Zum Inhalt springen

Ratgeber

Mehr Strom fürs Werk? Erst 2032. Warum Betriebe jahrelang auf den Netzanschluss warten und was das Netzpaket daran ändert

Eine Gießerei wartet bis 2032 auf 7 MW. Warum die Schlange am Netz so lang ist, was das Netzpaket ändern soll und was ein Megawatt Anschluss kostet.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt unsere eigene Einschätzung als EnergyIQ wieder. Er wurde nicht von einer Kanzlei rechtlich geprüft und ersetzt keine Rechtsberatung. Jede Angabe ist im Text mit ihrer Quelle belegt. Auf Anfrage stellen wir Ihnen gern weitere Quellen und Fundstellen zur Verfügung. Eine Gießerei in Leer will einen Induktionsofen für 6 Millionen Euro betreiben und braucht dafür einen Netzanschluss mit 7 Megawatt. Der Netzbetreiber EWE Netz nennt als frühesten Termin 2031 oder 2032. So berichtete die NWZ im Mai 2026 über das Leda Werk [NWZ, 22.05.2026]. Am 7. Oktober 2026 hört der Bundestag Sachverständige zu einem Gesetz an, das diese Warteschlange neu ordnen soll [Bundestag, Anhörung].

Kurz gesagt

  • Die Schlange ist so lang, weil Anfragen fast nichts kosten: Bei den Übertragungsnetzbetreibern lagen Ende September 2025 Anträge über rund 270 GW, davon 211 GW für Großbatterien [ÜNB, 05.02.2026].
  • Das Netzpaket soll die Schlange sichtbar machen und sortieren: Karte, Status nach zwei Monaten, Reservierung in Stufen, Kriterien statt Datum [BT-Drs. 21/7866]. Es ist noch nicht Gesetz.
  • Es baut keine Leitung, setzt keine Entscheidungsfrist und ändert nichts am Preis: Ein zusätzliches Megawatt kostet 2026 in der Mittelspannung je nach Netzgebiet rund 71.000 bis 203.000 € netto (indikativ) [Preisblätter EWE Netz und EGT Energie, eigene Berechnung].
Eckdaten Wert
Anhörung im Bundestag 7. Oktober 2026, 8 bis 10 Uhr [Bundestag, Anhörung]
Statusmeldung nach Antrag, geplant innerhalb von zwei Monaten [§ 17d EnWG-E]
Ungenutzte Leistung, geplant Kürzung nach mehr als fünf Jahren, zwölf Monate Ankündigung [§ 17 Abs. 1a EnWG-E]
Baukostenzuschuss Mittelspannung 2026 71,27 bis 202,80 €/kW netto, je nach Netzbetreiber [Preisblätter EWE Netz und EGT Energie]

Warum die Schlange so lang ist

Ein Netzanschluss ist das vereinbarte Recht, bis zu einer bestimmten Leistung Strom zu beziehen, gemessen in Kilowatt. Wer mehr braucht, fragt nach einem Stück desselben Umspannwerks, und das zu vergrößern dauert nach Angaben der Bundesregierung häufig 8 bis 12 Jahre [BT-Drs. 21/7866].

Stellen Sie sich ein Restaurant vor. Reservieren kann jeder, kostenlos, per Telefon. Also reservieren manche für denselben Abend in zehn Restaurants und erscheinen in einem. Die Stammgäste, die wirklich essen wollen, hören: ausgebucht.

So läuft es bisher am Netz. Die Regel heißt Windhundprinzip: Wer zuerst fragt, wird zuerst bedient. Eine Anfrage kostet fast nichts, also fragen Entwickler großer Batteriespeicher an vielen Standorten zugleich an, und der Netzbetreiber hält die Kapazität während der Prüfung meist frei. Projekte mit Halle, Belegschaft und Finanzierung landen hinter Papierprojekten.

