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Ratgeber

Zwei Preisschilder an derselben Steckdose: Warum die Bäckerei 0,05 Cent Stromsteuer zahlt und das Café nebenan 2,05

Gleicher Strom, zwei Steuersätze: Wen § 9b StromStG mit 0,05 statt 2,05 ct/kWh meint, warum es einen Antrag braucht und was 2027 für alle anderen gilt.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt unsere eigene Einschätzung als EnergyIQ wieder. Er wurde nicht von einer Kanzlei rechtlich geprüft und ersetzt keine Rechtsberatung. Jede Angabe ist im Text mit ihrer Quelle belegt. Auf Anfrage stellen wir Ihnen gern weitere Quellen und Fundstellen zur Verfügung. Eine Straße, zwei Betriebe, ein Kabel im Boden. Links eine Bäckerei mit eigener Backstube, rechts ein Café. Beide beziehen denselben Strom, und auf beiden Rechnungen steht dieselbe Stromsteuer: 2,05 Cent je Kilowattstunde [§ 3 StromStG]. Für die Bäckerei sieht das Gesetz trotzdem ein zweites Preisschild vor. Wird sie als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eingeordnet und stellt sie einen Antrag, bleiben rechnerisch 0,05 Cent [§§ 3, 9b StromStG, eigene Berechnung]. Das ist ein Einundvierzigstel. Für das Café gibt es nur das erste Preisschild.

Kurz gesagt

  • Der Steuersatz ist für alle gleich: 20,50 € je Megawattstunde, also 2,05 ct/kWh [§ 3 StromStG].
  • Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft erhalten auf Antrag 20,00 € je Megawattstunde zurück, soweit der Betrag 250 € im Jahr übersteigt [§ 9b Abs. 1 und 2 StromStG].
  • Die versprochene Senkung für alle steht nicht im Haushaltsentwurf 2027 [Bundestag, Haushalt 2027]. Der Bundestag hat sie am 24. April 2026 mit 310 zu 270 Stimmen abgelehnt [Bundestag, 24.04.2026].
Eckdaten Wert
Regelsatz der Stromsteuer 20,50 €/MWh, also 2,05 ct/kWh [§ 3 StromStG]
Entlastung auf Antrag 20,00 €/MWh, soweit der Betrag 250 € im Kalenderjahr übersteigt [§ 9b Abs. 2 StromStG]
Rechnerisch verbleibende Steuer 0,50 €/MWh, also 0,05 ct/kWh, zuzüglich 250 € im Jahr [§§ 3, 9b StromStG, eigene Berechnung]
Wen das Gesetz meint Produzierendes Gewerbe (Abschnitte C, D, E, F der WZ 2003) sowie Land- und Forstwirtschaft [§ 2 Nr. 3 und 5 StromStG]
Dauerhaft geregelt seit 1. Januar 2026 [BGBl. 2025 I Nr. 340]
Antrag für Strom aus 2025 im Regelfall bis 31. Dezember 2026 [Zoll]

Zwei Preisschilder, aber nur eines steht auf der Rechnung

Das erste Preisschild kennt jeder, der eine Stromrechnung liest: 20,50 € für eine Megawattstunde, für alle gleich [§ 3 StromStG]. Das zweite Preisschild hängt nicht an der Steckdose. Es hängt, bildlich gesprochen, im Hauptzollamt. Das Gesetz gewährt auf Antrag eine Steuerentlastung für Strom, der nachweislich zum Regelsatz versteuert wurde und den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat [§ 9b Abs. 1 S. 1 StromStG]. Die Entlastung beträgt 20 € für eine Megawattstunde [§ 9b Abs. 2 S. 1 StromStG]. Von 20,50 € bleiben 0,50 € übrig. Das entspricht dem europäischen Mindestsatz für betrieblich genutzten Strom [Richtlinie 2003/96/EG, zitiert nach BT-Drs. 21/5320].

Außerdem behält der Staat einen Sockel: Die Entlastung wird nur gewährt, soweit sie im Kalenderjahr 250 € übersteigt [§ 9b Abs. 2 S. 2 StromStG]. Bis 12,5 Megawattstunden im Jahr gibt es deshalb nichts zurück [§ 9b Abs. 2 StromStG, eigene Berechnung].

Neu ist die Dauer. Bisher galten die 20 € nur für die Jahre 2024 und 2025. Seit dem 1. Januar 2026 stehen sie ohne Enddatum im Gesetz, der Regelsatz selbst blieb unverändert [BGBl. 2025 I Nr. 340].

