Umlagenbegrenzung: ab mehr als 1 GWh je Abnahmestelle
Mit der Besonderen Ausgleichsregelung zahlen gelistete Unternehmen für den Strom über der ersten GWh je Abnahmestelle nur noch 25 Prozent der KWKG- und Offshore-Umlage, 2026 zusammen 1,387 ct/kWh, mindestens aber 0,05 ct/kWh (§ 31 EnFG). Bei Deckung des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien in besonderer Weise sind es 15 Prozent. Rechnerisch sind das 2026 rund 10.400 Euro je GWh über der ersten, vor Kosten. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an dieser Abnahmestelle mehr als 1 GWh umlagepflichtigen Strom selbst verbraucht hat. Mehrere Werke werden nicht addiert.
Zwei Nachweise: Energiemanagement und Gegenleistung
Dazu kommen zwei Nachweise (§ 30 EnFG). Erstens ein Energiemanagementsystem: ISO 50001 oder EMAS, bei weniger als 5 GWh Stromverbrauch auch ein System nach ISO 50005 oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz-Netzwerk. Ein Umweltmanagement nach ISO 14001 reicht nicht. Zweitens eine Gegenleistung: wirtschaftlich durchführbare Effizienzmaßnahmen aus dem Energiemanagement, mindestens 30 Prozent ungeförderter Grünstrom oder Investitionen in die Dekarbonisierung. Die Erklärungen dazu bestätigt eine prüfungsbefugte Stelle.
Aus der Praxis einer anderen Branche:
Betrieb mit gut 2 GWh an einer Abnahmestelle
Bei einem Betrieb mit gut 2 GWh an einer Abnahmestelle stand ein berechneter Vorteil im niedrigen fünfstelligen Bereich Antragskosten von 5.000 bis 8.000 Euro gegenüber.
Antragskosten von 5.000 bis 8.000 Euro
Wir haben abgeraten.
Stromsteuer-Entlastung
Die Stromsteuer-Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, nur soweit der Betrag 250 Euro im Jahr übersteigt (§ 9b StromStG), geprüft je Unternehmen. Ab 10.000 Euro Entlastung verlangt der Zoll eine Selbsterklärung zu Beihilfen. Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien, wir bereiten Mengen und Unterlagen vor.
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Gas für Öfen und Trockner: Energiesteuer-Entlastung
Für das Gas in Öfen und Trocknern gilt § 54 EnergieStG: 1,38 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro, ein Betrag bleibt ab rund 181 MWh Gas.
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Gas-Betrag und Konzessionsabgabe
Wie groß der Gas-Betrag neben der Stromsteuer werden kann, zeigt ein Fall aus einer Großbäckerei auf unserer Seite zu Bäckereien. Bei großen Gasmengen prüfen wir außerdem, ob auf der Gasrechnung Konzessionsabgabe steht, obwohl Sondervertragskunden über 5 Mio. kWh je Jahr und Abnahmefall davon befreit sind (§ 2 Abs. 5 KAV).
Mehr dazu: Energiesteuer auf Gas (§ 54) · § 51 EnergieStG (Abgrenzung) · Konzessionsabgabe und Grenzpreis
Netzentgelt: Linien, Öfen, Spitzen
Laufen Linien in mehreren Schichten, liegt die höchste Last im Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers oft kaum unter der Jahreshöchstlast. Dann scheidet die atypische Netznutzung aus. Mehr dazu auf der Bäckerei-Seite.
Großbäckerei
Die Winterfenster vom Vormittag bis in den Nachmittag und am frühen Abend deckten die Backzeiten fast vollständig ab.
Die Jahresspitze lag nur wenige Kilowatt darüber.
Wenn sich Ofenstart und Trocknerläufe verlegen lassen
Lassen sich Ofenstart oder Trocknerläufe planbar aus den Fenstern legen, kann sich das ändern. Voraussetzung sind Leistungsmessung, mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und Fensterspitze, ein Abstand von mindestens 30 Prozent der Jahreshöchstlast in der Niederspannung (20 Prozent in der Mittelspannung) und mindestens 500 Euro Vorteil.
Zwei sicherere Posten
Sicherer sind zwei andere Posten. Über 1 GWh je Abnahmestelle gilt beim Aufschlag für besondere Netznutzung für die Mehrmenge höchstens 0,050 statt 1,559 ct/kWh, bei hohem Stromkostenanteil teils noch weniger; wir prüfen, ob die richtige Gruppe abgerechnet wird. Und beim Leistungspreis zählt die abrechnungsrelevante Spitze.
Lebensmittelhersteller
Bei einem Lebensmittelhersteller mit mehreren hundert kW Spitze und einem Leistungspreis über 100 Euro je kW.
mittlerer vierstelliger Betrag pro Jahr
Eine Kappung um knapp ein Zehntel ergab rechnerisch einen mittleren vierstelligen Betrag pro Jahr.