Die Zahlen sind groß. Bei den vier Übertragungsnetzbetreibern lagen Ende September 2025 717 Anträge über rund 270 GW, davon 211 GW für Großbatterien; der Planungsbedarf für Großbatterien im Jahr 2037 liegt bei 41 bis 94 GW [ÜNB, 05.02.2026]. Im Verteilnetz: Nach einem Bericht der ZfK hat Netze BW Anfragen über 66 GW erhalten, bei einer Jahreshöchstlast von rund 7 GW; 45 GW davon sind inzwischen storniert [ZfK, 16.03.2026]. Die Phantombuchungen treffen echte Betriebe: In einer Blitzumfrage der Oldenburgischen IHK nannten 41 von 128 Unternehmen akute Grenzen beim Netzanschluss; 86 Prozent davon wissen nicht, wann sie einen Anschluss bekommen [IHK Oldenburg, 20.05.2026].

Für Profis: Die Übertragungsnetzbetreiber haben für rund 51 GW Großbatterien bereits Zusagen erteilt und bewerten Anträge seit dem 1. April 2026 in ihrem Reifegradverfahren nach Projektreife [ÜNB, 05.02.2026]. Die gesetzliche Grundlage dafür soll erst das Netzpaket schaffen, mit Vorlage der Verfahren bei der Bundesnetzagentur bis zum 1. Januar 2027 [§ 17a EnWG-E].

Was das Netzpaket ändern würde

Der Entwurf gibt dem Wirt vier Werkzeuge: eine Anzahlung, eine Bestätigung mit Statusbericht, das Recht, einen seit Jahren leeren Tisch freizugeben, und das Recht, zuerst die Gäste zu setzen, die nebenan wohnen und nirgendwo sonst hinkönnen. Was er nicht bekommt: mehr Tische.

Im Gesetz heißt das, alles als Vorschlag:

  1. Sortieren statt Datum. Übertragungsnetzbetreiber können Grundsätze zur Priorisierung festlegen, Verteilnetzbetreiber dürfen sie übernehmen. Eines von sieben Kriterien ist die Standortgebundenheit, laut Begründung vor allem für Industrieanlagen, die einen bestehenden Anschluss erweitern [§ 17b EnWG-E].
  2. Zeigen, was frei ist. Eine monatlich aktualisierte Karte der freien Kapazität an den größeren Umspannwerken [§ 17c Abs. 1 EnWG-E], ab dem 1. Januar 2028 zusätzlich eine Online-Auskunft ab 135 kW mit dem nächsten geeigneten Anschlusspunkt, einem weiteren mit freier Kapazität und einer groben Kostenschätzung für die Leitung [§ 17c Abs. 2 und 3 EnWG-E].
  3. Antworten. Eingangsbestätigung sofort, Status innerhalb von zwei Monaten, danach alle drei Monate, auch bei der Erweiterung eines bestehenden Anschlusses [§ 17d EnWG-E].
  4. Reservieren in Stufen. Ab 135 kW in der Mittelspannung befristet und an den Projektfortschritt gebunden, etwa an Genehmigung oder Finanzierungszusage; ein angemessenes Entgelt ist möglich [§ 17f EnWG-E].

Für ein volles Netz gibt es außerdem den Tisch mit Bedingung: Essen ja, aber nicht zur Stoßzeit. Das ist die flexible Netzanschlussvereinbarung, seit 2025 im Gesetz; Netzbetreiber können sie anbieten, einen Anspruch hat der Kunde nicht [§ 17 Abs. 2b EnWG]. Neu wäre: Ein Speicher hinter einem bestehenden Anschluss darf nicht wegen Kapazitätsmangel abgelehnt werden, wenn die maximale Bezugsleistung unverändert bleibt [§ 17 Abs. 2a EnWG-E].

Für Profis: Die Priorisierung ist eine Kann-Regel [§ 17b EnWG-E]. Der Bundesrat fordert gesetzliche oder regulatorische Maßstäbe für die Abwägung und den Reifegrad als achtes Kriterium; die Bundesregierung lehnt beides ab [BT-Drs. 21/8299, Nr. 11 und 14]. Zur Karte: „Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Netzanschlusskapazitäten besteht kein Rechtsanspruch." [§ 17c Abs. 1 EnWG-E]

Was es nicht ändern würde

Erstens: Das Netzpaket baut keinen Transformator. Der Bundesrat hält fest, der Entwurf enthalte „keinerlei Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus"; dafür ist bis Ende 2026 ein eigenes Verteilnetzpaket angekündigt [BT-Drs. 21/8299, Nr. 38]. Zweitens: Es gibt weiter keine Frist, bis zu der der Netzbetreiber Ja oder Nein sagen muss; die Zwei-Monats-Regel ist eine Informationspflicht ohne Sanktion [§ 17d EnWG-E]. Drittens: Was ein Betrieb für mehr Leistung zahlt, bleibt gleich.

