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Produktionshalle einer Nudel- und Dauerbackwarenfabrik mit Edelstahl-Anlage, Trockengestellen voller Nudeln und Förderband im Tageslicht.
Branchen · Dauerbackwaren

Energiekosten für Dauerbackwaren und Teigwaren senken: der Listenvorteil gegenüber der Bäckerei

Stand:

Kurz gesagt

Hersteller von Dauerbackwaren und Teigwaren gehören zum Produzierenden Gewerbe und können Stromsteuer- und Energiesteuer-Entlastung nutzen. Anders als Bäckereien für frische Backwaren stehen sie auf Liste 2 der Anlage 2 EnFG: Ab mehr als 1 GWh selbst verbrauchtem Strom an einer Abnahmestelle lässt sich die KWKG- und Offshore-Umlage begrenzen. Industriestrompreis, Strompreiskompensation und CO2-Preis-Kompensation gelten nicht. Datenstand: 07.10.2026.

Umlagenbegrenzung: ab mehr als 1 GWh je Abnahmestelle

Mit der Besonderen Ausgleichsregelung zahlen gelistete Unternehmen für den Strom über der ersten GWh je Abnahmestelle nur noch 25 Prozent der KWKG- und Offshore-Umlage, 2026 zusammen 1,387 ct/kWh, mindestens aber 0,05 ct/kWh (§ 31 EnFG). Bei Deckung des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien in besonderer Weise sind es 15 Prozent. Rechnerisch sind das 2026 rund 10.400 Euro je GWh über der ersten, vor Kosten. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an dieser Abnahmestelle mehr als 1 GWh umlagepflichtigen Strom selbst verbraucht hat. Mehrere Werke werden nicht addiert.

Zwei Nachweise: Energiemanagement und Gegenleistung

Dazu kommen zwei Nachweise (§ 30 EnFG). Erstens ein Energiemanagementsystem: ISO 50001 oder EMAS, bei weniger als 5 GWh Stromverbrauch auch ein System nach ISO 50005 oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz-Netzwerk. Ein Umweltmanagement nach ISO 14001 reicht nicht. Zweitens eine Gegenleistung: wirtschaftlich durchführbare Effizienzmaßnahmen aus dem Energiemanagement, mindestens 30 Prozent ungeförderter Grünstrom oder Investitionen in die Dekarbonisierung. Die Erklärungen dazu bestätigt eine prüfungsbefugte Stelle.

Aus der Praxis

Aus der Praxis einer anderen Branche:

01

Betrieb mit gut 2 GWh an einer Abnahmestelle

Bei einem Betrieb mit gut 2 GWh an einer Abnahmestelle stand ein berechneter Vorteil im niedrigen fünfstelligen Bereich Antragskosten von 5.000 bis 8.000 Euro gegenüber.

Stromsteuer-Entlastung

Die Stromsteuer-Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, nur soweit der Betrag 250 Euro im Jahr übersteigt (§ 9b StromStG), geprüft je Unternehmen. Ab 10.000 Euro Entlastung verlangt der Zoll eine Selbsterklärung zu Beihilfen. Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien, wir bereiten Mengen und Unterlagen vor.

Rechnen
Ihre Stromsteuer-Entlastung7.750 €pro Jahr

Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

Gas für Öfen und Trockner: Energiesteuer-Entlastung

Für das Gas in Öfen und Trocknern gilt § 54 EnergieStG: 1,38 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro, ein Betrag bleibt ab rund 181 MWh Gas.

Rechnen
Ihre Entlastung für das Gas2.510 €pro Jahr

Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

Gas-Betrag und Konzessionsabgabe

Wie groß der Gas-Betrag neben der Stromsteuer werden kann, zeigt ein Fall aus einer Großbäckerei auf unserer Seite zu Bäckereien. Bei großen Gasmengen prüfen wir außerdem, ob auf der Gasrechnung Konzessionsabgabe steht, obwohl Sondervertragskunden über 5 Mio. kWh je Jahr und Abnahmefall davon befreit sind (§ 2 Abs. 5 KAV).

Mehr dazu: Energiesteuer auf Gas (§ 54) · § 51 EnergieStG (Abgrenzung) · Konzessionsabgabe und Grenzpreis

Netzentgelt: Linien, Öfen, Spitzen

Laufen Linien in mehreren Schichten, liegt die höchste Last im Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers oft kaum unter der Jahreshöchstlast. Dann scheidet die atypische Netznutzung aus. Mehr dazu auf der Bäckerei-Seite.

Aus der Praxis
01

Großbäckerei

Die Winterfenster vom Vormittag bis in den Nachmittag und am frühen Abend deckten die Backzeiten fast vollständig ab.

Wenn sich Ofenstart und Trocknerläufe verlegen lassen

Lassen sich Ofenstart oder Trocknerläufe planbar aus den Fenstern legen, kann sich das ändern. Voraussetzung sind Leistungsmessung, mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und Fensterspitze, ein Abstand von mindestens 30 Prozent der Jahreshöchstlast in der Niederspannung (20 Prozent in der Mittelspannung) und mindestens 500 Euro Vorteil.

Zwei sicherere Posten

Sicherer sind zwei andere Posten. Über 1 GWh je Abnahmestelle gilt beim Aufschlag für besondere Netznutzung für die Mehrmenge höchstens 0,050 statt 1,559 ct/kWh, bei hohem Stromkostenanteil teils noch weniger; wir prüfen, ob die richtige Gruppe abgerechnet wird. Und beim Leistungspreis zählt die abrechnungsrelevante Spitze.

