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Ratgeber

Eine Viertelstunde, die 13.000 Euro kostet: Warum die Netzentgelte ab 2029 anders rechnen

Ab 2029 soll eine bestellte Kapazität den Leistungspreis ersetzen. Was der AgNes-Entwurf der Bundesnetzagentur für Betriebe und ihre Netzentgelte bedeutet.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt unsere eigene Einschätzung als EnergyIQ wieder. Er wurde nicht von einer Kanzlei rechtlich geprüft und ersetzt keine Rechtsberatung. Jede Angabe ist im Text mit ihrer Quelle belegt. Auf Anfrage stellen wir Ihnen gern weitere Quellen und Fundstellen zur Verfügung. Montag, kurz vor fünf Uhr, draußen friert es. In einer Großbäckerei laufen alle Öfen, der Gärraum und die Spülmaschine gleichzeitig. Eine Viertelstunde lang zieht der Betrieb 100 Kilowatt mehr aus dem Netz als sonst im ganzen Jahr. Im Netz von Westnetz kostet ihn diese eine Viertelstunde rund 13.432 Euro Netzentgelt [Westnetz-Preisblatt 2026, eigene Berechnung]. Ab 2029 könnte sie weniger als einen Euro kosten. So sieht es ein Entwurf der Bundesnetzagentur vor [BNetzA-Entwurf, 06.08.2026]. Geltendes Recht ist er noch nicht.

Kurz gesagt

  • Heute legt die höchste Viertelstunde des Jahres fest, wie viel Leistungspreis ein Betrieb für das ganze Jahr zahlt [§ 17 Abs. 2 StromNEV].
  • Ab dem 1. Januar 2029 soll ein Betrieb seine Kapazität vorab bestellen. Strom oberhalb der Bestellung kostet dann nur je Kilowattstunde mehr [BNetzA-Entwurf, Tenorziffern 8.4 und 8.5].
  • Das ist ein Entwurf. Er lässt die atypische Netznutzung für Standorte bis 10 GWh Ende 2028 auslaufen [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 17.1].
Eckdaten Wert
Start des neuen Systems 1. Januar 2029, laut Entwurf [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 1.2]
Wer künftig Kapazität bestellt Niederspannung über 100.000 kWh im Jahr und jeder Anschluss oberhalb der Niederspannung [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 8.4]
Bestellkapazität mindestens 10 % der Jahreshöchstlast des Vorjahres, höchstens 100 % der vereinbarten Netzanschlusskapazität [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 8.4]
Arbeitspreis oberhalb der Bestellung (AP2) 200 bis 350 % des AP1 [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 8.5]
Leistungspreis heute, Beispiel 134,32 €/kW, Westnetz Mittelspannung ab 2.500 Benutzungsstunden [Westnetz-Preisblatt 2026]
Atypische Netznutzung Übergang bis 31.12.2031 nur über 10 GWh im Jahr [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 17.1]
Bandlast Übergang bis 31.12.2031 für bestehende Vereinbarungen [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 17.2]

Heute: Der Tarif richtet sich nach Ihrem stärksten Moment

Stellen Sie sich einen Handytarif vor, dessen Jahrespreis sich nach der einen Viertelstunde richtet, in der Sie am meisten Daten gezogen haben. Ein einziger Ausreißer, und der teure Tarif gilt bis Silvester. So rechnet das Stromnetz heute.

Bei Betrieben mit Lastgangmessung erfasst der Zähler den Verbrauch alle 15 Minuten. Die höchste Viertelstunde des Jahres, gemessen in Kilowatt, wird mit dem Leistungspreis multipliziert. Jede Kilowattstunde wird mit dem Arbeitspreis multipliziert [§ 17 Abs. 2 StromNEV]. Das ist geltendes Recht.

Die Großbäckerei aus dem Beispiel hängt am Mittelspannungsnetz, verbraucht 2.000.000 kWh im Jahr und erreicht in der Spitze 600 kW. Mit dem Preisblatt von Westnetz für 2026 ergibt sich:

600 kW × 134,32 €/kW + 2.000.000 kWh × 1,01 ct/kWh = rund 100.792 € Netzentgelt im Jahr (indikativ)

Rund vier Fünftel davon, 80.592 €, hängen an der Spitze. Steigt sie an jenem Montag um 100 kW, kommt hinzu:

100 kW × 134,32 €/kW = rund 13.432 € mehr im Jahr (indikativ)

Beides netto und nur das Netzentgelt, ohne Messung, Umlagen, Konzessionsabgabe, Stromsteuer und Umsatzsteuer [Westnetz-Preisblatt 2026, eigene Berechnung].

