Industriestrompreis: gelistet, aber mit Pflichtinvestition
WZ 26.11 steht in Teilliste 1 des Anhangs I der EU-Leitlinien, auf die die Richtlinie zum Industriestrompreis verweist. Leistungsberechtigt sind Unternehmen mit Abnahmestellen, deren Tätigkeitsschwerpunkt zum Ende des Abrechnungsjahres in einem gelisteten Wirtschaftszweig liegt. Das BAFA prüft die Zuordnung selbst und ist an die Einstufung des Statistischen Landesamts nicht gebunden. Für 2026 beträgt die Basisförderung rechnerisch 18,72 Euro je MWh auf den anrechenbaren Verbrauch, eigenverbrauchter Strom aus der eigenen Photovoltaik zählt mit. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht: Das BAFA entscheidet nach Ermessen, bei knappen Mitteln kann gekürzt werden. Mindestens die Hälfte der Beihilfe muss binnen 48 Monaten in Dekarbonisierung fließen, anrechenbar sind Maßnahmen ab Beginn des Abrechnungsjahres. Frei verfügbar ist nur der Teil oberhalb dieser Pflichtinvestition, wer sie nicht erfüllt, zahlt den entsprechenden Anteil mit Zinsen zurück.
Umlagenbegrenzung: ab 1 GWh je Abnahmestelle
Bauelementehersteller stehen auf Liste 1 der Anlage 2 EnFG. Voraussetzung sind ein Energiemanagement und eine Gegenleistung, etwa wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen. Ob Ihr Betrieb die Begrenzung schon nutzt, sehen wir auf der Stromrechnung.
Stromsteuer und Gas
Wer Bauelemente selbst herstellt, gehört in der Regel zum Produzierenden Gewerbe. Maßgeblich ist der Schwerpunkt des ganzen Unternehmens: Die Bezugsgröße wählt Ihr Unternehmen, die Zuordnung trifft das Hauptzollamt. Das gilt auch für die Bestückung von Leiterplatten. Wer Bauteile nur zukauft, programmiert, prüft oder umverpackt, stellt nichts her und riskiert die Zuordnung zum Handel. Wer nur entwickelt und fertigen lässt, wird nach den seit 2026 geltenden Regeln zur Fremdfertigung gesondert geprüft.
Die Entlastung beträgt 20 Euro je MWh, soweit sie 250 Euro im Jahr übersteigt.
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Beihilfeerklärung, Kälte und Gas
Ab 10.000 Euro Entlastung im Jahr verlangt der Zoll zusätzlich eine Selbsterklärung zu Beihilfen. Wer nach Beihilferecht als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, erhält keine Entlastung, das prüfen wir vorab am letzten Jahresabschluss. Geben Sie Kälte oder Druckluft an andere Firmen ab, ist dieser Anteil gesondert zu prüfen. Wer Gas für Heizung, Trocknung oder Öfen nutzt, kann zusätzlich die Energiesteuer-Entlastung nach § 54 EnergieStG prüfen lassen, ein Betrag bleibt ab rund 181 MWh Gas im Jahr.
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Netzentgelte und Konzessionsabgabe
Die atypische Netznutzung verlangt, dass Ihre Jahreshöchstlast mindestens 100 kW über der höchsten Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers liegt, der Abstand die Erheblichkeitsschwelle erreicht (Mittelspannung 20 Prozent, Niederspannung 30 Prozent der Jahreshöchstlast) und der Vorteil mindestens 500 Euro im Jahr beträgt. Verfehlt das Ist eine Bedingung, gilt rückwirkend für das ganze Jahr das allgemeine Entgelt. Bei gleichmäßiger Last ist der Abstand oft knapp, liegen Ihre Spitzen außerhalb der Fenster, kann es passen. Das sehen wir am Lastgang. Die Anzeige bei der Regulierungsbehörde erstattet Ihr Unternehmen bis 30.09., wir bereiten sie vor.
Bandlast, Aufschlag und Konzessionsabgabe
Große Werke mit über 10 GWh und mindestens 7.000 Benutzungsstunden je Abnahmestelle können stattdessen das Bandlastprivileg prüfen. Beim Aufschlag für besondere Netznutzung gilt für den selbst verbrauchten Strom oberhalb der ersten Gigawattstunde je Abnahmestelle höchstens 0,05 ct/kWh statt 1,559 ct/kWh, liegen Ihre Stromkosten über 4 Prozent des Umsatzes, höchstens 0,025 ct/kWh. Oft ist das schon richtig abgerechnet, wir prüfen, ob Ihre Abrechnung es abbildet.
Bei der Konzessionsabgabe zahlen leistungsgemessene Abnahmestellen meist schon den niedrigen Sondervertragssatz, ausgenommen Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung. Wir prüfen, ob die Abrechnung stimmt.
Zwischen zwei Codes
Liegt Ihr Betrieb zwischen zwei Wirtschaftszweigen, kann die Zuordnung über den ganzen Anspruch entscheiden. Je nach Produkt landet ein Betrieb bei den Bauelementen, bei Mess- und Kontrollinstrumenten oder bei optischen Instrumenten, und nur der erste Zweig steht auf den Listen für Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung. Wir prüfen Grenzfälle an den amtlichen Erläuterungen.