Aus der Praxis
01

Lebensmittelhersteller

Bei einem Lebensmittelhersteller mit mehreren hundert kW Spitze und einem Leistungspreis über 100 Euro je kW.

Fristen für Dauerbackwaren und Teigwaren

  1. 30. Juni für das Folgejahr
    Wiederkehrend

    Antrag auf Umlagenbegrenzung beim BAFA

    Für 2027 ist die Frist abgelaufen, der nächste Antrag gilt 2028.

    Mehr dazu
  2. 31.12.2026

    Stromsteuer-Antrag für das Vorjahr

    Beantragt werden kann das Vorjahr in der Regel bis zum Ende des Folgejahres, für 2025 also bis 31.12.2026.

    Mehr dazu
  3. 30. September des Anwendungsjahres
    Wiederkehrend

    Anzeige zur atypischen Netznutzung

    Ihr Unternehmen erstattet die Anzeige bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vor.

    Mehr dazu
  4. Ende 2028
    Wiederkehrend

    Die StromNEV tritt außer Kraft

Was für Dauerbackwaren und Teigwaren nicht gilt

Industriestrompreis, Strompreiskompensation und Kompensation für den nationalen CO2-Preis knüpfen an amtliche Listen. Dauerbackwaren und Teigwaren stehen auf keiner davon.

  • Der Industriestrompreis
  • Die Strompreiskompensation
  • Die Kompensation für den nationalen CO2-Preis

So läuft die Prüfung ab

  1. Hochladen

    Sie laden Strom- und Gasrechnungen hoch, bei Leistungsmessung den Lastgang.

  2. Prüfung

    Wir prüfen Wirtschaftsklasse, jede Abnahmestelle und jeden Hebel und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr.

  3. Umsetzung

    Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um.

Wer was übernimmt, je Hebel
HebelUmsetzung
Energiesteuer, Netzentgelte, Konzessionsabgabe und RechnungsprüfungWir setzen selbst um.
StromsteuerÜber unsere Partnerkanzleien.
UmlagenbegrenzungGemeinsam mit Partnerkanzleien, mit Wirtschaftsprüfern, wo eine Bestätigung oder ein Prüfungsvermerk nötig ist.
RechtsberatungBleibt bei den Partnerkanzleien.

Häufige Fragen

Beide gehören zum Produzierenden Gewerbe. Damit sind die Stromsteuer-Entlastung und die Energiesteuer-Entlastung auf Gas möglich. Zusätzlich stehen beide Klassen auf Liste 2 der Anlage 2 EnFG: Die Umlagenbegrenzung ist ab mehr als 1 GWh selbst verbrauchtem Strom an einer Abnahmestelle möglich, mit Energiemanagement und Gegenleistung. Netzentgelt und Konzessionsabgabe prüfen wir je Abnahmestelle.

Weil die Liste nach Wirtschaftsklassen geht. Die Herstellung von Dauerbackwaren (10.72) und Teigwaren (10.73) steht darauf, die Herstellung frischer Backwaren (10.71) nicht. Maßgeblich ist die amtliche Zuordnung Ihres Unternehmens und der jeweiligen Abnahmestelle durch das Statistische Landesamt. Für die Stromsteuer ordnet das Hauptzollamt eigenständig zu, beide Prüfungen können auseinanderfallen.

Begrenzt wird nur der Strom über der ersten GWh je Abnahmestelle, auf 25 Prozent der KWKG- und Offshore-Umlage, die 2026 zusammen 1,387 ct/kWh betragen. Das sind rund 10.400 Euro je GWh über der ersten, bei Deckung aus erneuerbaren Energien etwas mehr. Dem stehen Kosten für Energiemanagement, Gegenleistung und Bestätigungen gegenüber. Bei wenigen GWh raten wir oft ab.

Nein. Die volle Erstattung nach § 51 EnergieStG gilt für Prozesse wie Glas, Keramik oder Metall, nicht für Backöfen und Lebensmitteltrocknung. Die Entlastung nach § 54 EnergieStG gilt schon: 1,38 Euro je Megawattstunde, ein Betrag bleibt ab rund 181 MWh Gas.

Nein. Dauerbackwaren und Teigwaren stehen nicht auf Teilliste 1, die für den Industriestrompreis maßgeblich ist.

Energiesteuer, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Den Stromsteuer-Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. Die Umlagenbegrenzung setzen wir gemeinsam mit Partnerkanzleien um; Bestätigungen und Prüfungsvermerke kommen von prüfungsbefugten Stellen, etwa Wirtschaftsprüfern.

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Quellen

  1. 1EnFG: Zuordnung, Nachweisegesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  2. 2Stromsteuer-Entlastung § 9bgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  3. 3StromStG: Begünstigte Unternehmengesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  4. 4StromStV: Betriebsbezirkgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  5. 5StromStV: Antragsfristgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  6. 6AO: Festsetzungsfristgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  7. 7Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStGgesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
  8. 8§ 51 EnergieStGgesetze-im-internet.de · 14. Juni 2026
  9. 9EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Listegesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  10. 10EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzunggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  11. 11EnFG: Umfang der Umlagenbegrenzunggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  12. 12EnFG: Begriffe, Energiemanagementgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  13. 13EnFG: Antragsfristgesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
  14. 14BECV: CO2-Preis-Kompensation, Anlagegesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  15. 15KAV: Konzessionsabgabegesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  16. 16StromNEV: Atypische Netznutzunggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
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