Wo die Grenze verläuft
Die Grenze verläuft nicht zwischen Lebensmittel und Industrie. Speiseöl ist eingeschlossen, ausgenommen sind Margarine und ähnliche Nahrungsfette. Ölkuchen und Schrot aus der eigenen Pressung gehören zu den Ölen und Fetten, Maisöl dagegen zur Stärkeherstellung und Schmalz oder Talg zur Schlachtung, beide mit anderer Listenlage. Verarbeiten Sie Öle weiter zu Fettsäuren, Glycerin oder Biodiesel, gehört diese Anlage zur Chemie und hat eigene Listen.
Sägewerk (branchenfremd)
Übersichten im Netz sind bei solchen Listen oft ungenau. Bei einem Sägewerk aus unserer Praxis, nicht aus der Ölbranche, hätten Sekundärquellen fast zum Ausschluss vom Industriestrompreis geführt, obwohl die Originalliste den Wirtschaftszweig enthält. Es ging um rund 16.000 bis 21.000 Euro im Jahr.
rund 16.000 bis 21.000 Euro im Jahr
Wir prüfen Ihren Wirtschaftszweig deshalb immer an der Originalliste, bei Ölmühlen mit Margarine- oder Mischfettlinie zuerst.
Stromsteuer und Energiesteuer
Pressen, Extrahieren und Raffinieren von Ölen gehören zum Produzierenden Gewerbe. Für die Entlastung bei Strom (20 Euro je Megawattstunde) und Gas zählt aber der Schwerpunkt Ihres ganzen Unternehmens. Die Bezugsgröße wählt Ihr Unternehmen, die Zuordnung trifft das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Ihr Unternehmen betrieben wird. Gehört die Ölmühle zu einem Handelsunternehmen, prüfen wir zuerst, ob die Herstellung den größten Anteil hat. Bei einem Lebensmittelhersteller mit hohem Anteil an Handelsware hat das Hauptzollamt genau danach schriftlich gefragt. Wir bereiten diese Aufteilung vor dem Antrag vor.
Pressen Sie im Auftrag anderer, zählt das bei Ihnen als Herstellung. Wer seine Saat nur pressen lässt oder zugekauftes Öl abfüllt, hat dafür keinen eigenen Herstellungsanteil. Gehört eine kleine Ölpresse zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, kann die Stromsteuer-Entlastung auch über die Land- und Forstwirtschaft laufen.
Die Entlastung wird für ein Kalenderjahr beantragt, nur der Teil über 250 Euro wird erstattet.
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Lebensmittelhersteller, gut 2 GWh (branchenfremd)
Wie viel das ausmacht, zeigt ein Fall aus der Lebensmittelherstellung, nicht aus der Ölbranche: Bei gut 2 GWh Stromverbrauch.
rund 44.000 Euro im Jahr
Die Stromsteuer-Entlastung brachte rund 44.000 Euro im Jahr.
Industriestrompreis und Strompreiskompensation
Der Industriestrompreis wird je Abnahmestelle geprüft. Leistungsberechtigt sind Abnahmestellen, deren Tätigkeit zu einem Wirtschaftszweig auf Teilliste 1 der EU-Leitlinien gehört, die Herstellung von Ölen und Fetten gehört dazu. Für 2026 ergibt sich rechnerisch ein Zuschuss von 18,72 Euro je Megawattstunde auf den anrechenbaren Verbrauch. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht: Das BAFA entscheidet nach Ermessen, bei knappen Haushaltsmitteln wird anteilig gekürzt. Die Hälfte des Betrags ist in Maßnahmen zur Dekarbonisierung zu investieren, wer das nicht tut, zahlt den Anteil mit Zinsen zurück. Selbst verbrauchter Strom aus der eigenen Photovoltaik zählt mit.
Strompreiskompensation: je Anlage und Produkt
Seit dem Abrechnungsjahr 2025 können Hersteller von Ölen und Fetten auch die Strompreiskompensation erhalten. Die EU hat den Sektor neu aufgenommen, die nationale Richtlinie gilt seit Juli 2026. Sie knüpft an das Produkt an, das eine Anlage herstellt, nicht an den Eintrag im Handelsregister, und rechnet mit den Produktmengen. Voraussetzung sind unter anderem ein Energiemanagement und eine jährliche Gegenleistung. Beide Instrumente lassen sich kombinieren, aber nie für dieselbe Strommenge. Beantragen Sie für 2026 beides, verlängert sich die Frist für den Industriestrompreis auf 15.07.2027. Wir rechnen beide Wege und zeigen, welche Aufteilung mehr bringt.
Mehr dazu: Industriestrompreis · KUEBLL-Liste · Strompreiskompensation · Strompreiskompensation: Sektoren · Vergleich Industriestrompreis und Strompreiskompensation
Umlagenbegrenzung
Öle und Fette stehen auf Liste 1 der Anlage 2 EnFG, Margarine auf Liste 2. Welche Liste gilt, entscheidet die Zuordnung Ihres Unternehmens oder eines selbständigen Unternehmensteils. Wer im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle mehr als 1 GWh umlagepflichtigen Strom selbst verbraucht hat, ein Energiemanagementsystem betreibt und eine Gegenleistung erbringt, kann die KWKG- und Offshore-Umlage oberhalb der ersten Gigawattstunde begrenzen lassen: bei Liste 1 auf 15 %, bei Liste 2 in der Regel auf 25 %. 2026 betragen beide Umlagen zusammen 1,387 ct/kWh.
Die Begrenzung lohnt erst, wenn der Vorteil die Kosten für Nachweise und Energiemanagement deutlich übersteigt. Bei wenigen Gigawattstunden rechnen wir das ehrlich durch und raten auch ab. Ein Umweltmanagement nach ISO 14001 ersetzt das geforderte Energiemanagement nicht.
Gas und CO2-Kompensation
Dampf für Extraktion, Raffination und Trocknung kommt in Ölmühlen häufig aus Erdgas. Für Gas zu betrieblichen Zwecken gibt es bei Schwerpunkt in der Herstellung 1,38 Euro je Megawattstunde Entlastung, erstattet wird der Teil über 250 Euro im Jahr (§ 54 EnergieStG). Beziehen Sie Gas als Sondervertragskunde mit mehr als 5 Millionen kWh im Jahr an einer Abnahmestelle, darf keine Konzessionsabgabe berechnet werden. Wir prüfen, ob sie trotzdem auf der Rechnung steht.
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
CO2-Kompensation für Brennstoffe
Zusätzlich erstattet die CO2-Kompensation für Brennstoffe einen Teil des nationalen CO2-Preises. Für Öle und Fette liegt der Kompensationsgrad bei 70 %, für raffiniertes, nicht chemisch modifiziertes Palmöl und seine Fraktionen nach der Bekanntmachung vom 12.06.2026 bei 80 %. Diese Sätze gelten nur, wenn Ihr Unternehmen nachweist, dass seine Emissionsintensität den Schwellenwert der Verordnung überschreitet, sonst gelten 60 %. Ein Selbstbehalt von 150 Tonnen CO2, bei kleinerem Verbrauch weniger, bleibt außer Betracht. Nicht mit zählen Brennstoffe für Produkte außerhalb der begünstigten Sektoren, etwa für Margarine, Brennstoffe zur Stromerzeugung und biogene Brennstoffe wie verfeuerte Schalen. Ist Ihre Kesselanlage selbst im EU-Emissionshandel, gibt es für diesen Brennstoff keine CO2-Kompensation, das prüfen wir je Standort zuerst. Ein Großteil der Vorjahresbeihilfe ist in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren.
Netzentgelt bei durchlaufender Pressung
Nach unserer Erfahrung mit Dauerbetrieben ist ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung bei durchlaufender Pressung eher die Ausnahme, sicher zeigt es nur der Lastgang. Die Jahreshöchstlast muss mindestens 100 kW über der höchsten Last im Hochlastzeitfenster liegen, die Erheblichkeitsschwelle überschreiten und mindestens 500 Euro im Jahr bringen. Wird eine dieser Bedingungen im Ist verfehlt, gilt rückwirkend für das ganze Jahr das allgemeine Entgelt. Das Bandlast-Privileg verlangt mindestens 7.000 Benutzungsstunden und über 10 GWh an einer Abnahmestelle. Für die meisten Betriebe wichtiger: Über 1 GWh je Abnahmestelle gilt beim Aufschlag für besondere Netznutzung auf die Mehrmenge ein deutlich niedrigerer Satz, wir prüfen, ob er abgerechnet wird.
Fristen für Ölmühlen
- in der Regel bis 31.12. des FolgejahresWiederkehrendAusschlussfrist
Stromsteuer- und Energiesteuer-Entlastung
Mehr dazuDer Antrag muss bis zum Ende der Festsetzungsfrist gestellt sein.
- 31.03.2027
Industriestrompreis, Abrechnungsjahr 2026
Mehr dazu - 15.07.2027
Industriestrompreis, wenn auch Strompreiskompensation beantragt wird
Mehr dazuBeantragen Sie für 2026 beides, verlängert sich die Frist für den Industriestrompreis.
- 30. Juni für das Folgejahr
- 30. Juni des FolgejahresWiederkehrendAusschlussfrist
CO2-Kompensation bei der Deutschen Emissionshandelsstelle
Mehr dazuMit Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers. Verpasste Jahre lassen sich nicht nachholen.
- 31.12.2028
Die StromNEV tritt außer Kraft
Mehr dazu
Was für Ölmühlen nicht gilt
- Margarine und ähnliche Nahrungsfette haben keinen Industriestrompreis, keine Strompreiskompensation und keine CO2-Kompensation.
- Verpasste Jahre lassen sich nicht nachholen: Für 2025 sind die Fristen der Strompreiskompensation und der CO2-Kompensation abgelaufen.
- Wer seine Saat nur pressen lässt oder zugekauftes Öl abfüllt, ist dafür kein Hersteller im Sinne der Stromsteuer.
- Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten weder Steuerentlastungen noch die Zuschüsse und Kompensationen.
So läuft die Prüfung ab
Rechnungen hochladen
Sie laden Strom- und Gasrechnungen je Standort hoch, bei Leistungsmessung den Lastgang.
Prüfung
Wir prüfen Wirtschaftszweig je Unternehmen, Abnahmestelle und Produkt, Mengen, laufende Entlastungen und Fristen und nennen das Potenzial pro Jahr.
Umsetzung
Die Umsetzung läuft je Hebel:
| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und die Prüfung Ihrer Energierechnungen | setzen wir selbst um. |
| Anzeigen zum reduzierten Netzentgelt | Anzeigen erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. |
| Stromsteuer-Entlastung | Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. |
| Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung, Strompreiskompensation und CO2-Kompensation | setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, Bescheinigungen erstellen Wirtschaftsprüfer. |
| Rechtsberatung | bleibt bei den Partnerkanzleien. |
Häufige Fragen
Pressen, Extrahieren und Raffinieren von Ölen ist Herstellung im Produzierenden Gewerbe. Liegt dort der Schwerpunkt Ihres Unternehmens, sind Stromsteuer- und Energiesteuer-Entlastung möglich. Der Wirtschaftszweig steht außerdem auf den Listen für den Industriestrompreis, die Umlagenbegrenzung, die Strompreiskompensation und die CO2-Kompensation für Brennstoffe. Ob die einzelne Entlastung greift, hängt von Mengen, Nachweisen und der Zuordnung auf der jeweiligen Ebene ab.
Ja, nach dem Wortlaut der Listen. Ausgenommen sind Margarine und ähnliche Nahrungsfette, dazu können auch Mischfette und zusammengesetzte Speisefette gehören. Gehärtete oder raffinierte Einzelöle bleiben bei Ölen und Fetten. Wer Öle vor allem mischt oder zu Streich- und Backfetten verarbeitet, sollte die Zuordnung zuerst klären.
Margarine steht nur auf Liste 2 der Umlagenbegrenzung. Jede Entlastung prüft auf ihrer eigenen Ebene: Stromsteuer und Energiesteuer das ganze Unternehmen, der Industriestrompreis die Abnahmestelle, die Strompreiskompensation die Anlage und das Produkt. Bei der CO2-Kompensation muss das Unternehmen dem Sektor zugeordnet sein, und Brennstoff für die Margarine zählt nicht mit. Bei der Umlagenbegrenzung richtet sich die Liste nach der Zuordnung des Unternehmens oder eines selbständigen Unternehmensteils, die Schwelle von 1 GWh gilt je Abnahmestelle.
Ja, aber nicht für dieselbe Strommenge. Wer für eine Menge Strompreiskompensation beantragt, kann sie nicht zusätzlich beim Industriestrompreis ansetzen. Beantragen Sie beides für 2026, läuft die Frist für den Industriestrompreis bis 15.07.2027. Wir rechnen beide Wege und zeigen, welche Aufteilung mehr bringt.
Nein. Leistungsberechtigt sind Abnahmestellen in gelisteten Wirtschaftszweigen, das BAFA entscheidet nach Ermessen, bei knappen Mitteln wird anteilig gekürzt. Die Hälfte des Betrags ist in Maßnahmen zur Dekarbonisierung zu investieren, sonst wird der Anteil mit Zinsen zurückgefordert.
Für raffiniertes, nicht chemisch modifiziertes Palmöl und seine Fraktionen gilt bei der CO2-Kompensation für Brennstoffe nach der Bekanntmachung vom 12.06.2026 ein Kompensationsgrad von 80 %, für die übrigen Öle und Fette 70 %. Beide Sätze setzen voraus, dass Ihr Unternehmen den Schwellenwert der Emissionsintensität nachweislich überschreitet, sonst gelten 60 %.
Wir prüfen alle Hebel und setzen Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und die Prüfung Ihrer Energierechnungen selbst um. Den Antrag auf Stromsteuer-Entlastung stellen unsere Partnerkanzleien. Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung, Strompreiskompensation und CO2-Kompensation setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, Bescheinigungen erstellen Wirtschaftsprüfer.
Potenzial je Hebel prüfen lassen
Strom- und Gasrechnungen hochladen, wir nennen das Potenzial je Hebel und wer es umsetzt.
Quellen
- 1CPA: Klassengrenzen 10.41
- 2Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 3StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 4StromStV: Mischbetrieb, Lohnverarbeitung
- 5StromStV: Zuständiges Hauptzollamt
- 6StromStV: Antragsfrist
- 7EnergieStV: Antragsfrist
- 8AO: Festsetzungsfrist
- 9StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten
- 10Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 11§ 51 EnergieStG
- 12KUEBLL-Liste für den Industriestrompreis
- 13EnFG: Branchenliste der Besonderen Ausgleichsregelung
- 14EnFG: Begrenzung der Umlagen
- 15EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 16EnFG: Selbständige Unternehmensteile
- 17EnFG: Antragsfrist Umlagenbegrenzung
- 18EU-Mitteilung zur Strompreiskompensation
- 19Strompreiskompensation: neue Sektoren
- 20BECV: Sektorliste CO2-Kompensation
- 21BECV: Zuordnung zum Sektor
- 22BECV: Kompensationsgrad
- 23BECV: Ausschlüsse und Selbstbehalt
- 24BECV: Gegenleistung, Energiemanagement
- 25BECV: Gegenleistung, Investitionen
- 26BECV: Frist und Bescheinigung
- 27StromNEV: Atypische Netznutzung, Bandlast
- 28KAV: Konzessionsabgabe