Frei gewähltes Rechenbeispiel, keine Kundendaten: Eine Abnahmestelle mit 2 GWh, WZ 26.11, kein Unternehmen in Schwierigkeiten.
- Stromsteuer-Entlastung: rund 39.750 Euro im Jahr.
- Industriestrompreis 2026: rechnerisch rund 37.400 Euro vor möglicher Kürzung, davon mindestens die Hälfte als Pflichtinvestition.
- Umlagenbegrenzung, gerechnet mit den Umlagesätzen 2026, frühestens für 2028 erreichbar: rund 11.800 Euro vor den Kosten für Energiemanagement und Nachweise, die bei dieser Größe einen spürbaren Teil aufzehren.
Die Beträge betreffen verschiedene Kostenbestandteile und Jahre und sind nicht zu addieren. Berechnetes Potenzial, nicht umgesetzt.
Fristen für Elektronikhersteller
- 31.12.2026Ausschlussfrist
Stromsteuer-Antrag für die Entlastung 2025
Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird.
- 31.03.2027
Antrag Industriestrompreis für 2026
Mehr dazu - 30.06.2027
Antrag Umlagenbegrenzung für 2028
Mehr dazu - 30.09.
- Ende 2028
Die StromNEV tritt außer Kraft
So läuft die Prüfung ab
Hochladen
Sie laden die letzte Jahresrechnung je Abnahmestelle hoch, wenn vorhanden mit Lastgang.
Zuordnung
Wir ordnen jede Abnahmestelle dem richtigen Wirtschaftszweig zu und nennen das berechnete Potenzial je Hebel.
Umsetzung
Den Stromsteuer-Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung setzen wir gemeinsam mit Partnerkanzleien und, wo ein Testat nötig ist, mit Wirtschaftsprüfern um. Netzentgelte, Konzessionsabgabe, Energiesteuer und Rechnungsprüfung übernehmen wir selbst.
Häufige Fragen
WZ 26.11 steht auf der maßgeblichen Liste (KUEBLL Anhang I, Teilliste 1). Leistungsberechtigt sind Unternehmen mit Abnahmestellen, deren Tätigkeitsschwerpunkt zum Ende des Abrechnungsjahres in diesem Wirtschaftszweig liegt. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht: Das BAFA entscheidet nach Ermessen, die Beträge können bei knappen Haushaltsmitteln anteilig gekürzt werden. 2026 beträgt die Basisförderung rechnerisch 18,72 Euro je MWh, mindestens die Hälfte muss in Dekarbonisierung investiert werden.
Für die reine Bestückung (WZ 26.12) nicht: Sie steht weder auf der Liste für den Industriestrompreis noch in Anlage 2 EnFG. Fertigen Sie an einer eigenen Abnahmestelle selbst Leiterplatten oder Bauelemente, prüfen wir diese Stelle gesondert. Die Stromsteuer-Entlastung bleibt in der Regel möglich, weil auch die Bestückung zum Produzierenden Gewerbe zählt.
Voraussetzung ist mehr als 1 GWh selbst verbrauchter Strom an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, dazu ein Energiemanagement und eine Gegenleistung. Begrenzt wird nur der Verbrauch über der ersten GWh, für 26.11 auf 15 Prozent. Knapp über der Schwelle rechnen wir die Nachweiskosten ehrlich gegen und raten auch ab.
Das hängt vom Lastgang und von den Hochlastzeitfenstern Ihres Netzbetreibers ab. Bei gleichmäßiger Last ist der nötige Abstand von mindestens 100 kW zwischen Jahreshöchstlast und Fensterspitze oft knapp. Liegen Ihre Spitzen dagegen außerhalb der Fenster, etwa bei der Kühlung im Sommer, kann es passen. Wir prüfen das an den Viertelstundenwerten. Über 10 GWh und ab 7.000 Benutzungsstunden kann stattdessen das Bandlastprivileg passen.
Wer Bauelemente selbst herstellt, gehört in der Regel zum Produzierenden Gewerbe. Maßgeblich ist der Schwerpunkt des Unternehmens: Die Bezugsgröße wählt Ihr Unternehmen, die Zuordnung trifft das Hauptzollamt. Die Entlastung beträgt 20 Euro je MWh, soweit sie 250 Euro im Jahr übersteigt. Die Entlastung für 2025 wird nur gewährt, wenn der Antrag bis Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird, im Regelfall bis 31.12.2026.
Den Stromsteuer-Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung setzen wir gemeinsam mit Partnerkanzleien und, wo ein Testat nötig ist, mit Wirtschaftsprüfern um. Netzentgelte, Konzessionsabgabe, Energiesteuer und Rechnungsprüfung übernehmen wir selbst.
Abnahmestellen prüfen lassen
Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.
Quellen
- 1Amtliches WZ-2003-Verzeichnis
- 2Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 3StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 4StromStV: Schwerpunkt, Bezugsgrößen
- 5AO: Festsetzungsfrist
- 6StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten
- 7Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 8KUEBLL: Liste für den Industriestrompreis
- 9EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Liste
- 10EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 11EnFG: Umfang der Umlagenbegrenzung
- 12EnFG: Antragsfrist
- 13BECV, Anlage
- 14StromNEV: Netzentgelte, Bandlast, Atypik

