Hinweis: Dieser Beitrag gibt unsere eigene Einschätzung als EnergyIQ wieder. Er wurde nicht von einer Kanzlei rechtlich geprüft und ersetzt keine Rechtsberatung. Jede Angabe ist im Text mit ihrer Quelle belegt. Auf Anfrage stellen wir Ihnen gern weitere Quellen und Fundstellen zur Verfügung. Am 11. Oktober 2026 läuft eine Frist ab, die es für deutsche Betriebe so nicht gibt. Bis zu diesem Tag sollen Unternehmen mit hohem Energieverbrauch ihr erstes Energieaudit gemacht haben. So steht es in einer EU-Richtlinie [Art. 11 Abs. 2 RL (EU) 2023/1791]. Das deutsche Gesetz, das diese Vorgabe umsetzen soll, liegt aber noch im Bundestag. Im Entwurf, über den die Abgeordneten beraten, steht das Datum nicht mehr [BT-Drs. 21/8027].
Kurz gesagt
- Der 11. Oktober 2026 ist ein Datum aus der EU-Richtlinie [Art. 11 Abs. 2 RL (EU) 2023/1791]. Im Regierungsentwurf steht es für Energieaudits nicht [BT-Drs. 21/8027].
- Bis ein neues Gesetz verkündet ist, gilt das heutige Recht: Auditpflicht für alle Unternehmen, die kein KMU sind [§ 8 EDL-G], Managementsystem ab mehr als 7,5 GWh im Jahr [§ 8 EnEfG].
- Der Entwurf würde nur noch nach dem Verbrauch fragen: Audit ab mehr als 2,77 GWh, Managementsystem ab mehr als 23,6 GWh im Jahr [BT-Drs. 21/8027].
| Eckdaten | Wert |
|---|---|
| EU-Datum für erste Energieaudits | 11. Oktober 2026 [Art. 11 Abs. 2 RL (EU) 2023/1791] |
| Auditpflicht heute | alle Unternehmen, die kein KMU sind [§ 8 EDL-G] |
| Managementsystem heute | ab mehr als 7,5 GWh im Jahr [§ 8 EnEfG] |
| Auditschwelle im Entwurf | mehr als 2,77 GWh im Dreijahresdurchschnitt [BT-Drs. 21/8027] |
| Managementsystem im Entwurf | ab mehr als 23,6 GWh, bis 11. Oktober 2027 [BT-Drs. 21/8027] |
| Umrechnung Diesel | 9,96 kWh je Liter [BAFA-Merkblatt, 01.09.2026] |
Woher der 11. Oktober kommt
Die Energieeffizienzrichtlinie der EU stammt vom September 2023 und richtet sich an die Mitgliedstaaten. Diese sollen sicherstellen, dass Unternehmen mit mehr als 10 Terajoule Verbrauch im Jahr spätestens bis zum 11. Oktober 2026 ein erstes Energieaudit durchführen [Art. 11 Abs. 2 RL (EU) 2023/1791]. Jeder Staat muss das in ein eigenes Gesetz schreiben. Deutschland hatte dafür Zeit bis zum 11. Oktober 2025 [Art. 36 Abs. 1 RL (EU) 2023/1791]. Das Gesetz fehlt bis heute.
Der deutsche Weg hat drei Stationen, zwischen der ersten und der zweiten verschwand das Datum.
- Referentenentwurf, 9. April 2026: der erste Entwurf aus dem Ministerium. Dort stand, das erste Audit sei „bis zum Ablauf des 11. Oktober 2026“ durchzuführen [Referentenentwurf, 09.04.2026].
- Regierungsentwurf, 24. Juni 2026: die Fassung, die das Bundeskabinett beschlossen hat [BMWE, 24.06.2026]. Das Datum ist gestrichen. Das erste Audit wäre 12 Monate fällig, nachdem ein Unternehmen unter die Pflicht fällt, „frühestens jedoch 12 Monate“ nach Inkrafttreten [BT-Drs. 21/8027].
- Gesetz: gibt es noch nicht. Die erste Lesung im Bundestag war am 24. September 2026 [Bundestag, Textarchiv].
Mehrere Internetseiten nennen bis heute das alte Datum. Maßgeblich ist die Bundestagsdrucksache, selbst nur ein Entwurf.
Was heute gilt
Ein Entwurf ist kein Gesetz. Bis zur Verkündung gelten die heutigen Regeln, und die fragen zuerst nach der Größe des Unternehmens.
- Energieaudit: Jedes Unternehmen, das kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist, muss alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen [§ 8 EDL-G], auch bei niedrigem Verbrauch. Bis 500.000 kWh genügt eine vereinfachte Meldung [§ 8 Abs. 4 EDL-G].