Für Profis: Der Antrag läuft über das Formular 1453 im Zoll-Portal mit einem ELSTER-Organisationszertifikat. Die Entlastung gilt als staatliche Beihilfe, ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von 10.000 € verlangt die Zollverwaltung zusätzlich das Formular 1139 [Zoll]. Und „dauerhaft“ hat eine Fußnote: Die Entlastung wird nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission gewährt [§ 9b Abs. 4 StromStG].

Wen das Gesetz mit dem zweiten Preisschild meint

Ob ein Betrieb „produziert“, entscheidet nicht das Bauchgefühl, sondern ein Katalog des Statistischen Bundesamts: die Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Ausgabe 2003, kurz WZ 2003 [§ 2 Nr. 2a StromStG]. Sie sortiert Tätigkeiten in Abschnitte mit Buchstaben. Vier davon nennt das Gesetz als Produzierendes Gewerbe: C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) und F (Baugewerbe) [§ 2 Nr. 3 StromStG]. Dazu kommt die Land- und Forstwirtschaft: Abschnitt A sowie die Teichwirtschaft und Fischzucht [§ 2 Nr. 5 StromStG].

Damit wird die Straße verständlich. Die Herstellung von Backwaren steht im Katalog unter 15.81.1 und damit in Abschnitt D. Cafés stehen unter 55.30.3 in Abschnitt H [WZ 2003]. Der eine Buchstabe steht im Gesetz, der andere nicht. Mehr steckt hinter den zwei Preisschildern nicht. Der Stromverbrauch spielt keine Rolle: Ein Kühlhaus (63.12.2, Abschnitt I) braucht viel Strom und steht trotzdem in einem Abschnitt, den das Gesetz nicht nennt [WZ 2003; § 2 Nr. 3 StromStG]. Über den einzelnen Fall entscheidet das Hauptzollamt. Ob ein Unternehmen unter die Regel fällt, hängt an seiner eingeordneten Tätigkeit und muss geprüft werden.

Bäckerei mit Café: Wenn beide Preisschilder im selben Haus hängen

Viele Betriebe sind beides: die Konditorei mit Café, die Bäckerei mit Filialen und zugekaufter Ware, der Metzger mit Catering. Der Katalog kennt für jede Tätigkeit eine eigene Position: Fleischverarbeitung (15.13) in Abschnitt D, Caterer (55.52) in Abschnitt H [WZ 2003].

Für solche Mischbetriebe gilt eine Schwerpunktregel. Ein Unternehmen mit mehreren Tätigkeiten wird dem Abschnitt zugeordnet, in dem der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Woran der Schwerpunkt gemessen wird, wählt das Unternehmen aus vier Maßstäben: dem größten Anteil an der Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen, dem größten Anteil an der Wertschöpfung, den meisten tätigen Personen oder dem höchsten steuerbaren Umsatz. Das Hauptzollamt kann die Wahl zurückweisen, wenn sie offensichtlich nicht geeignet ist, den Schwerpunkt zu bestimmen [§ 15 Abs. 4 StromStV].

Die Folge ist ein Entweder-oder. Zugeordnet wird das ganze Unternehmen, nicht der einzelne Zähler. Liegt der Schwerpunkt in der Herstellung, zählt auch der Strom im Laden als Strom eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes. Liegt er im Handel oder im Café, fällt das Unternehmen insgesamt aus der Regel, die Öfen eingeschlossen [§ 9b Abs. 1 S. 1 StromStG; § 15 Abs. 4 StromStV]. Welche Seite zutrifft, muss für den einzelnen Betrieb geprüft werden.

Für Profis: Unternehmen im Sinne der Vorschrift ist die kleinste rechtlich selbständige Einheit [§ 2 Nr. 4 StromStG], zugeordnet wird also jede Gesellschaft für sich. Maßgebender Zeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr vor dem Entlastungsjahr; das Unternehmen kann stattdessen das Entlastungsjahr wählen [§ 15 Abs. 3 StromStV].

