Zum Inhalt springen

Ratgeber

Konzessionsabgabe: Wann ein Betrieb als Sondervertragskunde gilt

Wann gilt im Niederspannungsnetz der Satz für Sondervertragskunden von 0,11 ct/kWh statt bis zu 2,39 ct/kWh? Die Schwellen nach § 2 Abs. 7 KAV.

Auf jeder Stromrechnung steht eine Konzessionsabgabe. Wie hoch sie sein darf, legt die Konzessionsabgabenverordnung fest [§ 2 KAV]. Für Gewerbebetriebe im Niederspannungsnetz entscheidet eine Frage über den Satz: Werden sie als Tarifkunde oder als Sondervertragskunde geführt? Der Unterschied liegt bei bis zu 2,28 ct/kWh [§ 2 Abs. 2 und 3 KAV]. Diese Seite erklärt die zwei Schwellen aus § 2 Abs. 7 KAV, den Rechenweg und die typischen Fehler.

Eckdaten Wert
Rechtsgrundlage § 2 Abs. 7 Konzessionsabgabenverordnung [§ 2 Abs. 7 KAV]
Geltungsbereich Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz [§ 2 Abs. 7 KAV]
Schwelle Verbrauch mehr als 30.000 kWh im Abrechnungsjahr, je Abnahmestelle [§ 2 Abs. 7 KAV]
Schwelle Leistung über 30 kW in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres [§ 2 Abs. 7 KAV]
Höchstsatz Sondervertragskunde 0,11 ct/kWh [§ 2 Abs. 3 KAV]
Höchstsatz Tarifkunde 1,32 bis 2,39 ct/kWh, je nach Einwohnerzahl der Gemeinde [§ 2 Abs. 2 KAV]
Örtliche Abweichung niedrigere Grenzwerte durch Vereinbarung zwischen Gemeinde und Netzbetreiber möglich [§ 2 Abs. 7 KAV]

Was die Konzessionsabgabe ist

Gemeinden erlauben Netzbetreibern, Stromleitungen durch öffentliche Straßen und Wege zu verlegen. Dafür zahlen die Netzbetreiber eine Konzessionsabgabe [§ 48 Abs. 1 EnWG]. Sie wird über das Netzentgelt an den Lieferanten weitergegeben und landet so auf der Rechnung des Kunden. Die Gemeinde vereinbart die Höhe im Konzessionsvertrag. Die KAV setzt dafür Obergrenzen [§ 2 KAV].

Diese Obergrenzen hängen an zwei Größen. Die erste ist die Einwohnerzahl der Gemeinde, in der die Abnahmestelle liegt [§ 2 Abs. 2 KAV]. Die zweite ist die Einstufung des Kunden: Tarifkunde oder Sondervertragskunde [§ 1 Abs. 3 und 4 KAV]. Für Sondervertragskunden gilt ein einheitlicher Höchstsatz, unabhängig von der Gemeinde [§ 2 Abs. 3 KAV].

Tarifkunde oder Sondervertragskunde: der Unterschied auf der Rechnung

Einwohner der Gemeinde Tarifkunde Sondervertragskunde Differenz
bis 25.000 1,32 0,11 1,21
über 25.000 bis 100.000 1,59 0,11 1,48
über 100.000 bis 500.000 1,99 0,11 1,88
über 500.000 2,39 0,11 2,28

Höchstsätze in ct/kWh, netto, ohne Schwachlaststrom [§ 2 Abs. 2 und 3 KAV]. Für Schwachlaststrom von Tarifkunden gilt ein eigener Höchstsatz von 0,61 ct/kWh [§ 2 Abs. 2 KAV]. Maßgeblich ist der Satz, der auf der Rechnung tatsächlich berechnet wird.

Die Tabelle zeigt Höchstsätze. Eine Gemeinde kann im Konzessionsvertrag auch weniger vereinbaren. Der Vergleich mit der eigenen Rechnung beginnt deshalb immer mit dem Satz, der dort ausgewiesen ist.