Für Profis: Die Grenze von 2.500 Benutzungsstunden (Jahresarbeit geteilt durch Jahreshöchstleistung) steht in § 16 Abs. 2 StromNEV mit Anlage 4 [§ 16 Abs. 2 StromNEV, Anlage 4]. Die Bäckerei kommt auf 3.333 Stunden und liegt im oberen Bereich. Darunter gelten bei Westnetz in der Mittelspannung 16,82 €/kW und 5,71 ct/kWh [Westnetz-Preisblatt 2026].

Der Plan: Sie buchen das Paket vorher

Alles in diesem Abschnitt ist Entwurf. Künftig sollen Sie die Paketgröße selbst wählen, vorher. Der Betrieb meldet dem Netzbetreiber vor Jahresbeginn, wie viel Kapazität er haben will, in Kilowatt. Das ist die Bestellkapazität. Auf sie zahlt er den Kapazitätspreis, egal was im Jahr passiert [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 8.4].

Dazu kommen zwei Arbeitspreise. Jede Kilowattstunde innerhalb der bestellten Kapazität kostet den AP1, jede darüber den AP2. Er soll das Zwei- bis Dreieinhalbfache des AP1 betragen [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 8.5]. Wie beim Datenpaket: Im Paket ist die Einheit günstig. Darüber wird niemand abgeschaltet, die zusätzliche Einheit kostet nur mehr.

Für die Bäckerei ändert das den Montag. Hat sie 600 kW bestellt, liegen in der Viertelstunde 25 kWh über der Linie. Unterstellt man 2 bis 3 ct/kWh Abstand zwischen AP2 und AP1, kostet der Ausreißer:

100 kW × 0,25 h = 25 kWh; 25 kWh × 2 bis 3 ct/kWh = rund 0,50 bis 0,75 € (indikativ)

Der Abstand ist eine Größenordnung aus dem Gutachten für die Bundesnetzagentur, kein veröffentlichter Preis [Gutachten Consentec, 31.07.2026].

Die Frage lautet dann nicht mehr: Wie verhindere ich die eine Spitze? Sondern: Wie groß bestelle ich im Herbst davor? Ein zu großes Paket kostet unnötig Kapazitätspreis. Ein zu kleines macht viele Kilowattstunden teuer. Wer nichts bestellt, bekommt ein Paket zugeteilt: Der Netzbetreiber leitet aus Lastgang und Preisen eine „optimale Bestellkapazität“ ab [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 8.4].

Der Grund ist die Flexibilität. Wenn Wind- und Solarstrom reichlich und billig sind, sollen Betriebe gerade dann mehr abnehmen können, ohne eine neue Jahresspitze zu riskieren. Den Leistungspreis nennt die Behörde deshalb ein „Flexibilitätshemmnis“ [BNetzA-Entwurf, 06.08.2026].

Kleine Betriebe bestellen nichts. Wer in der Niederspannung bis zu 100.000 kWh im Jahr entnimmt, soll bei Grundpreis und Arbeitspreis bleiben [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 8.2]. Die Bäckerei an der Ecke bucht also kein Paket.

Für Profis: Der AP1 wird so bemessen, dass er 30 bis 60 % der Kosten deckt, die die Letztverbraucher einer Ebene tragen [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 8.5]. Bestellt wird nach Veröffentlichung des Preisblatts und vor Beginn des Kalenderjahres [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 8.4]. Faustformel: Ein zusätzliches Kilowatt lohnt sich bis zu der Last, die an KP ÷ (AP2 minus AP1) Stunden im Jahr überschritten wird [eigene Herleitung aus Tenorziffern 8.4 und 8.5]. Entfallen sollen auch die 2.500-Stunden-Grenze, Monats- und Tagesleistungspreise sowie die Netzreservekapazität [BNetzA-Entwurf, Rn. 192].

Was noch niemand ausrechnen kann

Eine Netzentgeltrechnung für 2029 kann heute niemand aufstellen. Der Entwurf legt Bandbreiten fest, keine Preise. Die ersten Preisblätter mit Kapazitätspreis, AP1 und AP2 kommen bis zum 15. Oktober 2028 [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 14.4].

Gleichzeitig ändert sich die Verteilung der Kosten auf die Spannungsebenen. In einer Stichprobe der Bundesnetzagentur sinken die Entgelte in der Hochspannung im Schnitt um 20 %, in der Mittelspannung steigen sie um 2 %, in der Niederspannung sinken sie um 3 % [BNetzA-Entwurf, Rn. 255 bis 261]. Der Chemieverband VCI verlangt deshalb Musterpreisblätter vor der endgültigen Festlegung und warnt: „Schlimmstenfalls drohen industriellen Letztverbrauchern im Vergleich zum Status quo deutlich höhere Netzentgelte.“ [VCI, 18.09.2026]

Auch der Text selbst kann sich ändern. Die Konsultation lief bis zum 18. September 2026, die endgültige Festlegung ist noch für 2026 angekündigt [BNetzA, Verfahrensseite].