Fristen für Dauerbackwaren und Teigwaren
- 30. Juni für das FolgejahrWiederkehrend
Antrag auf Umlagenbegrenzung beim BAFA
Mehr dazuFür 2027 ist die Frist abgelaufen, der nächste Antrag gilt 2028.
- 31.12.2026
Stromsteuer-Antrag für das Vorjahr
Mehr dazuBeantragt werden kann das Vorjahr in der Regel bis zum Ende des Folgejahres, für 2025 also bis 31.12.2026.
- 30. September des AnwendungsjahresWiederkehrend
Anzeige zur atypischen Netznutzung
Mehr dazuIhr Unternehmen erstattet die Anzeige bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vor.
- Ende 2028Wiederkehrend
Die StromNEV tritt außer Kraft
Was für Dauerbackwaren und Teigwaren nicht gilt
Industriestrompreis, Strompreiskompensation und Kompensation für den nationalen CO2-Preis knüpfen an amtliche Listen. Dauerbackwaren und Teigwaren stehen auf keiner davon.
- Der Industriestrompreis
- Die Strompreiskompensation
- Die Kompensation für den nationalen CO2-Preis
So läuft die Prüfung ab
Hochladen
Sie laden Strom- und Gasrechnungen hoch, bei Leistungsmessung den Lastgang.
Prüfung
Wir prüfen Wirtschaftsklasse, jede Abnahmestelle und jeden Hebel und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr.
Umsetzung
Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um.
| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Energiesteuer, Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Rechnungsprüfung | Wir setzen selbst um. |
| Stromsteuer | Über unsere Partnerkanzleien. |
| Umlagenbegrenzung | Gemeinsam mit Partnerkanzleien, mit Wirtschaftsprüfern, wo eine Bestätigung oder ein Prüfungsvermerk nötig ist. |
| Rechtsberatung | Bleibt bei den Partnerkanzleien. |
Häufige Fragen
Beide gehören zum Produzierenden Gewerbe. Damit sind die Stromsteuer-Entlastung und die Energiesteuer-Entlastung auf Gas möglich. Zusätzlich stehen beide Klassen auf Liste 2 der Anlage 2 EnFG: Die Umlagenbegrenzung ist ab mehr als 1 GWh selbst verbrauchtem Strom an einer Abnahmestelle möglich, mit Energiemanagement und Gegenleistung. Netzentgelt und Konzessionsabgabe prüfen wir je Abnahmestelle.
Weil die Liste nach Wirtschaftsklassen geht. Die Herstellung von Dauerbackwaren (10.72) und Teigwaren (10.73) steht darauf, die Herstellung frischer Backwaren (10.71) nicht. Maßgeblich ist die amtliche Zuordnung Ihres Unternehmens und der jeweiligen Abnahmestelle durch das Statistische Landesamt. Für die Stromsteuer ordnet das Hauptzollamt eigenständig zu, beide Prüfungen können auseinanderfallen.
Begrenzt wird nur der Strom über der ersten GWh je Abnahmestelle, auf 25 Prozent der KWKG- und Offshore-Umlage, die 2026 zusammen 1,387 ct/kWh betragen. Das sind rund 10.400 Euro je GWh über der ersten, bei Deckung aus erneuerbaren Energien etwas mehr. Dem stehen Kosten für Energiemanagement, Gegenleistung und Bestätigungen gegenüber. Bei wenigen GWh raten wir oft ab.
Nein. Die volle Erstattung nach § 51 EnergieStG gilt für Prozesse wie Glas, Keramik oder Metall, nicht für Backöfen und Lebensmitteltrocknung. Die Entlastung nach § 54 EnergieStG gilt schon: 1,38 Euro je Megawattstunde, ein Betrag bleibt ab rund 181 MWh Gas.
Nein. Dauerbackwaren und Teigwaren stehen nicht auf Teilliste 1, die für den Industriestrompreis maßgeblich ist.
Energiesteuer, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Den Stromsteuer-Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. Die Umlagenbegrenzung setzen wir gemeinsam mit Partnerkanzleien um; Bestätigungen und Prüfungsvermerke kommen von prüfungsbefugten Stellen, etwa Wirtschaftsprüfern.
Werk prüfen lassen
Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.
Quellen
- 1EnFG: Zuordnung, Nachweise
- 2Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 3StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 4StromStV: Betriebsbezirk
- 5StromStV: Antragsfrist
- 6AO: Festsetzungsfrist
- 7Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 8§ 51 EnergieStG
- 9EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Liste
- 10EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 11EnFG: Umfang der Umlagenbegrenzung
- 12EnFG: Begriffe, Energiemanagement
- 13EnFG: Antragsfrist
- 14BECV: CO2-Preis-Kompensation, Anlage
- 15KAV: Konzessionsabgabe
- 16StromNEV: Atypische Netznutzung