- Managementsystem: Ab mehr als 7,5 GWh im Jahr ist ein Energie- oder Umweltmanagementsystem Pflicht [§ 8 EnEfG].
- Umsetzungspläne: Ab mehr als 2,5 GWh im Jahr sind binnen drei Jahren Pläne für die wirtschaftlichen Einsparmaßnahmen fällig [§ 9 EnEfG].
Wer heute auditpflichtig ist, bleibt es. Ein fehlendes, falsches, unvollständiges oder verspätetes Audit kann bis zu 50.000 € Bußgeld kosten [§ 12 EDL-G].
Für Profis: Unternehmen über 7,5 GWh, die diesen Status bis zum 17. November 2023 hatten, mussten ihr System bis zum 18. Juli 2025 eingerichtet haben [§ 8 Abs. 2 EnEfG]. Was mit laufenden Ordnungswidrigkeitsverfahren geschieht, wenn die Schwelle auf 23,6 GWh steigt, regelt der Entwurf nicht. Der Bundesrat fordert „eine Amnestieregelung“, die Bundesregierung „nimmt den Vorschlag zur Kenntnis“ [BT-Drs. 21/8027, Anlagen 3 und 4].
Was der Entwurf ändern würde: eine Waage mit zwei Marken
Stellen Sie sich eine Waage vor. In die Schale kommen Stromrechnung, Gasrechnung und Tankbelege, gemittelt über die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Der Zeiger hat zwei Marken: 2,77 GWh und 23,6 GWh [BT-Drs. 21/8027]. Die Größe des Unternehmens spielt keine Rolle mehr, es zählt nur, was in der Schale liegt.
| Verbrauch im Dreijahresdurchschnitt | Geltendes Recht | Regierungsentwurf |
|---|---|---|
| bis 2,77 GWh | Kein KMU: Audit alle vier Jahre. KMU: nichts [§ 8 EDL-G] | Nichts, egal wie groß das Unternehmen ist. Der Verbrauch muss dem BAFA auf Anfrage belegbar sein [BT-Drs. 21/8027] |
| mehr als 2,77 bis 7,5 GWh | Kein KMU: Audit alle vier Jahre. KMU: nichts [§ 8 EDL-G] | Audit alle vier Jahre für jedes Unternehmen, dazu ein veröffentlichter Umsetzungsplan binnen drei Monaten [BT-Drs. 21/8027] |
| mehr als 7,5 bis 23,6 GWh | Managementsystem [§ 8 EnEfG] | Systempflicht entfällt. Audit und Umsetzungsplan, oder das System freiwillig behalten [BT-Drs. 21/8027] |
| mehr als 23,6 GWh | Managementsystem [§ 8 EnEfG] | Zertifiziertes Managementsystem für mindestens 90 % des Verbrauchs, bis 11. Oktober 2027 [BT-Drs. 21/8027] |
Das Audit ist kein Dauerprogramm: Alle vier Jahre listet ein unabhängiger Fachmann die Maßnahmen auf, die sich rechnen. Die Bundesregierung setzt dafür rund 11.500 € je Audit an [BT-Drs. 21/8027, Begründung]. Der Umsetzungsplan danach ist ein Plan, keine Investitionspflicht. Wer ein Managementsystem betreibt oder mit der Einrichtung begonnen hat, ist von Audit und Plan befreit [BT-Drs. 21/8027].
Heute sind nach Schätzung der Bundesregierung rund 38.317 Unternehmen auditpflichtig, künftig wären es rund 22.798. Rund 9.200 Unternehmen fielen aus der Pflicht zum Managementsystem [BT-Drs. 21/8027, Begründung]. Die Zentrale einer Bank fällt heraus, eine Bäckereikette mit Öfen und Lieferwagen kann hineinfallen. Wie viele KMU neu erfasst würden, sagt der Entwurf nicht. Der ZDH hält die Schwelle für eine korrekte Umsetzung der Richtlinie, warnt aber vor den Folgen für Betriebe „mit größerem Fuhrpark oder energieintensiven Maschinen“ [ZDH, 17.04.2026].
