mit gemessener Menge. Wird die Fritte elektrisch geschmolzen, prüfen wir zusätzlich die Stromsteuer-Entlastung nach § 9a StromStG für die Herstellung von Glas; dieselbe Strommenge zählt dann nicht noch einmal bei § 9b. Für dieselbe Gasmenge gibt es nur eine der beiden Entlastungen.

Mehr dazu: Energiesteuer auf Gas (§ 54) · Energiesteuer-Erstattung (§ 51)

Rechnen
Ihre Energiesteuer-Entlastung auf Gas2.510 €pro Jahr

Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

Chargen, Spitzen, Netzentgelt

Dispergierer, Perlmühlen und Rührwerke laufen in Chargen. Das erzeugt Spitzen, lässt sich aber oft planen. Zwei Wege sind möglich.

Erstens der Leistungspreis: Beim Jahresleistungspreis bestimmt die höchste gemessene Viertelstundenleistung das Leistungsentgelt für das ganze Jahr. Laufen große Antriebe nicht gleichzeitig unter Volllast, sinkt dieser Wert.

Zweitens die atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV): Bleibt die höchste Last innerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers deutlich unter der Jahreshöchstlast, kann ein reduziertes Netzentgelt vereinbart werden. Dafür müssen nicht alle Chargen außerhalb der Fenster laufen, entscheidend ist die Gesamtlast im Fenster.

Voraussetzungen der atypischen Netznutzung

Voraussetzungen sind Leistungsmessung, mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und höchster Last im Fenster, die Erheblichkeitsschwelle und mindestens 500 Euro Vorteil; mindestens 20 Prozent des allgemeinen Netzentgelts bleiben. Bei einem Stromvertrag mit Netznutzung braucht es die schriftliche Zustimmung des Lieferanten. Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung im Ist.

Aufschlag für besondere Netznutzung

Über 1 GWh je Abnahmestelle prüfen wir den Aufschlag für besondere Netznutzung: Für die Mehrmenge gilt höchstens 0,050 statt 1,559 ct/kWh, bei Stromkosten über 4 Prozent des Umsatzes im Vorjahr höchstens 0,025 ct/kWh. Kleinere Lieferstellen in der Niederspannung, etwa Außenlager, prüfen wir auf die Konzessionsabgabe; ohne Leistungsmessung fehlt allerdings der Nachweis für den niedrigeren Satz.

Mehr dazu: Aufschlag besondere Netznutzung · Konzessionsabgabe

Sonderfall Glasuren und Glasfritte: CO2-Preis-Kompensation

Für die Produkte Schmelzglasuren, Engoben, flüssige Glanzmittel und Glasfritte sieht die Verordnung zur Vermeidung von Carbon Leakage (BECV) eine Kompensation des nationalen CO2-Preises vor. Sie gilt nur für diese Produkte, nicht für das ganze Unternehmen. Beantragt wird bei der Deutschen Emissionshandelsstelle bis 30. Juni des Folgejahres, mit Prüfung durch Wirtschaftsprüfer und einem Selbstbehalt von 150 Tonnen CO2, bei weniger als 10 GWh fossilem Brennstoffverbrauch gestaffelt bis 50 Tonnen. Brennstoffe, die in einer Anlage des EU-Emissionshandels eingesetzt werden, zählen nicht. Als Gegenleistung verlangt die Verordnung ein Energiemanagement und Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen. Diesen Hebel setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern um.

Mehr dazu: CO2-Preis

Fristen für Farben- und Lackhersteller

  1. 31.12.2026

    Stromsteuer-Antrag für das Vorjahr

    Beantragt werden kann das Vorjahr bis zum Ende des Folgejahres, für 2025 also bis 31.12.2026.

  2. bis 30. September des jeweiligen Jahres
    Wiederkehrend

    Anzeige zur atypischen Netznutzung

    Die Anzeige erstattet Ihr Unternehmen bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vor.

    Mehr dazu
  3. bis 30. Juni des Folgejahres
    Wiederkehrend

    Antrag auf CO2-Preis-Kompensation

    Beantragt wird bei der Deutschen Emissionshandelsstelle, mit Prüfung durch Wirtschaftsprüfer.