Die zwei Voraussetzungen nach § 2 Abs. 7 KAV

Strom aus dem Niederspannungsnetz gilt grundsätzlich als Lieferung an Tarifkunden [§ 2 Abs. 7 KAV]. Davon macht die Verordnung eine Ausnahme. Sie greift, wenn zwei Schwellen gleichzeitig überschritten sind. Beide beziehen sich auf die einzelne Betriebsstätte oder Abnahmestelle, nicht auf das Unternehmen insgesamt.

Mehr als 30.000 kWh im Abrechnungsjahr

Gezählt wird der Verbrauch an der einzelnen Abnahmestelle im Abrechnungsjahr [§ 2 Abs. 7 KAV]. Ob mehrere Messlokationen an einem Standort zusammen zählen, ergibt sich aus der Liefer- und Messstruktur. Diese Frage gehört in die Einzelfallprüfung.

Über 30 kW in mindestens zwei Monaten

Die gemessene Leistung muss in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW liegen [§ 2 Abs. 7 KAV]. Eine einzelne Lastspitze genügt nicht. Der Leistungswert steht nur auf der Rechnung, wenn die Leistung gemessen wird. Andernfalls wird er über Messwerte belegt.

Örtlich können niedrigere Grenzen gelten

Gemeinde und Netzbetreiber können niedrigere Grenzwerte vereinbaren [§ 2 Abs. 7 KAV]. Wer die Standardschwellen knapp verfehlt, sollte deshalb den Konzessionsvertrag der Gemeinde kennen, bevor er das Thema abschließt.

Mehrere Standorte

Jede Abnahmestelle wird für sich betrachtet [§ 2 Abs. 7 KAV]. In der Praxis überschreiten oft Produktions- oder Kühlstandorte beide Schwellen, während Verwaltung und Lager darunter bleiben. Wer alle Standorte zusammenrechnet, kommt zu einem falschen Ergebnis, in beide Richtungen.

Was das in Euro bedeutet

Beispiel: Ein Betrieb verbraucht an einer Abnahmestelle 90.000 kWh im Jahr. Die Leistung liegt in mehreren Monaten über 30 kW. Abgerechnet wird trotzdem der Höchstsatz für Tarifkunden.

Standort der Abnahmestelle Rechnerische Differenz pro Jahr (indikativ)
Gemeinde bis 25.000 Einwohner rund 1.090 €
über 25.000 bis 100.000 rund 1.330 €
über 100.000 bis 500.000 rund 1.690 €
über 500.000 rund 2.050 €

Indikative Werte, keine Zusage. Rechenweg: Jahresverbrauch × (Höchstsatz Tarifkunde − 0,11 ct/kWh), netto [§ 2 Abs. 2 und 3 KAV]. Beispiel große Gemeinde: 90.000 kWh × 2,28 ct/kWh = rund 2.050 €. Maßgeblich sind der tatsächlich berechnete Satz und die Einzelfallprüfung.

Die Differenz entsteht in jedem Jahr neu, in dem die Einstufung nicht zur Abnahmestelle passt. Ob bereits abgerechnete Zeiträume zurückgefordert werden können, hängt von Vertrag, Abrechnungslage und Nachweis ab. Diese Bewertung ist Sache der mandatierten Kanzlei.

Ohne Leistungsmessung: kein Ausschluss

Viele Betriebe gehen davon aus, dass das Thema ohne Leistungsmessung erledigt ist. Das trifft so nicht zu. Die Messart entscheidet nicht darüber, ob die Schwellen überschritten sind. Sie entscheidet darüber, womit sich das belegen lässt.