Für Profis: Der Entwurf verlangt das erste Audit „spätestens 12 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem es diesen Status erlangt hat, frühestens jedoch 12 Monate ab dem“ Tag des Inkrafttretens [§ 8 Abs. 2 EDL-G in der Entwurfsfassung, BT-Drs. 21/8027]. Bisher verpflichtete Unternehmen „haben weiterhin 4 Jahre Zeit, gerechnet vom Abschluss des letzten Energieaudits“ [BT-Drs. 21/8027, Begründung]. Wann ein Unternehmen den Status erlangt, das beim Inkrafttreten schon über 2,77 GWh liegt, ist nicht eindeutig; die Untergrenze von 12 Monaten gilt in jeder Lesart. Die Richtlinie nennt 10 und 85 Terajoule, das sind 2,778 und 23,611 GWh, die deutschen Marken liegen minimal darunter [eigene Umrechnung].
In zehn Minuten nachgerechnet: die Bäckerei auf der Waage
Sie brauchen vier Stapel Papier aus einem Kalenderjahr: Stromrechnungen, Gasrechnungen, Heizöllieferungen und Tankbelege der Firmenfahrzeuge. Strom und Erdgas stehen schon in Kilowattstunden auf der Rechnung. Den Rest rechnen Sie mit den Faktoren des BAFA um [BAFA-Merkblatt, 01.09.2026]:
- Diesel: 9,96 kWh je Liter
- Benzin: 9,02 kWh je Liter
- leichtes Heizöl: 10,6 kWh je Liter
- Flüssiggas: 14,06 kWh je Kilogramm
- Holzpellets: 5,4 kWh je Kilogramm
Nehmen wir eine Bäckerei als eine GmbH mit Backstube, 25 Filialen und eigenen Lieferwagen. Sie verbraucht im Jahr 850.000 kWh Strom, 1.650.000 kWh Erdgas und 28.000 Liter Diesel.
850.000 kWh Strom + 1.650.000 kWh Erdgas + 28.000 l Diesel × 9,96 kWh/l = 2.778.880 kWh (indikativ)
Das sind 2,78 GWh, also 8.880 kWh über der Marke von 2.770.000 kWh [BAFA-Merkblatt, 01.09.2026, eigene Berechnung].
Nehmen Sie die Tankbelege aus der Schale, bleiben 2.500.000 kWh, also 2,50 GWh: Die Bäckerei wäre draußen. Die 278.880 kWh der Lieferwagen sind das Gewicht, das den Zeiger über die Marke drückt. Lässt die Bäckerei von einem Spediteur ausliefern, zählt der Kraftstoff bei ihm [BAFA-Merkblatt, 01.09.2026]. Für große Höfe gilt dieselbe Waage: Rund 278.000 Liter Diesel im Jahr erreichen die Marke allein [BAFA-Merkblatt, 01.09.2026, eigene Berechnung].
Ein Jahr allein entscheidet nicht, gewogen wird der Durchschnitt aus drei Jahren. 2,95, 2,80 und 2,50 GWh ergeben 2,75 GWh, also unter der Marke, obwohl zwei Jahre darüber lagen. 2,60, 2,75 und 3,00 GWh ergeben 2,78 GWh, also darüber [eigene Berechnung].
Für Profis: Gewogen wird nach den Regeln des BAFA die kleinste rechtlich selbständige Einheit samt Filialen und Betrieben. Verbräuche von Partner- und Verbundunternehmen werden nicht addiert. Geleaste Fahrzeuge zählen mit, auch privat genutzte Dienstwagen können unberücksichtigt bleiben. An Dritte weitergeleitete Energie wird abgezogen. Dokumentierte Schätzungen sind zulässig, wo Daten fehlen [BAFA-Merkblatt, 01.09.2026]. Diese Sicht je Gesellschaft ist Verwaltungspraxis, nicht Gesetz. Der Bundesrat verlangt eine Definition im Gesetz, die Bundesregierung kündigt neue Merkblätter „rechtzeitig zum Inkrafttreten“ an [BT-Drs. 21/8027, Anlagen 3 und 4].
Drei Dinge, die Sie jetzt tun können
- Drei Jahre auf die Waage legen. Rechnen Sie 2024, 2025 und das laufende Jahr 2026 durch. Stichtag ist nach dem Entwurf jeweils der 1. Januar [BT-Drs. 21/8027], am 1. Januar 2027 wären genau diese Jahre maßgeblich.
- Die Rechnung aufheben. Auch ein Betrieb unter der Marke müsste dem BAFA auf Anfrage zeigen können, dass er 2,77 GWh nicht überschreitet [BT-Drs. 21/8027].
- Laufende Pflichten nicht an einem Entwurf ausrichten. Wer heute auditpflichtig ist oder ein Managementsystem betreiben muss, bleibt es bis zur Verkündung [§ 8 EDL-G]. Wer neu betroffen wäre, muss nicht bis zum 11. Oktober 2026 handeln, sollte aber seine Zahl kennen.
