Beim Industriestrompreis entscheidet nicht die Größe des Unternehmens und nicht der Stromverbrauch, sondern eine Liste: die Teilliste 1 des Anhangs I der EU-Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL). Wer mit einer Abnahmestelle in einem dieser Wirtschaftszweige produziert, kann ab dem Abrechnungsjahr 2026 den Antrag beim BAFA stellen [Richtlinie BAnz AT 06.05.2026 B1 Nr. 3.1]. Diese Seite erklärt die Voraussetzungen, die Sektorlogik und die typischen Irrtümer.
Eckdaten zur Berechtigung
| Kriterium | Regel | Quelle |
|---|---|---|
| Sitz | Bundesrepublik Deutschland; Abnahmestelle im Inland | Richtlinie Nr. 3.1 |
| Sektor | Wirtschaftszweig der Teilliste 1, Anhang I KUEBLL (erhebliches Verlagerungsrisiko) | Richtlinie Nr. 3.1 |
| Maßstab | Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), je Abnahmestelle | Richtlinie Nr. 3.3 |
| Nachweis | Bescheinigung des statistischen Landesamts, Ausgabe 2008 oder 2025 | Richtlinie Nr. 6.3.1 a aa |
| Stichtag | Schwerpunkt der Tätigkeit zum Ende des Abrechnungsjahres | Richtlinie Nr. 3.3 |
| Mindestgröße / Mindestverbrauch | keine | BAFA FAQ |
| Umfang | 91 (Teil-)Sektoren, potenziell bis zu rund 9.500 Unternehmen inkl. KMU | BMWE PM 16.04.2026; BMWE Schlaglichter 02.06.2026 |
| Ausschluss | Unternehmen in Schwierigkeiten; offene Rückforderungen aus Beihilfeentscheidungen | Richtlinie Nr. 3.4 |
Die vier Voraussetzungen im Überblick
Erstens: Das Unternehmen hat seinen Sitz in Deutschland, und die Abnahmestelle, für die Strom angerechnet werden soll, liegt im Inland [Richtlinie Nr. 3.1]. Zweitens: Diese Abnahmestelle ist einem Wirtschaftszweig der Teilliste 1 zuzuordnen [Richtlinie Nr. 3.1]. Drittens: Das Unternehmen ist kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im beihilferechtlichen Sinn und hat keine offenen Rückforderungen aus früheren Beihilfeentscheidungen [Richtlinie Nr. 3.4]. Viertens: Es verpflichtet sich, mindestens die Hälfte der gewährten Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren [Richtlinie Nr. 4.1].
Was nicht dazugehört: eine Mindestgröße, ein Mindestverbrauch, ein Energiemanagementsystem oder eine bestimmte Stromkostenintensität. Das BAFA stellt ausdrücklich klar, dass es weder einen pauschalen Mindeststromverbrauch noch eine Mindestunternehmensgröße gibt [BAFA FAQ]. Der Testat-Aufwand beginnt erst ab einem beantragten anrechenbaren Verbrauch von 10 Gigawattstunden [Richtlinie Nr. 6.3.1].
Die Sektorliste: KUEBLL Anhang I, Teilliste 1
Die Teilliste 1 versammelt Wirtschaftszweige, für die die EU-Kommission ein erhebliches Risiko sieht, dass Produktion wegen der Stromkosten ins Ausland verlagert wird. Die Richtlinie übernimmt diese Liste als Adressatenkreis [Richtlinie Nr. 3.1]; das Bundeswirtschaftsministerium spricht von 91 (Teil-)Sektoren [BMWE PM 16.04.2026]. Genannt werden vor allem Teile der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, chemische Erzeugnisse wie Industriegase, Glas- und Keramikherstellung, Metallerzeugung – etwa Schmiede- und Stanzteile, Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung –, Teile der Nahrungsmittelindustrie sowie Zement und Halbleiter [BMWE Schlaglichter 02.06.2026].
Wichtig für die Praxis: Die Liste arbeitet mit vierstelligen WZ-2008-Codes und teilweise noch feineren Teilsektoren [Richtlinie Nr. 3.1, 3.3]. Ein Branchenlabel wie „Metallverarbeitung“ oder „Lebensmittel“ sagt deshalb noch nichts. Erst der Code der Abnahmestelle entscheidet.
Ja-Überraschungen: Betriebe, die sich nicht für Industrie halten
Viele Mittelständler prüfen den Industriestrompreis gar nicht erst, weil sie „Industrie“ mit Stahlwerken verbinden. Auf Teilliste 1 stehen aber unter anderem: Schmieden und Gesenkschmieden (WZ 2550), Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung, also Härtereien und Galvanikbetriebe (2561), die Herstellung von Draht und Drahtwaren (2593) sowie Schrauben und Nieten (2594), Getriebebau (2815), die Herstellung von Kunststoffplatten und -folien (2221), Kunststoffverpackungen (2222) und sonstigen Kunststoffwaren (2229), Sägewerke und Holzwerkstoffe (1610, 1621) sowie einzelne Lebensmittel-Teilsektoren wie Frucht- und Gemüsesäfte (1032), Öle und Fette (1041), Zucker (1081) und Malz (1106) [Faktenbasis EnergyIQ nach Anhang I KUEBLL, Teilliste 1].