Für Profis: Dass eine Behörde entscheidet und nicht der Verordnungsgeber, geht auf den Europäischen Gerichtshof zurück: § 24 EnWG wies der Bundesregierung Zuständigkeiten zu, die ausschließlich der Regulierungsbehörde zustehen [EuGH, C-718/18]. Seither kann die Bundesnetzagentur Entgelte oder Methoden festlegen [§ 21 Abs. 3 EnWG]. Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft [StromNEV, Hinweis zum Außerkrafttreten].

Was aus den individuellen Netzentgelten wird

Auch das Netz kennt Sonderkonditionen: individuelle Netzentgelte, geltendes Recht [§ 19 Abs. 2 StromNEV]. Bei der atypischen Netznutzung liegt die Spitze des Betriebs außerhalb der Zeiten, in denen das Netz am stärksten belastet ist. Das Entgelt darf dann bis auf 20 % des veröffentlichten Netzentgelts sinken [§ 19 Abs. 2 StromNEV]. Rund 6.000 Unternehmen nutzen das. Die Bandlast verlangt mindestens 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh im Jahr [§ 19 Abs. 2 StromNEV] und betrifft 555 Entnahmestellen [BNetzA, Orientierungspunkte 22.04.2026]. Zusammen entlasten beide Regeln die Betriebe 2026 voraussichtlich um rund 1,28 Mrd. € [ÜNB, Datenbasis 2026].

Der Entwurf beendet beide, mit einem Übergang. Die Bandlast soll bis zum 31. Dezember 2031 weitergelten, wenn am 31. Dezember 2028 eine wirksame Vereinbarung besteht und die Voraussetzungen in den Jahren 2026 bis 2028 mindestens einmal erfüllt waren [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 17.2]. Für die atypische Netznutzung gilt derselbe Übergang nur, wenn der Standort im Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2027 mehr als 10 GWh im Jahr bezogen hat. Der Rabatt wird dann auf dem Prozentsatz eingefroren, den der Betrieb in diesen Jahren im Durchschnitt erreicht hat [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 17.1].

Für alle anderen endet die atypische Netznutzung nach dem Entwurf mit dem Jahr 2028, eine Nachfolgeregelung ist nicht vorgesehen [BNetzA, Orientierungspunkte 22.04.2026]. Die Großbäckerei mit 2 GWh läge unter der Schwelle. Die Behörde begründet das damit, dass viele Betriebe die Voraussetzungen „eher zufällig“ erfüllen [BNetzA-Entwurf, Rn. 494]. Der BDEW hält dagegen: Für große, steuerbare Verbraucher fehle damit ein Flexibilitätsanreiz ganz [BDEW, 18.09.2026]. Für stromintensive Großverbraucher plant die Behörde ein Sondernetzentgelt, das Flexibilität belohnt. Es wird in sechs Pilotprojekten erprobt und soll bis zum dritten Quartal 2027 entschieden werden [BNetzA, Orientierungspunkte 22.04.2026].

Für Profis: Tenorziffer 17.1 verlangt kumulativ: eine wirksame Vereinbarung zum 31.12.2028, mindestens einmal erfüllte Voraussetzungen in 2026 bis 2028, einen Durchschnittsbezug über 10 GWh und ein weiterhin atypisches Profil in 2029 bis 2031 [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 17.1 und Rn. 494]. Der Tenor mittelt über 2024 bis 2027, die Begründung nennt 2024 bis 2028; eine Klarstellung steht aus. Tenorziffer 17.2 enthält keine eigene Verbrauchsschwelle, die Bandlast-Kriterien des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV gelten weiter jährlich. Der VCI warnt, dass befristete Vereinbarungen, die vor dem Stichtag enden, aus dem Übergang fallen könnten [VCI, 18.09.2026].

Drei Dinge, die Sie jetzt tun können

  1. Lastgang besorgen. Lassen Sie sich die Viertelstundenwerte ab 2024 geben. Aus ihnen entsteht im Herbst 2028 die Bestellung.
  2. Netzanschlusskapazität nachschlagen. Sie steht im Netzanschlussvertrag und ist nach dem Entwurf die Obergrenze für Ihre Bestellung [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 8.4].
  3. Bestehende Vereinbarung prüfen. Bei einem individuellen Netzentgelt zählen nach dem Entwurf die Laufzeit über den 31. Dezember 2028 hinaus, erfüllte Voraussetzungen in den Jahren 2026 bis 2028 und bei atypischer Netznutzung die 10-GWh-Schwelle [BNetzA-Entwurf, Tenorziffern 17.1 und 17.2].