Wie es weitergeht
- 5. Oktober 2026, 14:30 bis 16:00 Uhr: Geplant ist die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie [Bundestag, Anhörung].
- 11. Oktober 2026: Das Datum der Richtlinie verstreicht. Ein deutsches Gesetz ist bis dahin nach heutigem Stand nicht in Kraft [Art. 11 Abs. 2 RL (EU) 2023/1791].
- Danach: Ausschussberatung, zweite und dritte Lesung, zweiter Durchgang im Bundesrat. Ein Termin ist nicht veröffentlicht.
- Tag nach der Verkündung: Das Gesetz soll in Kraft treten, erst dann gelten die neuen Marken [BT-Drs. 21/8027].
- Frühestens 12 Monate nach Inkrafttreten: Das erste Audit neu verpflichteter Unternehmen wäre fällig [BT-Drs. 21/8027].
- 11. Oktober 2027: Unternehmen über 23,6 GWh müssten ihr Managementsystem eingerichtet haben [BT-Drs. 21/8027].
So läuft es mit EnergyIQ
EnergyIQ führt keine Energieaudits durch, unsere Arbeit liegt auf der Stromrechnung. Die Rechnungen und Verbrauchszahlen, die Sie für die Waage sammeln, sind aber dieselbe Grundlage, auf der sich die einzelnen Posten der Stromrechnung prüfen lassen, etwa die Stromsteuer und die Konzessionsabgabe. Der Rechner zeigt in zwei Schritten eine erste Größenordnung für Ihren Betrieb, für die genaue Prüfung liest EnergyIQ Ihre Stromrechnungen aus und stellt die einzelnen Posten den gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber. Wenn Sie sich danach für einen Antrag entscheiden, prüft unsere Partnerkanzlei WINDORFER RODE Ihren Fall vor der Einreichung.
Häufige Fragen
Muss mein Betrieb bis zum 11. Oktober 2026 ein Energieaudit machen? Aus dem Regierungsentwurf ergibt sich diese Frist nicht. Der 11. Oktober 2026 steht in der EU-Richtlinie [Art. 11 Abs. 2 RL (EU) 2023/1791], nicht in der Bundestagsdrucksache [BT-Drs. 21/8027]. Wer nach geltendem Recht schon auditpflichtig ist, bleibt in seinem Vier-Jahres-Rhythmus [§ 8 EDL-G].
Was gilt heute, solange das neue Gesetz nicht verkündet ist? Jedes Unternehmen, das kein KMU ist, muss alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen [§ 8 EDL-G]. Ab mehr als 7,5 GWh Verbrauch im Jahr ist ein Energie- oder Umweltmanagementsystem Pflicht [§ 8 EnEfG].
Ab welchem Verbrauch soll die Auditpflicht künftig greifen? Nach dem Regierungsentwurf ab mehr als 2,77 GWh, also 2.770.000 kWh, im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre, unabhängig von der Unternehmensgröße [BT-Drs. 21/8027].
Zählt der Diesel der Lieferwagen mit? Ja, auch bei geleasten Fahrzeugen. Ein Liter Diesel wird mit 9,96 kWh angesetzt. Fährt ein Spediteur für Sie, zählt dessen Kraftstoff bei ihm [BAFA-Merkblatt, 01.09.2026].
Wann wäre das erste Audit nach dem Entwurf fällig? Spätestens 12 Monate, nachdem ein Unternehmen unter die Pflicht fällt, frühestens aber 12 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes [BT-Drs. 21/8027]. Wann das Gesetz in Kraft tritt, steht noch nicht fest.
Führt EnergyIQ Energieaudits durch? Nein. Unsere Arbeit liegt auf der Stromrechnung. Die Rechnungen und Verbrauchszahlen aus der Schwellenrechnung sind aber dieselbe Grundlage, um die einzelnen Posten der Stromrechnung zu prüfen.
Quellen
- Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie, BT-Drs. 21/8027 vom 16.09.2026
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (Art. 11 und Art. 36)
- BMWE: Referentenentwurf vom 09.04.2026
- BMWE: Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 24.06.2026
- § 8 EDL-G, geltende Fassung (Energieaudits)
- § 12 EDL-G, geltende Fassung (Bußgeld)
- § 8 EnEfG, geltende Fassung (Energie- oder Umweltmanagementsysteme)
- § 9 EnEfG, geltende Fassung (Umsetzungspläne)
- BAFA: Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs, Stand 01.09.2026
- Bundestag: Textarchiv zur ersten Lesung am 24.09.2026
- Bundestag: Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 05.10.2026
- ZDH: Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 17.04.2026 (Lobbyregister)