Ein Betrieb dieser Art mit 3 Gigawattstunden Jahresverbrauch käme im Abrechnungsjahr 2026 auf eine Entlastung von rund 56.200 € – indikativ, Auszahlung anteilig kürzbar [Eigenberechnung nach Richtlinie Nr. 5.2.1]. Wie diese Zahl entsteht: Industriestrompreis berechnen.
Verwechsler-Fälle: ein Code entscheidet
Weil die Liste auf Vierstellerebene arbeitet, liegen berechtigte und nicht berechtigte Betriebe oft nur einen Code auseinander [Faktenbasis EnergyIQ nach Anhang I KUEBLL, Teilliste 1]:
| Gelistet (Teilliste 1) | Nicht gelistet |
|---|---|
| 2451 Eisengießereien | 2452 Stahlgießereien, 2453 Leichtmetallgießereien |
| 1041 Herstellung von Ölen und Fetten | 1042 Herstellung von Margarine |
| 2351 Herstellung von Zement | 2352 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips |
| 1106 Herstellung von Malz | 1072 Herstellung von Dauerbackwaren |
Der klassische Maschinenbau mit Endmontage (Abteilung 28, außer einzelnen Teilsektoren wie 2815) steht in der Regel nicht auf der Liste [Faktenbasis EnergyIQ nach Anhang I KUEBLL, Teilliste 1]. Für diese Betriebe lohnt der Blick auf die Stromsteuer-Rückerstattung nach §9b StromStG, die nach einer anderen Systematik (WZ 2003, Abschnitte C bis F) das gesamte produzierende Gewerbe erfasst.
Warum die Abnahmestelle zählt, nicht das Unternehmen
Die Richtlinie knüpft die Berechtigung an die Abnahmestelle: den Ort, an dem Strom aus dem Netz oder aus Eigenerzeugung entnommen und verbraucht wird [Richtlinie Nr. 3.1, 5.1 a]. Es kommt lediglich auf die Einordnung der Abnahmestelle an, nicht auf die des gesamten Unternehmens [BAFA FAQ]. Ein Unternehmen mit einem gelisteten Produktionsstandort und einer nicht gelisteten Verwaltung oder Logistik kann für den Produktionsstandort beantragen. Umgekehrt hilft ein gelisteter Konzernschwerpunkt nichts, wenn die konkrete Abnahmestelle etwas anderes tut.
Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Tätigkeit an der Abnahmestelle zum Ende des Abrechnungsjahres [Richtlinie Nr. 3.3]. Werden an einem Standort mehrere Tätigkeiten ausgeübt, entscheidet die Klassifikation des Statistischen Bundesamts über die Zuordnung [Richtlinie Nr. 3.3; BAFA FAQ]. Für den Antrag muss außerdem der Strom je Abnahmestelle messbar sein, einschließlich der Eigenversorgungsanlagen [Richtlinie Nr. 5.1 a].
Wie die Zuordnung nachgewiesen wird
Der Nachweis ist keine Selbsterklärung. Verlangt wird die Bescheinigung der statistischen Landesämter zur Klassifizierung des Unternehmens und seiner Betriebsstätten, wahlweise in der Ausgabe 2008 oder 2025 der Klassifikation [Richtlinie Nr. 6.3.1 a aa; BAFA FAQ]. Dazu kommen ein Lageplan der Abnahmestelle und die Stromrechnungen des Abrechnungsjahres [BAFA FAQ]. Ab 10 Gigawattstunden beantragtem anrechenbarem Verbrauch übernimmt ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband oder ein vereidigter Buchprüfer die Bestätigung der Angaben [Richtlinie Nr. 6.3.1; BAFA FAQ].
Die Bescheinigung des Landesamts hat Vorlauf. Sie ist der eine Nachweis, den Sie 2026 bereits anfordern können, ohne auf die Förderzentrale zu warten. Wie das Verfahren insgesamt läuft: Industriestrompreis beantragen.
Wer ausgeschlossen ist
Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aus einer früheren Beihilfeentscheidung nicht nachgekommen sind [Richtlinie Nr. 3.4]. Beides wird im Antrag abgefragt. Wer diese Fragen mit Nein beantworten kann, ist an dieser Stelle durch; wer unsicher ist, klärt es vor dem Antrag, nicht danach.
Nicht angerechnet werden außerdem Strommengen, die an Dritte weitergeleitet oder ins Netz eingespeist werden, sowie Mengen, für die im selben Jahr Strompreiskompensation beantragt wurde [Richtlinie Nr. 5.1 c, 5.2.2]. Das ist keine Frage der Berechtigung, sondern der anrechenbaren Menge; sie wird unter Industriestrompreis oder Strompreiskompensation? erklärt.
