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Industriestrompreis

Industriestrompreis oder Strompreiskompensation? Kumulierung und Doppelförderungsverbot

Für dieselbe kWh gibt es nur eines von beiden. Doppelförderungsverbot, Mengensplit vor dem ersten Antrag und für wen die Frist 15.07.2027 gilt.

Wer als energieintensiver Betrieb bereits Strompreiskompensation erhält, steht mit dem Industriestrompreis vor einer Entscheidung, die nicht rückgängig zu machen ist: Für dieselbe Strommenge im selben Abrechnungsjahr gibt es nur eines von beiden [Richtlinie BAnz AT 06.05.2026 B1 Nr. 5.2.2]. Diese Seite erklärt das Doppelförderungsverbot, den Mengensplit und die Fristen – und ordnet ein, wie sich Besondere Ausgleichsregelung und Stromsteuer-Entlastung dazu verhalten.

Zwei Instrumente, ein Verbot: dieselbe Kilowattstunde nur einmal

Die Richtlinie schließt Strommengen von der Anrechnung aus, für die im selben Abrechnungsjahr Strompreiskompensation beantragt wurde [Richtlinie Nr. 5.2.2]. Das BAFA formuliert es als Doppelförderungsverbot: Für Strommengen, für die bereits Strompreiskompensation gewährt wird, kann kein Industriestrompreis bezogen werden [BAFA, Stand 26.08.2026]. Beide Instrumente sind aber nicht insgesamt exklusiv. Ein Unternehmen kann für dasselbe Abrechnungsjahr beide Anträge stellen, solange sie sich auf getrennte Strommengen beziehen [BAFA FAQ; Richtlinie Nr. 5.2.2].

Entscheidend ist der Wortlaut: Ausgeschlossen sind Mengen, für die Strompreiskompensation beantragt wurde – nicht erst gewährt [Richtlinie Nr. 5.2.2]. Ein gestellter Antrag legt die Aufteilung fest.

Wie sich die beiden Entlastungen unterscheiden

Die Strompreiskompensation gleicht indirekte CO₂-Kosten aus, die über den Strompreis auf besonders stromintensive Sektoren des Anhangs I der Beihilfeleitlinien durchschlagen; sie wird bei der Deutschen Emissionshandelsstelle beantragt und ist an ein Energiemanagementsystem und produktbezogene Benchmarks gebunden [Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten (BECV-Richtlinie)]. Der Industriestrompreis übernimmt die Hälfte des Abstands zwischen Referenz- und Zielpreis, bezogen auf den gesamten Selbstverbrauch, ohne Energiemanagement-Voraussetzung, für alle Abnahmestellen der KUEBLL-Teilliste 1 [Richtlinie Nr. 3.1, 5.1 c, f].

In Euro je Megawattstunde liegt die Strompreiskompensation für die begünstigten Anlagenmengen nach unserer Faktenbasis typischerweise bei rund 28 bis 30 € [Faktenbasis EnergyIQ, Stand Juli 2026; abhängig von Benchmark, Emissionsfaktor und Selbstbehalt]; der Industriestrompreis bringt für 2026 effektiv 18,72 € je Megawattstunde Selbstverbrauch [Eigenberechnung nach Richtlinie Nr. 5.2.1; BAFA]. Beide Werte sind indikativ, Auszahlung anteilig kürzbar. Für Mengen, die beides bekommen könnten, ist die Strompreiskompensation in der Regel der höhere Satz; für alle anderen Mengen ist der Industriestrompreis der einzige.

Der Mengensplit: welche Kilowattstunde wohin

Die Strompreiskompensation ist anlagen- und produktbezogen: Sie greift nur für Strommengen, die in Anlagen zur Herstellung von Anhang-I-Produkten eingesetzt werden. Der Industriestrompreis greift für den gesamten Selbstverbrauch der Abnahmestelle [Richtlinie Nr. 5.1 c]. Daraus ergibt sich die Aufteilung: Die Mengen der Anhang-I-Anlagen gehen in den Antrag auf Strompreiskompensation, alle übrigen Mengen der Abnahmestelle – Nebenprozesse, Hallen, nicht begünstigte Produktlinien – in den Antrag auf Industriestrompreis. Wie die Aufteilung nachgewiesen wird, sagt die Richtlinie: entweder die Erklärung, dass keine Strompreiskompensation beantragt wurde, oder die Angabe der Strommengen, für die sie beantragt wurde [Richtlinie Nr. 5.2.2].

Beispiel Papierfabrik mit 25 Gigawattstunden: 18 Gigawattstunden in den Papiermaschinen sind Anhang-I-Mengen und gehen in die Strompreiskompensation; die verbleibenden 7 Gigawattstunden für Aufbereitung, Logistik und Gebäude wären für den Industriestrompreis anrechenbar – für 2026 rund 131.000 €, indikativ und anteilig kürzbar [Eigenberechnung nach Richtlinie Nr. 5.2.1]. Ohne den Split blieben diese 7 Gigawattstunden ungenutzt. Rechenweg: Industriestrompreis berechnen.

Ob sich im Einzelfall ein anderer Schnitt lohnt, hängt von den Benchmarks der Strompreiskompensation und den Prüfungsvermerk-Schwellen beider Verfahren ab. Das ist eine Rechnung je Abnahmestelle und Anlage, keine Faustregel.

Warum die Reihenfolge der Anträge entscheidet

Weil bereits der Antrag auf Strompreiskompensation die betreffenden Mengen vom Industriestrompreis ausschließt [Richtlinie Nr. 5.2.2], muss der Split feststehen, bevor der erste der beiden Anträge eingereicht wird. Für das Abrechnungsjahr 2026 fallen beide Anträge in das Jahr 2027 [BAFA, Stand 26.08.2026]; sie gehören in eine gemeinsame Entscheidung, nicht in zwei getrennte Abteilungen. Wer im Frühjahr 2027 die Strompreiskompensation wie gewohnt für die Gesamtmenge beantragt, hat den Industriestrompreis für diese Menge damit abgewählt.