  • Registrierende Leistungsmessung: Der Lastgang liegt beim Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber. Die Monatswerte lassen sich direkt belegen.
  • Intelligentes Messsystem: Auch hier entstehen Messwerte [§ 55 MsbG]. Ob Konfiguration und Zeitauflösung für den Nachweis genügen, klärt die Prüfung.
  • Standardlastprofil ohne intelligentes Messsystem: Für die Vergangenheit fehlen meist Monatswerte der Leistung. Nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems entstehen sie, und die Einstufung lässt sich ab dann prüfen.

Die erste Frage lautet deshalb nicht „Wie viel verbrauchen wir?“. Sie lautet „Wie wird bei uns gemessen?“.

Typische Fehler

  • Das Unternehmen statt der Abnahmestelle prüfen. Die Schwellen gelten je Betriebsstätte oder Abnahmestelle [§ 2 Abs. 7 KAV].
  • Nur auf den Verbrauch schauen. Mehr als 30.000 kWh allein genügen nicht. Die Leistungsschwelle muss in mindestens zwei Monaten dazukommen [§ 2 Abs. 7 KAV].
  • Eine einzelne Spitze für ausreichend halten. Ein Monat über 30 kW reicht nicht.
  • Die Messart als Ausschluss behandeln. Ein Standardlastprofil bestimmt den Nachweisweg, nicht das Ergebnis.
  • Auf den Lieferanten warten. Die KAV sieht keine automatische Anpassung der Einstufung vor.
  • Konzessionsabgabe und Netzentgelt verwechseln. Beide stehen auf derselben Rechnung. Es sind getrennte Positionen mit getrennten Regeln [§ 48 EnWG].

Welche Unterlagen für eine erste Einordnung genügen

  • eine vollständige Jahresrechnung Strom je Abnahmestelle
  • die Zählernummer und, falls bekannt, den Zählertyp
  • bei mehreren Standorten eine Liste der Abnahmestellen

Messwerte und Lastgänge müssen Sie nicht selbst beschaffen. Mit Ihrer Vollmacht werden sie beim Netz- oder Messstellenbetreiber angefordert.

So läuft es mit EnergyIQ

Sie laden die Jahresrechnung je Abnahmestelle hoch. EnergyIQ liest Verbrauch, ausgewiesenen Satz und Abnahmestelle aus und ordnet die Gemeindegröße zu. Aus dem Zählertyp ergibt sich, welcher Nachweisweg in Frage kommt. Danach vergleichen wir Verbrauch und Leistung rechnerisch mit den Schwellen aus § 2 Abs. 7 KAV und berechnen die indikative Differenz je Jahr.

Wo Lastgang oder Messwerte vorliegen, werden sie mit Ihrer Vollmacht beim Netz- oder Messstellenbetreiber angefordert. Die rechtliche Bewertung und die Geltendmachung gegenüber dem Lieferanten übernimmt unsere mandatierte Partnerkanzlei WINDORFER RODE. Unser Honorar ist rein erfolgsbasiert; die Konditionen sehen Sie vor der Unterschrift auf der Seite Konzessionsabgabe prüfen lassen.

EnergyIQKonzessionsabgabe prüfen lassen

Häufige Fragen

Was ist ein Sondervertragskunde bei der Konzessionsabgabe?

Bei Strom aus dem Niederspannungsnetz ein Kunde, dessen Abnahmestelle mehr als 30.000 kWh im Abrechnungsjahr verbraucht und dessen gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten dieses Jahres 30 kW übersteigt [§ 2 Abs. 7 KAV]. Für diese Lieferungen begrenzt die KAV die Konzessionsabgabe auf höchstens 0,11 ct/kWh [§ 2 Abs. 3 KAV].

Wie hoch ist die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden?

Höchstens 0,11 ct/kWh, unabhängig von der Größe der Gemeinde [§ 2 Abs. 3 KAV]. Für Tarifkunden liegt der Höchstsatz je nach Einwohnerzahl zwischen 1,32 und 2,39 ct/kWh [§ 2 Abs. 2 KAV].

Gilt die Schwelle pro Unternehmen oder pro Standort?