Was ein Megawatt kostet: der Baukostenzuschuss

Im Restaurant gibt es eine Platzgebühr: einmalig, pro Stuhl, egal ob die Küche dafür umgebaut wird. Beim Netz heißt sie Baukostenzuschuss, kurz BKZ. Sie wird fällig bei jedem neuen Anschluss, jedem Wechsel der Netzebene und jeder Erhöhung der Anschlussleistung, ob dafür gebaut werden muss oder nicht [BNetzA, Positionspapier BKZ]. Oberhalb der Niederspannung empfiehlt die Bundesnetzagentur seit November 2024 eine Formel: BKZ = Durchschnitt der Leistungspreise der Netzebene über fünf Jahre (bei mehr als 2.500 Benutzungsstunden) mal bestellte Leistung [BNetzA, Positionspapier BKZ]. Das Papier ist eine Orientierung, kein Gesetz.

Ein Beispiel, kein realer Fall: Ein Metallverarbeiter an der Mittelspannung will für einen Elektroofen und Ladepunkte von 2.000 auf 3.000 kW erhöhen und bestellt 1.000 kW zusätzlich.

BKZ = Preis je kW × zusätzlich bestellte kW, zum Beispiel 71,27 €/kW × 1.000 kW = rund 71.270 € netto (indikativ)

Netzbetreiber (Mittelspannung, 2026) BKZ je kW, netto 1.000 kW zusätzlich, eigene Berechnung
EWE Netz 71,27 €/kW [EWE Netz, Preisblatt 2026] rund 71.270 € (indikativ)
NGN Netzgesellschaft Niederrhein, ab 1. Januar 2026 132,42 €/kW [NGN, Preisblatt BKZ 2026] rund 132.420 € (indikativ)
EGT Energie, ab 1. Mai 2026 202,80 €/kW [EGT Energie, Preisübersicht BKZ] rund 202.800 € (indikativ)

Dasselbe Megawatt kostet je nach Netzgebiet rund 71.000 oder rund 203.000 €. Bei EGT Energie galten bis zum 30. April 2026 noch 25,56 €/kW [EGT Energie, Preisübersicht BKZ]; mit der Umstellung auf das Modell der Bundesnetzagentur hat sich der Betrag etwa verachtfacht.

Der BKZ ist einmalig. Laufend kommt der Leistungspreis auf die gemessene Jahreshöchstlast hinzu, bei EWE Netz 2026 in der Mittelspannung 67,24 €/kW und Jahr ab 2.500 Benutzungsstunden [EWE Netz, Preisblatt 2026]: bis zu rund 67.240 € pro Jahr mehr (indikativ), wenn die Spitze wirklich um 1.000 kW steigt. Steigt sie nicht, kostet die ungenutzte Leistung pro Jahr nichts.

Die neue Regel für ungenutzte Leistung

Im Restaurant ist ein Stammtisch für zwölf reserviert, seit Jahren sitzen dort vier. Der Entwurf würde dem Wirt erlauben, den Tisch zu verkleinern. Konkret: Wurde die vorzuhaltende Leistung über mehr als fünf Jahre nicht in der vereinbarten Höhe in Anspruch genommen und wird sie voraussichtlich auch dauerhaft nicht benötigt, darf der Netzbetreiber sie mit zwölf Monaten Ankündigung auf den höchsten gemessenen Leistungswert der letzten fünf Jahre reduzieren; der Anschlussnehmer hat das zu dulden [§ 17 Abs. 1a EnWG-E].

Schutzklauseln gibt es: Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz- und Sicherheitsbedarfe sowie getätigte oder verbindlich beauftragte Investitionen sind zu berücksichtigen, und der Kunde muss seinen fortbestehenden Bedarf nachweisen können [§ 17 Abs. 1a EnWG-E]. Der Bundesrat will die Frist auf drei Jahre verkürzen; die Bundesregierung lehnt das ab und verweist auf stufenweise gebaute Rechenzentren und „sich elektrifizierende Industriebetriebe" [BT-Drs. 21/8299, Nr. 7].