Was die zwei Preisschilder in Euro bedeuten

Drei Größenordnungen, gerechnet mit den gesetzlichen Sätzen:

Stromsteuer auf den Rechnungen = Jahresverbrauch in MWh × 20,50 €/MWh

Entlastung bei 500 MWh = 500 MWh × 20,00 €/MWh abzüglich 250 € = rund 9.750 € im Jahr (indikativ)

Jahresverbrauch Stromsteuer auf den Rechnungen Entlastung auf Antrag Es bleiben mit Entlastung Es bleiben ohne Entlastung
500 MWh (500.000 kWh) rund 10.250 € rund 9.750 € rund 500 € rund 10.250 €
2 GWh (2.000.000 kWh) rund 41.000 € rund 39.750 € rund 1.250 € rund 41.000 €
10 GWh (10.000.000 kWh) rund 205.000 € rund 199.750 € rund 5.250 € rund 205.000 €

Alle Beträge sind indikativ und ohne Umsatzsteuer [§§ 3, 9b StromStG, eigene Berechnung]. Die Entlastung setzt voraus, dass das Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet ist, und sie gilt nicht für jede Kilowattstunde: Strom für Elektromobilität ist ausgenommen, und Strom für Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanische Energie wird nur entlastet, soweit diese Erzeugnisse nachweislich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt wurden [§ 9b Abs. 1 S. 2 und 4 StromStG]. Und der Unterschied zwischen den Preisschildern entsteht erst mit dem Antrag nach Ablauf des Jahres.

Warum die Senkung für alle 2027 nicht kommt

Das zweite Preisschild sollte eigentlich für alle kommen. Im Koalitionsvertrag vom April 2025 steht: „Dafür werden wir als Sofortmaßnahme die Stromsteuer für alle auf das europäische Mindestmaß senken“ [Koalitionsvertrag 2025]. Im selben Vertrag steht auch: „Alle Maßnahmen des Koalitionsvertrages stehen unter Finanzierungsvorbehalt“ [Koalitionsvertrag 2025].

Was folgte, in vier Daten:

  • 22. Dezember 2025: Das Gesetz, das die Entlastung für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft dauerhaft macht, wird verkündet. Der Regelsatz bleibt unberührt [BGBl. 2025 I Nr. 340].
  • 14. April 2026: Die Grünen legen einen Gesetzentwurf vor, der den Regelsatz auf 0,50 € je Megawattstunde für betrieblichen und 1,00 € für nichtbetrieblichen Verbrauch senken würde. Kosten laut Entwurf: etwa 6 Milliarden Euro im Jahr [BT-Drs. 21/5320].
  • 24. April 2026: Der Bundestag lehnt den Entwurf in namentlicher Abstimmung ab, mit 310 Nein-Stimmen gegen 270 Ja-Stimmen. Am selben Tag beschließt er den Tankrabatt [Bundestag, 24.04.2026].
  • 6. Juli 2026: Das Kabinett beschließt den Regierungsentwurf für den Haushalt 2027. Eine Senkung der Stromsteuer enthält er nicht [Bundestag, Haushalt 2027].

Für Kraftstoff fand sich 2026 eine Mehrheit, für Strom nicht. Für das Café bleibt es 2027 nach heutigem Stand beim ersten Preisschild.

Was Brüssel vorschlägt

Am 17. Juli 2026 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag vorgelegt. Er soll in die europäische Strommarkt-Verordnung einen neuen Artikel 18c einfügen. Danach sollen die Mitgliedstaaten Strom nicht höher besteuern als Erdgas [COM(2026) 600]. Das setzt am ersten Preisschild an, nicht am zweiten. Geltendes Recht ist der Vorschlag nicht. Der Artikel nennt kein Datum, ab dem die Regel gelten soll. Und er enthält eine Ausnahme: Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf begründeten Antrag erlauben, die Anwendung aufzuschieben, ausdrücklich auch mit Blick auf dessen Haushaltslage [COM(2026) 600].

Für Profis: Art. 18c Abs. 2 des Vorschlags verlangt einen Stromsteuersatz „not higher than the rate applied to natural gas“, bezogen auf die Verbrauchsteuern nach der Richtlinie 2003/96/EG. Erwägungsgrund 26 geht weiter: Strom soll günstiger besteuert werden als Erdgas [COM(2026) 600].