Je Betriebsstätte oder Abnahmestelle [§ 2 Abs. 7 KAV]. Ein Unternehmen kann an einem Standort die Schwellen überschreiten und an einem anderen darunter bleiben.

Reicht eine einzelne Lastspitze über 30 kW?

Nein. Die gemessene Leistung muss in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW liegen [§ 2 Abs. 7 KAV]. Eine einzelne Spitze genügt nicht.

Wir haben keine Leistungsmessung. Ist das Thema damit erledigt?

Nein. Die Messart entscheidet nicht darüber, ob die Schwellen überschritten sind, sondern womit sich das belegen lässt. Ohne registrierende Leistungsmessung oder intelligentes Messsystem liegen für die Vergangenheit meist keine Monatswerte vor; nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems entstehen sie [§ 55 MsbG].

Passt der Lieferant die Einstufung von selbst an?

Die KAV sieht keinen Mechanismus vor, der die Einstufung automatisch anpasst. In der Praxis bleibt sie oft so, wie sie bei Vertragsbeginn angelegt wurde.

Können bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden?

Das hängt vom Einzelfall ab, also von Vertrag, Abrechnungslage und Nachweis. Die rechtliche Bewertung übernimmt die mandatierte Kanzlei.

Gilt die Regel auch bei Mittelspannung?

§ 2 Abs. 7 KAV regelt Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz. Lieferungen aus Mittel- und Hochspannung gelten in der Regel ohnehin als Lieferungen an Sondervertragskunden mit höchstens 0,11 ct/kWh [§ 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3 KAV]. Ein Blick auf die Rechnung zeigt, welcher Satz tatsächlich berechnet wird.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Abnahmestelle die Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich erst aus den konkreten Verbrauchs- und Messwerten.

Quellen

  1. § 1 KAV, Begriffsbestimmungen (Tarifkunden, Sondervertragskunden)
  2. § 2 KAV, Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben
  3. Konzessionsabgabenverordnung (KAV), Volltext
  4. § 48 EnWG, Konzessionsabgaben
  5. § 55 MsbG, Messwerterhebung Strom
EnergyIQEnergyIQ

EnergyIQ identifiziert zu viel gezahlte Energiekosten für mittelständische Unternehmen in Deutschland, strukturiert die Unterlagen und koordiniert den Rückholprozess. Rechtliche Prüfung erfolgt dort, wo erforderlich, durch spezialisierte Partner oder mandatierte Kanzleien.

Ein Rahmenmandat bündelt alle freigegebenen Erstattungsthemen. Preis, Erfolgsereignis, 12-monatige Grundlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist stehen vor der Unterschrift im Mandat. Weitere Rechtsträger und externe Kosten benötigen Ihre Freigabe.

  • DSGVO-konform
  • SSL-verschlüsselt
  • Erfolgsbasiert
  • Kostenlose Beratung
Rechnung hochladen
WINDORFER RODE RechtsanwälteBVMW · Der Mittelstand. Bundesverband Mittelständische Wirtschaft

Unternehmen

  • EnergyIQ GmbH
  • Geschäftsführer: Pascal Kober
  • Opernplatz 14, 60313 Frankfurt am Main
  • HRB 142673, AG Frankfurt am Main

Partnerkanzleien

  • WINDORFER RODE Rechtsanwälte
  • Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf, Deutschland
  • RA Patrick Rode
  • Stefan Ulrich, LL.M. | Rechtsanwalt
  • Partner · Legal | Energierecht & Verbrauchsteuern
Partner werden

Leistungen

Rechtliches

Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die dargestellten Beträge sind unverbindliche Schätzungen. Maßgeblich ist die Prüfung des Einzelfalls. Rechtliche Bearbeitung erfolgt durch spezialisierte Partner oder mandatierte Kanzleien, wo erforderlich.

© 2026 EnergyIQ GmbH Alle Rechte vorbehalten.

Rechtliche Prüfung: WINDORFER RODE Rechtsanwälte · DSGVO-konform