Stromsteuer: jede Lieferstelle zählt
Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde versteuerten Stroms, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr, beantragt für das ganze Unternehmen. Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien mit Ihrer Vollmacht. Entscheidend ist, dass jede Lieferstelle drin ist: Werk, Lager, Nebengebäude. Strom für Wärme, etwa über eine Wärmepumpe, zählt mit, soweit Ihr Unternehmen die Wärme selbst betrieblich nutzt.
Mehr dazu: Stromsteuer · Produzierendes Gewerbe und Stromsteuer
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Kleiner Chemiebetrieb, rund 300 MWh
Ein kleiner Chemiebetrieb mit rund 300 MWh im Jahr schickte uns die Rechnungen für mehrere Lieferstellen. Eine weitere Betriebsstätte tauchte in den Unterlagen zunächst gar nicht auf, obwohl sie Strom bezieht.
im mittleren vierstelligen Bereich pro Jahr
Die berechnete Entlastung liegt im mittleren vierstelligen Bereich pro Jahr, vollständig belegbar erst mit allen Jahresrechnungen. Deshalb fragen wir bei jedem Betrieb ausdrücklich nach allen Standorten und rechnen nichts hoch.
Konzessionsabgabe an kleineren Lieferstellen
Kleinere Lieferstellen prüfen wir zusätzlich auf die Konzessionsabgabe. Zunächst klären wir, ob dort ein anerkannter Leistungsnachweis möglich ist; ohne Leistungsmessung lässt sich die Einstufung nicht belegen. Liegt die Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW und der Jahresverbrauch ohne Schwachlast über 30.000 kWh, kann die Abgabe auf den Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh sinken, außer in der Grund- und Ersatzversorgung. Örtlich können niedrigere Schwellen gelten.
Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Sondervertragskunde
Begrenzung der Umlagen und Aufschlag über 1 GWh
Für den Verbrauch über der ersten Gigawattstunde selbst verbrauchten Stroms an einer Abnahmestelle lassen sich KWKG- und Offshore-Umlage begrenzen: für Klebstoffe und Pyrotechnik auf 25 %, für 20.59 auf 15 %. Rechnerisch sind das 2026 rund 1,04 bzw. 1,18 ct/kWh auf jede Kilowattstunde über der ersten Gigawattstunde. Voraussetzungen sind mehr als 1 GWh an dieser Abnahmestelle, ein Energiemanagement und eine Gegenleistung, der Antrag läuft bis 30. Juni für das Folgejahr. Knapp über 1 GWh rechnen wir ehrlich, ob die Kosten für Nachweise den Vorteil übersteigen. Ein schneller erster Prüfweg sind die öffentlichen Listen der begünstigten Abnahmestellen: Bei einem Vorab-Scan im Klebstoffbereich standen Wettbewerber derselben Klasse darauf, für den geprüften Betrieb fanden wir im geprüften Listenstand keinen Eintrag; ob er die Begrenzung tatsächlich nutzt, blieb offen.
Aufschlag für besondere Netznutzung
Unabhängig davon sinkt für die Menge oberhalb der ersten Gigawattstunde je Abnahmestelle der Aufschlag für besondere Netznutzung 2026 von 1,559 auf höchstens 0,05 ct/kWh, für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit Stromkosten über 4 % des Umsatzes im Vorjahr auf höchstens 0,025 ct/kWh. Die erste Gigawattstunde trägt den vollen Satz. Die Meldung beim Netzbetreiber übernehmen wir.
Mehr dazu: Besondere Ausgleichsregelung · KWKG- und Offshore-Umlage begrenzen · Aufschlag besondere Netznutzung
Industriestrompreis nur für 20.59
Für Abnahmestellen, die schwerpunktmäßig sonstige chemische Erzeugnisse herstellen, sieht die Richtlinie 2026 eine Entlastung von 18,72 Euro je Megawattstunde anrechenbaren Verbrauchs vor. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht: Das BAFA entscheidet nach Ermessen, die Beträge können bei knappen Haushaltsmitteln anteilig gekürzt werden. Mindestens die Hälfte der Beihilfe muss in Dekarbonisierung fließen; wer die Pflicht nicht erfüllt, zahlt den entsprechenden Anteil mit Zinsen zurück. Ab 10 GWh im Unternehmensantrag ist ein Vermerk eines Wirtschaftsprüfers nötig. Weil die Klasse ein Sammelbecken ist, prüfen wir die Zuordnung Ihres Produkts vorher genau.