Die Vorjahre sind davon nicht betroffen: Anträge auf Strompreiskompensation für 2025 berühren den Industriestrompreis nicht, weil er erst ab dem Abrechnungsjahr 2026 gilt [Richtlinie, Titel].

Die verlängerte Frist: 15. Juli 2027

Die reguläre Antragsfrist für den Industriestrompreis 2026 endet am 31. März 2027 [BAFA, Stand 26.08.2026]. Für Antragsteller, die für dasselbe Abrechnungsjahr nach der Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten antragsberechtigt sind und Strompreiskompensation beantragen werden, gilt eine verlängerte Frist bis zum 15. Juli 2027 [BAFA, Stand 26.08.2026]. Grund ist die Abstimmung beider Verfahren; das BAFA darf sich zum Abgleich der Angaben Antrag und Bescheid der für die Strompreiskompensation zuständigen Stelle übermitteln lassen [Richtlinie Nr. 6.4.2 h]. Die verlängerte Frist gilt nur für diese Gruppe. Wer keine Strompreiskompensation beantragt, bleibt beim 31. März 2027. Alle Termine: Industriestrompreis beantragen.

Besondere Ausgleichsregelung und Stromsteuer: andere Kostenbestandteile

Die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz begrenzt Umlagen; die Stromsteuer-Entlastung nach §9b StromStG senkt die Stromsteuer; der Industriestrompreis setzt am Energiepreis an [BMWE PM 16.04.2026; § 9b StromStG; §§ 30 ff. EnFG]. Nach unserer Einschätzung lassen sich diese Entlastungen wirtschaftlich parallel nutzen, weil sie an verschiedenen Bestandteilen des Strompreises ansetzen. Die Richtlinie regelt das Verhältnis zur Besonderen Ausgleichsregelung und zur Stromsteuer nicht ausdrücklich; wir prüfen es deshalb im Einzelfall und sichern es vor einem Antrag ab.

Für die meisten Mittelständler ist der praktische Fall einfacher: Sie erhalten keine Strompreiskompensation, weil ihre Produkte nicht im Anhang I stehen, aber sie bekommen die Stromsteuer-Rückerstattung nach §9b StromStG – und ab 2026 zusätzlich den Industriestrompreis, wenn ihre Abnahmestelle auf der KUEBLL-Teilliste 1 steht.

Gegenleistungen nicht doppelt anrechnen

Ein zweites Doppelförderungsverbot betrifft die Investitionsseite: Dieselbe Dekarbonisierungsmaßnahme darf nicht zugleich als Gegenleistung für den Industriestrompreis und für eine andere Beihilfe angerechnet werden, und für ihre Kosten darf keine andere Förderung genutzt werden [Richtlinie Nr. 4.1, 4.5]. Wer die Besondere Ausgleichsregelung oder die Carbon-Leakage-Kompensation mit Investitionsverpflichtungen nutzt, führt je Maßnahme Buch, welcher Pflicht sie dient. Details: Dekarbonisierungs-Gegenleistung beim Industriestrompreis.

Im Rahmen der kostenlosen Vormerkung rechnen wir den Mengensplit je Abnahmestelle und Anlage, bevor ein Antrag rausgeht, und halten fest, welche Gegenleistung welcher Beihilfe zugeordnet ist. Überblick: Industriestrompreis 2026–2028.

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Häufige Fragen zur Kumulierung

Kann ich Industriestrompreis und Strompreiskompensation im selben Jahr bekommen?

Ja, aber nicht für dieselbe Strommenge. Mengen, für die Strompreiskompensation beantragt wurde, sind vom Industriestrompreis ausgeschlossen; getrennte Mengen können in beide Anträge gehen [Richtlinie Nr. 5.2.2; BAFA].

Was zählt: der SPK-Antrag oder die SPK-Bewilligung?

Der Antrag. Bereits beantragte Mengen sind ausgeschlossen, unabhängig davon, ob die Strompreiskompensation später bewilligt wird [Richtlinie Nr. 5.2.2].

Welche Frist gilt, wenn ich beides beantrage?

Für den Industriestrompreis 2026 dann der 15. Juli 2027 statt des 31. März 2027 [BAFA, Stand 26.08.2026].

Schließt der Industriestrompreis die Stromsteuer-Entlastung nach §9b aus?

Die Richtlinie regelt das Verhältnis nicht ausdrücklich. Da beide an verschiedenen Kostenbestandteilen ansetzen, gehen wir von einer parallelen Nutzung aus und prüfen es im Einzelfall.

Darf ich dieselbe Investition für Industriestrompreis und Besondere Ausgleichsregelung anrechnen?

Nein. Dieselbe Maßnahme darf nicht für zwei Beihilfen als Gegenleistung angerechnet werden, und für ihre Kosten darf keine andere Beihilfe genutzt werden [Richtlinie Nr. 4.1, 4.5].

Quellen

  1. Bundesanzeiger: Richtlinie „Industriestrompreis“ 2026–2028, BAnz AT 06.05.2026 B1 (Nr. 4.1, 4.5, 5.1 c, 5.2.2, 6.4.2 h)
  2. BAFA: Industriestrompreis – Doppelförderungsverbot, verlängerte Frist 15.07.2027, abgerufen 26.08.2026
  3. DEHSt: Strompreiskompensation beantragen (Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten)
  4. BMWE: Pressemitteilung 16.04.2026
  5. § 9b StromStG
  6. §§ 30 ff. EnFG (Besondere Ausgleichsregelung)
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