Der Haken liegt im Rückweg: Wer später wieder mehr Leistung braucht, zahlt nach Auffassung der Bundesnetzagentur erneut einen BKZ, es sei „unerheblich, ob der Anschlussnehmer vor einer Erhöhung der Anschlusskapazität diese einmal abgesenkt hatte" [BNetzA, Positionspapier BKZ]. Der Bundesrat wollte das ausschließen; die Bundesregierung verweist die Frage an die Bundesnetzagentur [BT-Drs. 21/8299, Nr. 8].

Drei Dinge, die Sie jetzt tun können

  1. Vereinbarte Leistung und gemessene Spitze nebeneinanderlegen. Die Anschlussleistung steht im Netzanschlussvertrag, die Jahreshöchstlast auf der Stromrechnung. Liegt die Spitze seit Jahren deutlich darunter, dokumentieren Sie den Grund: geplante Erweiterung, Redundanz, bestellte Anlagen [§ 17 Abs. 1a EnWG-E].
  2. Den Baukostenzuschuss vor der Investition einplanen. Preis je kW aus dem Preisblatt Ihres Netzbetreibers mal zusätzliche Kilowatt ergibt die Größenordnung, bevor der Ofen bestellt ist. Wird der Anschluss abgelehnt, muss der Netzbetreiber das in Textform begründen und auf Verlangen die nötigen Ausbaumaßnahmen und Kosten nennen [§ 17 Abs. 2 EnWG].
  3. Nach dem Tisch mit Bedingung fragen. Ist das Netz voll, fragen Sie nach einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung [§ 17 Abs. 2b EnWG] und prüfen Sie, ob ein Speicher hinter dem bestehenden Anschluss die Spitze kappt, ohne die Bezugsleistung zu erhöhen [§ 17 Abs. 2a EnWG-E].

Wie es weitergeht

  • 7. Oktober 2026, 8 bis 10 Uhr: Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie [Bundestag, Anhörung].
  • Danach: Zweite und dritte Lesung im Bundestag, dann erneut der Bundesrat; ein Termin ist offen.
  • Am Tag nach der Verkündung: Karte, Statuspflicht, elektronische Antragstellung und die Regel zur ungenutzten Leistung würden greifen [BT-Drs. 21/7866].
  • 1. Januar 2028: Digitale Portale und die Online-Netzanschlussauskunft ab 135 kW [§§ 17c, 17e EnWG-E].

So läuft es mit EnergyIQ

EnergyIQ vermittelt keine Netzanschlüsse; unsere Arbeit beginnt bei der Stromrechnung, auf der auch Jahreshöchstlast und Leistungspreis stehen. Der Rechner zeigt in zwei Schritten eine erste Größenordnung für Ihren Betrieb. Für die genaue Prüfung liest EnergyIQ Ihre Stromrechnungen aus und stellt die einzelnen Posten den gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber. Wenn Sie sich danach für einen Antrag entscheiden, prüft unsere Partnerkanzlei WINDORFER RODE Ihren Fall vor der Einreichung.

Häufige Fragen

Was ist das Netzpaket? Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vergabe von Netzanschlüssen, seit dem 7. September 2026 im Bundestag [BT-Drs. 21/7866]. Netzbetreiber sollen freie Kapazität auf einer Karte zeigen, nach zwei Monaten einen Status melden und nach Kriterien statt nach Datum sortieren dürfen.

Ist das Netzpaket schon Gesetz? Nein. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen, die Anhörung im Bundestag ist für den 7. Oktober 2026 angesetzt [BT-Drs. 21/8299; Bundestag, Anhörung]. Alle Regeln in diesem Text sind Vorschläge.

Bekommt mein Betrieb durch das Netzpaket schneller einen Netzanschluss? Nicht automatisch. Der Entwurf verbessert Information und Reihenfolge, baut aber keine Leitung und setzt keine Entscheidungsfrist [BT-Drs. 21/7866]. Wer einen bestehenden Anschluss erweitert, könnte von der Priorisierung nach Standortgebundenheit profitieren, wenn der Netzbetreiber sie anwendet [§ 17b EnWG-E].