Chargenbetrieb und Netzentgelt
Mischer, Reaktoren und Abfüllung laufen in vielen Spezialchemie-Betrieben in Chargen. Das kann Spielraum schaffen: Liegt Ihre höchste Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers deutlich unter der Jahreshöchstlast, etwa weil große Chargen außerhalb der Fenster laufen, kann ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung möglich sein. Voraussetzungen sind mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und höchster Last im Fenster, die Erheblichkeitsschwelle bezogen auf die Jahreshöchstlast und mindestens 500 Euro Vorteil. Die Anzeige bei der Regulierungsbehörde erstatten Sie bis 30. September selbst, wir bereiten sie vor; bei einem Stromvertrag inklusive Netznutzung braucht es die schriftliche Zustimmung des Lieferanten. Werden die Voraussetzungen im Ist verfehlt, gilt rückwirkend das allgemeine Entgelt. Ob das bei Ihnen passt, sehen wir am Lastgang.
Gas: § 54 oder § 51
Für Erdgas zu Heizzwecken gilt die Entlastung nach § 54 Energiesteuergesetz: 1,38 Euro je Megawattstunde abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr, ein positiver Betrag ergibt sich also erst ab rund 181 MWh. Wird Gas in chemischen Reduktionsverfahren oder zugleich als Rohstoff eingesetzt, erstattet § 51 die Steuer für diese Menge vollständig. Gleiches gilt für Gas, das in einer thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung verheizt wird, etwa in einer Nachverbrennung für lösemittelhaltige Abluft. Für dieselbe Menge gilt nur eine der beiden Entlastungen, deshalb grenzen wir die Mengen vorher ab.
Mehr dazu: Energiesteuer auf Gas (§ 54) · Energiesteuer-Erstattung (§ 51)
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Fristen für Klebstoffe und Spezialchemie
- 31.12.2026Ausschlussfrist
Stromsteuer-Antrag für 2025
Mehr dazuFür 2025 läuft die Frist in der Regel bis 31.12.2026.
- 30. Juni für das FolgejahrWiederkehrend
Antrag auf Begrenzung der Umlagen
Mehr dazuDer Antrag läuft bis 30. Juni für das Folgejahr.
- 31.03.2027
Industriestrompreis: erster Antrag für 2026
Mehr dazuDer erste Antrag für 2026 ist bis 31.03.2027 zu stellen.
- 15.07.2027
Industriestrompreis bei Antrag auf Strompreiskompensation
Mehr dazuBei einem Antrag auf Strompreiskompensation für dasselbe Jahr bis 15.07.2027; dann gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag.
- bis 30. SeptemberWiederkehrend
Anzeige zur atypischen Netznutzung
Mehr dazuDie Anzeige bei der Regulierungsbehörde erstatten Sie bis 30. September selbst, wir bereiten sie vor.
- 31.12.2028
Die geltende Verordnung tritt außer Kraft
Die geltende Verordnung tritt Ende 2028 außer Kraft; ab 2029 prüfen wir die dann geltenden Regeln neu.
So läuft die Prüfung ab
Rechnungen hochladen
Sie laden die Rechnungen aller Lieferstellen hoch, gern mit Lastgang.