    Mehr dazu
  4. 31.12.2028

    Die StromNEV tritt außer Kraft

    Was danach gilt, legt die Bundesnetzagentur fest (derzeit Entwurf).

So läuft die Prüfung ab

  1. Rechnungen hochladen

    Sie laden Strom- und Gasrechnungen hoch und nennen Ihre Produktgruppen.

  2. Prüfung

    Wir prüfen Wirtschaftsklasse, Schwerpunkt und jeden Hebel und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr. Schätzungen ohne Rechnung kennzeichnen wir als Schätzung.

  3. Umsetzung

    Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um: Energiesteuer, Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Rechnungsprüfung selbst, die Stromsteuer über unsere Partnerkanzleien, die CO2-Preis-Kompensation gemeinsam mit Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern. Rechtsberatung bleibt bei den Partnerkanzleien.

Häufige Fragen

Nein. Die Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten (WZ 2008 20.30) steht nicht auf Teilliste 1 der europäischen Leitlinien. Begünstigt sind dort vor allem Grundstoffe wie Kunststoffe in Primärformen oder Industriegase. Dasselbe gilt für Umlagenbegrenzung und Strompreiskompensation.

Die Stromsteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe, 20 Euro je Megawattstunde begünstigten Stroms abzüglich 250 Euro im Jahr, und die Energiesteuer-Entlastung auf betrieblich verheiztes Gas, bei thermischer Abluftreinigung auch die volle Entlastung nach § 51. Dazu kommen Netzentgelte, Leistungsspitzen und eine geprüfte Abrechnung.

Nicht automatisch. Die Tätigkeiten des Produzierenden Gewerbes müssen nach einer wählbaren Bezugsgröße zusammen den größten Anteil haben: Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätige Personen oder Umsatz. Bei hohem Handelsumsatz ist der Umsatz oft die ungünstigste Größe. Wir rechnen alle Varianten.

Nur für bestimmte Produkte: Schmelzglasuren und Engoben für Keramik, Email und Glas sowie flüssige Glanzmittel und Glasfritte. Für Lacke, Wandfarben und Druckfarben nicht. Beantragt wird bei der Deutschen Emissionshandelsstelle bis 30. Juni des Folgejahres, mit Prüfung durch Wirtschaftsprüfer. Brennstoffe in Anlagen des EU-Emissionshandels zählen nicht.

Das hängt an Ihren Hochlastzeitfenstern. Bleibt die höchste Last in diesen Fenstern mindestens 100 kW unter der Jahreshöchstlast und ist die Erheblichkeitsschwelle erfüllt, kann ein reduziertes Netzentgelt möglich sein. Das sehen wir am Lastgang.

Energiesteuer, Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Den Stromsteuer-Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. Die CO2-Preis-Kompensation für Glasuren und Glasfritten setzen wir gemeinsam mit Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern um.

Farbenwerk prüfen lassen

Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.

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Quellen

  1. 1Stromsteuer-Entlastung § 9bgesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  2. 2StromStG: Begünstigte Unternehmengesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  3. 3StromStV: Zuständigkeitgesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  4. 4StromStV: Mischbetriebgesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  5. 5StromStV: Antragsfristgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  6. 6AO: Festsetzungsfristgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  7. 7Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStGgesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
  8. 8Energiesteuer-Erstattung § 51 EnergieStGgesetze-im-internet.de · 14. Juni 2026
  9. 9StromStG: Stromsteuer-Entlastung für Glasherstellunggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  10. 10BECV: Anlage Tabelle 2gesetze-im-internet.de · 14. Juni 2026
  11. 11BECV: Verfahren und Selbstbehaltgesetze-im-internet.de · 14. Juni 2026
  12. 12EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Listegesetze-im-internet.de · 11. August 2026
  13. 13KAV: Konzessionsabgabe, Schwellengesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  14. 14KAV: Grund- und Ersatzversorgunggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  15. 15StromNEV: Atypische Netznutzunggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  16. 16StromStG: Unternehmen in Schwierigkeitengesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  17. 17EnergieStG: Beihilfekataloggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
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