Was ist ein Baukostenzuschuss? Eine einmalige Zahlung an den Netzbetreiber für die bestellte Anschlussleistung. Die Bundesnetzagentur empfiehlt oberhalb der Niederspannung den Fünfjahresdurchschnitt der Leistungspreise mal bestellte Kilowatt [BNetzA, Positionspapier BKZ]. Ein zusätzliches Megawatt in der Mittelspannung kostet 2026 je nach Netzgebiet rund 71.000 bis 203.000 € netto (indikativ) [Preisblätter EWE Netz und EGT Energie, eigene Berechnung].

Kann der Netzbetreiber meine vereinbarte Leistung kürzen? Nach dem Entwurf ja, wenn die Leistung mehr als fünf Jahre nicht in der vereinbarten Höhe genutzt wurde und voraussichtlich dauerhaft nicht benötigt wird: mit zwölf Monaten Ankündigung auf den höchsten gemessenen Wert der letzten fünf Jahre [§ 17 Abs. 1a EnWG-E].

Quellen

  1. Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Netzanschlusspaket (§§ 17 bis 17f EnWG-E), BT-Drs. 21/7866 vom 07.09.2026
  2. Deutscher Bundestag: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8299 vom 30.09.2026
  3. Deutscher Bundestag: Öffentliche Anhörung zum Netzanschlusspaket am 07.10.2026, Ausschuss für Wirtschaft und Energie
  4. Bundesnetzagentur: Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen, Beschlusskammer 8, 20.11.2024
  5. 50Hertz, Amprion, TenneT, TransnetBW: Pressemitteilung zum Reifegradverfahren, 05.02.2026
  6. § 17 EnWG, Netzanschluss
  7. EWE Netz: Preisblatt Netznutzung Strom 2026 (mit Baukostenzuschuss)
  8. NGN Netzgesellschaft Niederrhein: Preisblatt Baukostenzuschuss, gültig ab 01.01.2026
  9. EGT Energie: Preisübersicht Baukostenzuschuss Strom, gültig ab 01.05.2026
  10. Oldenburgische IHK: Blitzumfrage Stromnetz, 20.05.2026
  11. NWZ: Stromanschluss fehlt, jahrelange Wartezeiten auf Netzanschlüsse, 22.05.2026
  12. ZfK: Anschlussboom bei Batteriespeichern im Verteilnetz, 16.03.2026
EnergyIQEnergyIQ

EnergyIQ identifiziert zu viel gezahlte Energiekosten für mittelständische Unternehmen in Deutschland, strukturiert die Unterlagen und koordiniert den Rückholprozess. Rechtliche Prüfung erfolgt dort, wo erforderlich, durch spezialisierte Partner oder mandatierte Kanzleien.

Ein Rahmenmandat bündelt alle freigegebenen Erstattungsthemen. Preis, Erfolgsereignis, 12-monatige Grundlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist stehen vor der Unterschrift im Mandat. Weitere Rechtsträger und externe Kosten benötigen Ihre Freigabe.

  • DSGVO-konform
  • SSL-verschlüsselt
  • Erfolgsbasiert
  • Kostenlose Beratung
Rechnung hochladen
WINDORFER RODE RechtsanwälteBVMW · Der Mittelstand. Bundesverband Mittelständische Wirtschaft

Unternehmen

  • EnergyIQ GmbH
  • Geschäftsführer: Pascal Kober
  • Opernplatz 14, 60313 Frankfurt am Main
  • HRB 142673, AG Frankfurt am Main

Partnerkanzlei

  • WINDORFER RODE Rechtsanwälte
  • Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf, Deutschland
  • RA Patrick Rode
  • Stefan Ulrich, LL.M. | Rechtsanwalt
  • Partner · Legal | Energierecht & Verbrauchsteuern
Partner werden

Leistungen

Rechtliches

Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die dargestellten Beträge sind unverbindliche Schätzungen. Maßgeblich ist die Prüfung des Einzelfalls. Rechtliche Bearbeitung erfolgt durch spezialisierte Partner oder mandatierte Kanzleien, wo erforderlich.

© 2026 EnergyIQ GmbH Alle Rechte vorbehalten.

Rechtliche Prüfung: WINDORFER RODE Rechtsanwälte · DSGVO-konform