Wie es weitergeht

  • Ende 2026: Die Bundesnetzagentur will die endgültige Festlegung erlassen. Sie kann vom Entwurf abweichen [BNetzA, Verfahrensseite].
  • Zweites und drittes Quartal 2027: Konsultation und Entscheidung zum Sondernetzentgelt [BNetzA, Orientierungspunkte 22.04.2026].
  • 1. und 15. Oktober 2028: Übertragungs-, dann Verteilnetzbetreiber veröffentlichen die ersten Preisblätter für 2029 [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 14.4]. Danach melden Betriebe bis Jahresende ihre Bestellkapazität [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 8.4].
  • 31. Dezember 2028: Die StromNEV tritt außer Kraft [StromNEV, Hinweis zum Außerkrafttreten]. Stichtag für bestehende Vereinbarungen [BNetzA-Entwurf, Tenorziffern 17.1 und 17.2].
  • 1. Januar 2029: Das neue System gilt [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 1.2].
  • 31. Dezember 2031: Der Übergang für Bandlast und atypische Netznutzung endet [BNetzA-Entwurf, Tenorziffern 17.1 und 17.2].

So läuft es mit EnergyIQ

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV gehören zu den Posten, die EnergyIQ auf der Stromrechnung prüft. Der Rechner zeigt in zwei Schritten eine erste Größenordnung für Ihren Betrieb. Für die genaue Prüfung liest EnergyIQ Ihre Stromrechnungen aus und stellt die einzelnen Posten den gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber. Wenn Sie sich danach für einen Antrag entscheiden, prüft unsere Partnerkanzlei WINDORFER RODE Ihren Fall vor der Einreichung.

Häufige Fragen

Was ändert sich 2029 bei den Netzentgelten? Nach dem Entwurf der Bundesnetzagentur ersetzt ab dem 1. Januar 2029 eine vorab bestellte Kapazität den heutigen Jahresleistungspreis. Dazu kommen zwei Arbeitspreise: AP1 innerhalb der Bestellung, AP2 darüber [BNetzA-Entwurf, Tenorziffern 1.2, 8.4 und 8.5].

Ist die Reform schon beschlossen? Nein. Es gibt einen Entwurf vom 6. August 2026, die Konsultation lief bis zum 18. September 2026. Die endgültige Festlegung ist noch für 2026 angekündigt und kann vom Entwurf abweichen [BNetzA, Verfahrensseite].

Was ist die Bestellkapazität? Die Leistung in Kilowatt, die ein Betrieb vor Jahresbeginn beim Netzbetreiber bestellt und auf die er den Kapazitätspreis zahlt. Sie soll mindestens 10 % der Jahreshöchstlast des Vorjahres und höchstens 100 % der vereinbarten Netzanschlusskapazität betragen [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 8.4].

Was passiert, wenn mein Betrieb die bestellte Kapazität überschreitet? Der Strom fließt weiter. Die Kilowattstunden oberhalb der Bestellung kosten den höheren Arbeitspreis AP2, der 200 bis 350 % des AP1 betragen soll [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 8.5]. Eine Jahresspitze, die das ganze Jahr verteuert, gibt es dann nicht mehr.

Was wird aus der atypischen Netznutzung? Nach dem Entwurf läuft sie nur für Standorte mit durchschnittlich mehr als 10 GWh im Jahr bis zum 31. Dezember 2031 weiter, unter weiteren Voraussetzungen und mit eingefrorenem Rabattsatz. Für alle anderen endet sie mit dem 31. Dezember 2028 [BNetzA-Entwurf, Tenorziffer 17.1].

Quellen

  1. Bundesnetzagentur: Festlegungsentwurf AgNes, Az. GBK-25-01-1#3, veröffentlicht am 06.08.2026
  2. Bundesnetzagentur: Verfahrensseite AgNes, Stand 21.09.2026
  3. Bundesnetzagentur: Orientierungspunkte Industrienetzentgelte vom 22.04.2026
  4. Consentec und Prof. Dr. Hartmut Weyer: Gutachten zum Festlegungsentwurf AgNes vom 31.07.2026
  5. Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV): §§ 16 und 17, Anlage 4, Hinweis zum Außerkrafttreten
  6. § 19 StromNEV, Sonderformen der Netznutzung
  7. § 21 EnWG, Festlegungen der Regulierungsbehörde zu Netzentgelten (Abs. 3)
  8. Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 02.09.2021, C-718/18
  9. Westnetz GmbH: Preisblätter Strom, gültig ab 01.01.2026
  10. Übertragungsnetzbetreiber: Datenbasis zum Aufschlag für besondere Netznutzung 2026, Stand 24.10.2025
  11. VCI: Stellungnahme zum Festlegungsentwurf AgNes vom 18.09.2026
  12. BDEW: Stellungnahme zum Festlegungsentwurf AgNes vom 18.09.2026
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