Drei Dinge, die Sie jetzt tun können

  1. Einordnung prüfen. Klären Sie, welchem Abschnitt der WZ 2003 die Tätigkeit Ihres Unternehmens zuzuordnen ist. Bei mehreren Tätigkeiten zählt der Schwerpunkt [§ 15 Abs. 4 StromStV]. Die Entscheidung im Einzelfall trifft das Hauptzollamt. Was die Entlastung von der Stromsteuer voraussetzt, fasst unsere Übersichtsseite zusammen.
  2. Den 31. Dezember 2026 notieren. Für Strom aus dem Jahr 2025 ist der Antrag im Regelfall bis zu diesem Tag zu stellen [Zoll].
  3. Strommengen trennen. Halten Sie fest, wie viel Strom in Fahrzeuge fließt und wie viel Wärme, Kälte oder Druckluft Unternehmen nutzen, die nicht zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft gehören. Beides gehört nicht in die Entlastung [§ 9b Abs. 1 S. 2 und 4 StromStG].

Wie es weitergeht

  • 12. November 2026: Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses, auch zum Einzelplan 60 (Allgemeine Finanzverwaltung) [Bundestag, Haushalt 2027].
  • 24. bis 27. November 2026: Zweite und dritte Lesung des Haushalts 2027, Schlussabstimmung am 27. November [Bundestag, Haushalt 2027].
  • 31. Dezember 2026: Regelfrist für Anträge nach § 9b StromStG für Strom aus dem Jahr 2025 [Zoll].
  • Offen: Der Vorschlag der Kommission ist nicht beschlossen und nennt kein Anwendungsdatum [COM(2026) 600].

So läuft es mit EnergyIQ

Der Rechner zeigt in zwei Schritten eine erste Größenordnung für Ihren Betrieb. Für die genaue Prüfung liest EnergyIQ Ihre Stromrechnungen aus und stellt die einzelnen Posten den gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber. Die Stromsteuer ist einer dieser Posten. Wenn Sie sich danach für einen Antrag entscheiden, prüft unsere Partnerkanzlei WINDORFER RODE Ihren Fall vor der Einreichung.

Häufige Fragen

Wen meint das Gesetz mit der Entlastung nach § 9b StromStG?

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft, bestimmt nach der WZ 2003 [§ 9b Abs. 1 S. 1 StromStG; § 2 Nr. 3 und 5 StromStG]. Ob ein Unternehmen dazugehört, hängt an seiner eingeordneten Tätigkeit und muss geprüft werden.

Steht der niedrigere Satz auf der Stromrechnung?

Nein. Auf der Rechnung steht immer der Regelsatz von 20,50 € je Megawattstunde [§ 3 StromStG]. Die Entlastung von 20 € je Megawattstunde gibt es nur auf Antrag beim Hauptzollamt und nur, soweit sie im Kalenderjahr 250 € übersteigt [§ 9b Abs. 1 und 2 StromStG].

Bis wann ist der Antrag für Strom aus dem Jahr 2025 zu stellen?

Im Regelfall bis zum 31. Dezember 2026, dem letzten Tag des Jahres, das auf das Verbrauchsjahr folgt [Zoll].

Was gilt für eine Bäckerei mit Café?

Sie wird nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einem Abschnitt der WZ 2003 zugeordnet; den Maßstab wählt das Unternehmen aus vier Möglichkeiten [§ 15 Abs. 4 StromStV]. Das Ergebnis lässt sich nur am einzelnen Betrieb prüfen.

Kommt 2027 die Senkung der Stromsteuer für alle?

Nach heutigem Stand nicht. Der Haushaltsentwurf 2027 enthält keine Senkung [Bundestag, Haushalt 2027], und der Bundestag hat sie am 24. April 2026 mit 310 zu 270 Stimmen abgelehnt [Bundestag, 24.04.2026].

Quellen

  1. § 3 StromStG, Steuertarif
  2. § 9b StromStG, Steuerentlastung für Unternehmen
  3. § 2 StromStG, Begriffsbestimmungen
  4. § 15 StromStV, Zuordnung von Unternehmen mit mehreren Tätigkeiten
  5. Zoll: Steuerentlastung nach § 9b StromStG
  6. Statistisches Bundesamt: Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003)
  7. Bundesgesetzblatt: Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 340
  8. Koalitionsvertrag 2025 von CDU, CSU und SPD
  9. Bundestag: Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Senkung der Stromsteuer, BT-Drs. 21/5320
  10. Bundestag: Namentliche Abstimmung vom 24.04.2026
  11. Bundestag: Bundeshaushalt 2027, Ablauf der Beratungen
  12. Europäische Kommission: Verordnungsvorschlag COM(2026) 600 final vom 17.07.2026, Art. 18c (Ratsdokument ST 12071/26)
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