Prüfung
Wir prüfen Zuordnung, Lieferstellen und laufende Entlastungen und nennen Ihnen das berechnete Potenzial je Hebel.
| Hebel | Wer setzt um |
|---|---|
| Stromsteuer-Entlastung (§ 9b) | Antrag über unsere Partnerkanzleien mit Ihrer Vollmacht; wir bereiten Menge und Unterlagen vor |
| Industriestrompreis, Begrenzung der Umlagen, Strompreiskompensation, CO2-Kompensation für Brennstoffe | EnergyIQ gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien, mit Wirtschaftsprüfern, wo eine Bescheinigung nötig ist |
| Aufschlag für besondere Netznutzung, Leistungsspitzen, Netzabrechnung, Konzessionsabgabe, Energiesteuer auf Gas, Rechnungsprüfung | EnergyIQ |
| Atypische Netznutzung, Bandlast | EnergyIQ bereitet vor, die Anzeige bei der Regulierungsbehörde erstatten Sie |
Häufige Fragen
Nein. Die Herstellung von Klebstoffen (20.52) steht nicht auf der maßgeblichen Liste, ebenso wenig pyrotechnische Erzeugnisse (20.51). Sonstige chemische Erzeugnisse (20.59) dagegen schon. Auch dort gibt es keinen Rechtsanspruch: Das BAFA entscheidet nach Ermessen, die Beträge können bei knappen Haushaltsmitteln anteilig gekürzt werden.
Ja, Klebstoffe stehen auf Liste 2. Für den Verbrauch über der ersten Gigawattstunde selbst verbrauchten Stroms an einer Abnahmestelle lassen sich KWKG- und Offshore-Umlage auf 25 % begrenzen, bei Deckung des Stromverbrauchs in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien auf 15 %. Voraussetzung sind mehr als 1 GWh an dieser Abnahmestelle, Energiemanagement und eine Gegenleistung.
Die Klasse 20.59 sammelt chemische Produkte, die keiner anderen Klasse zugeordnet sind, etwa Gelatine oder Alkylbenzol-Gemische. Ob Ihr Produkt dazugehört oder zu einer Nachbarklasse, prüfen wir vor jedem Antrag, weil davon der Industriestrompreis abhängt.
Hinweise liefern die Stromabrechnung und die öffentlichen Listen der begünstigten Abnahmestellen. Entscheidend sind aber der Begrenzungsbescheid, der Rechtsträger und das Begrenzungsjahr. Das gleichen wir für Sie ab.
Es kann, wenn Ihre höchste Last in den Hochlastzeitfenstern deutlich unter der Jahreshöchstlast liegt, etwa weil sich große Chargen außerhalb der Fenster fahren lassen. Voraussetzungen sind mindestens 100 kW Abstand, die Erheblichkeitsschwelle bezogen auf die Jahreshöchstlast und mindestens 500 Euro Vorteil. Die Anzeige bei der Regulierungsbehörde erstatten Sie bis 30. September selbst, wir bereiten sie vor.
In der Regel bis 31. Dezember des Folgejahres, für 2025 also bis 31.12.2026.
Den Antrag auf Stromsteuer-Entlastung stellen unsere Partnerkanzleien mit Ihrer Vollmacht, wir bereiten Menge und Unterlagen vor. Industriestrompreis, Begrenzung der Umlagen, Strompreiskompensation und die Kompensation des CO2-Preises auf Brennstoffe setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, mit Wirtschaftsprüfern, wo eine Bescheinigung nötig ist. Netzentgelt, Aufschlag, Konzessionsabgabe, Energiesteuer auf Gas und die Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Rechtsberatung bleibt bei den Partnerkanzleien.
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Quellen
- 1Anlage 2 EnFG: Listen der Wirtschaftszweige
- 2Industriestrompreis: KUEBLL-Liste
- 3BEHG: Brennstoffe außerhalb des Emissionshandels
- 4Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 5StromStV: Antragsfrist
- 6AO: Festsetzungsfrist
- 7StromStV: Schwerpunkt des Unternehmens
- 8StromStV: zuständiges Hauptzollamt
- 9StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten
- 10EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 11EnFG: Energiemanagement und Nachweise
- 12EnFG: Umfang der Begrenzung
- 13EnFG: Antragsfrist
- 14StromNEV: Aufschlag und atypische Netznutzung
- 15Strompreiskompensation: Mitteilung C/2026/196
- 16BECV: Selbstbehalt
- 17Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 18Energiesteuer-Erstattung § 51 EnergieStG
- 19KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätze

