Stromsteuer: Verarbeitung zählt, Handel nicht
Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr (§ 9b StromStG). Gerechnet wird je Unternehmen über alle Standorte. Bei eigener Photovoltaik gilt die Entlastung für den Strom aus dem Netz.
Maßgeblich ist, was im Betrieb tatsächlich geschieht: Räuchern, Marinieren oder Filetieren frischer Ware ist Verarbeitung. Bloßes Portionieren, Umpacken oder Auftauen zugekaufter, bereits verarbeiteter Ware zählt in der Regel nicht als Herstellung. Wer bei einem Dritten räuchern lässt, ist für diesen Teil nicht selbst Hersteller (§ 15 Abs. 8a StromStV); der Lohnräucherer dagegen schon.
Verkaufen Sie daneben zugekaufte Ware, etwa im Großhandel oder im eigenen Laden, muss die Verarbeitung nach einer von vier wählbaren Bezugsgrößen den größten Anteil haben (§ 15 Abs. 4 StromStV). Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt; wir rechnen die Varianten durch.
Mehr dazu: Produzierendes Gewerbe und Stromsteuer
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Industriestrompreis: Fisch steht auf der Liste
Der Industriestrompreis knüpft an eine Liste von Wirtschaftszweigen an. Die Fischverarbeitung steht darauf, die Fleischverarbeitung nicht. Geprüft wird je Abnahmestelle nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit dort. Wo Sie ein Kühllager an einem anderen Standort nur zum Lagern betreiben, prüfen wir diese Abnahmestelle gesondert.
Für 2026 ergibt sich rechnerisch ein Zuschuss von 18,72 Euro je Megawattstunde auf den anrechenbaren Verbrauch. Dazu zählt auch selbst verbrauchter Strom aus eigener Photovoltaik, nicht aber Strom, den Sie an Dritte weiterleiten, etwa an Mieter von Kühlflächen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht: Das BAFA entscheidet nach Ermessen und kann bei knappen Mitteln kürzen. Mindestens die Hälfte der Beihilfe muss in Maßnahmen zur Dekarbonisierung fließen, etwa in effizientere Kälteanlagen oder Wärmerückgewinnung. Wer diese Pflicht nicht erfüllt, zahlt den Anteil mit Zinsen zurück. Für die Maßnahme darf keine weitere Förderung genutzt werden, und sie zählt nicht zugleich als Gegenleistung für die Umlagenbegrenzung. Frei verfügbar ist nur der Teil oberhalb der Pflichtinvestition.
Umlagenbegrenzung über 1 GWh
Die Fischverarbeitung steht in der Liste mit der stärksten Begrenzung: Für den Verbrauch oberhalb von 1 GWh an einer Abnahmestelle werden KWKG- und Offshore-Umlage auf 15 Prozent begrenzt, mit einer Untergrenze von 0,05 ct/kWh (§ 31 EnFG). Die erste GWh bleibt voll belastet. Voraussetzung sind ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. ein erleichterter Nachweis und eine Gegenleistung. Diese Nachweise kosten Geld. In zwei Fällen aus anderen Branchen standen Antragskosten von 5.000 bis 8.000 Euro einem Vorteil von rund 12.000 Euro gegenüber, dort haben wir abgeraten. Knapp über 1 GWh rechnen wir das deshalb genau durch.
Gas für Räucheröfen: Energiesteuer-Entlastung
Laufen Räucheröfen, Kocher oder Dampferzeuger mit Erdgas, gibt es die Energiesteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe: 1,38 Euro je Megawattstunde, mit 250 Euro Selbstbehalt (§ 54 EnergieStG). Ein Betrag bleibt erst über rund 181 MWh Gas im Jahr.
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Kühlung, Lastprofil und Netzentgelt
In vielen Fischbetrieben läuft die Kühlung rund um die Uhr, dazu kommen Öfen und Linien in der Tagschicht. Wie Ihr Lastprofil wirklich aussieht, zeigt erst der Lastgang. Danach prüfen wir drei Punkte:
- Atypische Netznutzung: Die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers muss mindestens 100 kW unter der Jahresspitze liegen, dazu kommen eine Erheblichkeitsschwelle auf die Jahreshöchstlast und mindestens 500 Euro Vorteil im Jahr. Ob sich Verdichterlast aus den Fenstern verschieben lässt, hängt von Kälteleistung, Ware, Hygienevorgaben und Kundenvorgaben ab. Werden die Voraussetzungen im Ist verfehlt, gilt für das ganze Jahr das allgemeine Netzentgelt. Die Vereinbarung zeigt Ihr Unternehmen bei der Regulierungsbehörde an, wir bereiten das vor.
- Leistungsspitzen: Fahren Kompressoren, Öfen und Linien gleichzeitig an, treibt das den Leistungspreis. Kleinere Räuchereien mit Leistungsmessung unter 100.000 kWh im Jahr können mit einem Netzentgelt ohne Leistungspreis günstiger fahren (RLM auf SLP umstellen). Das rechnen wir immer zusammen mit der Konzessionsabgabe, weil sich beide gegenseitig beeinflussen.
- Aufschlag für besondere Netznutzung: Für den Verbrauch oberhalb 1 GWh je Abnahmestelle gilt ein niedrigerer Aufschlag, bei hohem Stromkostenanteil am Umsatz ein noch niedrigerer. Beides rechnet der Netzbetreiber nur nach Meldung ab.
Konzessionsabgabe für kleinere Räuchereien
Kleinere Räuchereien in der Niederspannung können mit dem Tarifsatz der Konzessionsabgabe abgerechnet werden. Überschreitet die gemessene Leistung je Betriebsstätte oder Abnahmestelle in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und der Jahresverbrauch 30.000 kWh, gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh statt bis zu 2,39 ct/kWh (§ 2 Abs. 7 KAV); maßgeblich sind die Sätze im Konzessionsvertrag Ihrer Gemeinde. Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung bleiben Tarifkundenlieferungen. Ohne Leistungsmessung, etwa über ein intelligentes Messsystem, gibt es keinen Nachweis.
Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Sondervertragskunde
Wenn die wirtschaftliche Lage den Ausschlag gibt
Stromsteuer- und Energiesteuer-Entlastung, Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung sind für Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen (§ 2a StromStG, § 3b EnergieStG, Richtlinie Industriestrompreis Nr. 3.4, § 29 Abs. 3 EnFG). Das betrifft etwa Unternehmen, deren Eigenkapital durch Verluste aufgezehrt ist oder über die ein Insolvenzverfahren läuft; beim Industriestrompreis genügt schon der Insolvenzantrag. Die Konzessionsabgabe und die Rechnungsprüfung hängen daran nicht. Deshalb prüfen wir den letzten Jahresabschluss, bevor wir einen Antrag stellen.
Fristen für die Fischverarbeitung
- 31.12.2026
- 31.03.2027
- 30.06.2027
Antrag auf Umlagenbegrenzung für 2028
Mehr dazuDer nächste Antrag läuft bis 30.06.2027 für das Jahr 2028.
So läuft die Prüfung ab
Rechnungen hochladen
Sie laden die Jahresrechnungen für Strom und Gas hoch und nennen Standorte, Zähler und den Anteil zugekaufter Ware.
Prüfung
Wir prüfen jede Abnahmestelle und jeden Hebel und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen. Vor jedem Antrag prüfen wir den letzten Jahresabschluss.
Umsetzung
Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um.
| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Stromsteuer (§ 9b) | Wir bereiten Mengen und Aufteilung vor, den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. |
| Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung | gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Testat nötig ist. |
| Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelte, Rechnungsprüfung | setzen wir selbst um. |
| Atypische Netznutzung | Die Anzeige erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. |
| Rechtsberatung | bleibt bei unseren Partnerkanzleien. |
Häufige Fragen
Die Verarbeitung von Fisch gehört zum Produzierenden Gewerbe, maßgeblich ist die Zuordnung nach der Klassifikation von 2003 (15.20). Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr; ein Betrag bleibt erst über rund 12.500 kWh. Verkauft das Unternehmen daneben zugekauften Fisch, muss die eigene Verarbeitung nach einer wählbaren Bezugsgröße den größten Anteil haben. Reine Fischhändler und Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht begünstigt.
Die Fischverarbeitung steht auf der maßgeblichen Liste, anders als etwa die Fleischverarbeitung. Für 2026 ergibt sich rechnerisch ein Zuschuss von 18,72 Euro je Megawattstunde auf den anrechenbaren Verbrauch, geprüft je Abnahmestelle. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Mindestens die Hälfte der Beihilfe muss in Dekarbonisierung fließen, etwa in effizientere Kälte oder Wärmerückgewinnung; wer das nicht erfüllt, zahlt den Anteil mit Zinsen zurück.
Gesetzlich ab über 1 GWh an einer Abnahmestelle, dazu Energiemanagement und Gegenleistung. Die erste GWh bleibt voll belastet. Wirtschaftlich lohnt es sich meist erst deutlich darüber, weil die Nachweise Geld kosten. Das rechnen wir vorher durch.
Möglich, aber nicht automatisch. Ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung setzt voraus, dass die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern mindestens 100 kW unter der Jahresspitze liegt, dazu eine Erheblichkeitsschwelle und mindestens 500 Euro Vorteil im Jahr. Werden die Voraussetzungen im Ist verfehlt, gilt für das ganze Jahr das allgemeine Netzentgelt. Daneben prüfen wir Leistungsspitzen beim Anfahren von Anlagen und den Aufschlag für besondere Netznutzung. Ohne Ihren Lastgang machen wir keine Aussage.
Wer beihilferechtlich als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, etwa weil ein Insolvenzverfahren läuft oder das Eigenkapital durch Verluste aufgezehrt ist, erhält weder die Stromsteuer- und Energiesteuer-Entlastung noch den Industriestrompreis oder die Umlagenbegrenzung. Beim Industriestrompreis genügt schon ein Insolvenzantrag. Das prüfen wir am letzten Jahresabschluss, bevor wir einen Antrag stellen.
Den Stromsteuer-Antrag bereiten wir vor, gestellt wird er über unsere Partnerkanzleien. Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Testat nötig ist. Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor.
Fischverarbeitung prüfen lassen
Wir prüfen jede Abnahmestelle und jeden Hebel und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.
Quellen
- 1EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Liste 1
- 2KUEBLL: Sektorliste Industriestrompreis
- 3Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 4StromStV: Mischbetrieb und Lohnverarbeitung
- 5StromStV: Antragsfrist
- 6AO: Festsetzungsfrist
- 7Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 8§ 51 EnergieStG
- 9EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 10StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten
- 11EnergieStG: Unternehmen in Schwierigkeiten
- 12EnFG: Antrag und Unternehmen in Schwierigkeiten
- 13EnFG: Begriffsbestimmungen
- 14KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätze
- 15KAV: Grund- und Ersatzversorgung
- 16StromNEV: Atypische Netznutzung