Teilliste 2 und weitere Sektoren: was noch kommen kann
Neben der Teilliste 1 führt die KUEBLL-Systematik eine Teilliste 2 mit Sektoren, deren Verlagerungsrisiko differenzierter bewertet wird. Diese Sektoren sind derzeit nicht antragsberechtigt [Richtlinie Nr. 3.1]. Die Richtlinie sieht vor, dass weitere Sektoren einbezogen werden können, wenn die EU-Kommission sie auf Grundlage des CISAF als beihilfefähig einstuft [Richtlinie Nr. 3.2]. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dazu einen Verbändeaufruf gestartet und mehrere Gutachten erhalten, unter anderem aus der metallverarbeitenden Industrie, dem Bereich mineralischer Rohstoffe und der Lebensmittelverarbeitung [BMWE Schlaglichter 02.06.2026].
Das ist ein Verfahren auf Sektorebene. Ein einzelnes Unternehmen kann sich nicht selbst „auf die Liste bewerben“; es kann nur beobachten, ob sein Verband erfolgreich ist. Wir aktualisieren diese Seite, sobald die Kommission über eine Erweiterung entschieden hat.
Nicht gelistet? Welche Entlastungen dann greifen
Für die Mehrheit der produzierenden Betriebe gilt: nicht auf Teilliste 1, aber auch nicht ohne Anspruch. Die Stromsteuer-Entlastung nach §9b StromStG steht Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach WZ 2003 offen und bringt 20 € je Megawattstunde zurück [§ 9b Abs. 2 StromStG]. Für Sondervertragskunden lohnt die Prüfung der Konzessionsabgabe, für Betriebe mit atypischem Lastprofil das individuelle Netzentgelt nach § 19 StromNEV. Und wer Strompreiskompensation erhält, hat oft mehr Mengen als gedacht, die dort nicht abgedeckt sind.
Sieht Ihre Einordnung vielversprechend aus, prüfen wir sie im Rahmen der kostenlosen Vormerkung; ist sie es nicht, sagen wir das ebenso klar und zeigen, welcher Hebel stattdessen passt. Alle Zahlen und Fristen im Überblick: Industriestrompreis 2026–2028.
EnergyIQJetzt für den Industriestrompreis vormerken – wir ordnen Ihre Abnahmestelle nach WZ 2008 einHäufige Fragen zur Berechtigung
Gibt es beim Industriestrompreis eine Mindestgröße oder einen Mindestverbrauch?
Nein. Es gibt weder einen pauschalen Mindeststromverbrauch noch eine Mindestgröße; auch kleine und mittlere Unternehmen können den Antrag stellen. Erst ab 10 GWh beantragtem anrechenbarem Verbrauch ist ein Prüfungsvermerk erforderlich [BAFA FAQ; Richtlinie Nr. 6.3.1].
Welche Klassifikation gilt: WZ 2008 oder WZ 2025?
Für die Zuordnung der Abnahmestelle ist die WZ 2008 maßgeblich. Die Bescheinigung des statistischen Landesamts darf in der Ausgabe 2008 oder 2025 vorgelegt werden [Richtlinie Nr. 3.3, 6.3.1 a aa].
Zählt der WZ-Code des Unternehmens oder der Betriebsstätte?
Der Betriebsstätte. Entscheidend ist der Tätigkeitsschwerpunkt der jeweiligen Abnahmestelle zum Ende des Abrechnungsjahres, nicht der Schwerpunkt des Gesamtunternehmens [Richtlinie Nr. 3.3; BAFA FAQ].
Ist mein Betrieb berechtigt, wenn er auf Teilliste 2 steht?
Derzeit nicht. Teilliste-2-Sektoren können nur durch eine Entscheidung der EU-Kommission einbezogen werden; das BMWE hat ein Verfahren dazu angestoßen, eine Erweiterung ist bislang nicht vollzogen [Richtlinie Nr. 3.2; BMWE Schlaglichter 02.06.2026].
Was gilt für Maschinenbau und Metallverarbeitung?
Einzelne Teilsektoren wie Schmieden (2550), Härtereien (2561), Draht und Schrauben (2593, 2594) oder Getriebebau (2815) stehen auf der Liste; klassischer Maschinenbau mit Endmontage in der Regel nicht. Der vierstellige WZ-Code der Abnahmestelle entscheidet [Faktenbasis EnergyIQ nach Anhang I KUEBLL, Teilliste 1].
Quellen
- Bundesanzeiger: Richtlinie „Industriestrompreis“ für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028, vom 27.04.2026, BAnz AT 06.05.2026 B1 (Nr. 3.1–3.4, 5.1, 6.3.1)
- BAFA: Industriestrompreis, FAQ „Fragen zum Wirtschaftszweig“, abgerufen 26.08.2026
- BMWE: Pressemitteilung 16.04.2026
- BMWE: Schlaglichter der Wirtschaftspolitik 02.06.2026
- Destatis: Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008
- § 9b StromStG

