Produzierendes Gewerbe
Ihr Unternehmen gehört zum produzierenden Gewerbe (Bergbau, Verarbeitung, Energie-/Wasserversorgung, Bau) oder zur Land- und Forstwirtschaft.
Die §9b-Prüfung starten Sie digital, ohne Zollportal, ohne Papierkram. Produzierende Unternehmen können 2,00 ct/kWh Entlastung prüfen lassen. In wenigen Minuten gestartet, erfolgsbasiert und mit rechtlicher Prüfung dort, wo sie erforderlich ist.
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Rechnungsbasierter Richtwert vor EnergyIQ-Vergütung. Die Konditionen sehen Sie vor der Unterschrift.
§9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) gewährt Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Steuerentlastung auf nachweislich versteuerten Strom. Der Regelsteuersatz der Stromsteuer beträgt 2,05 Cent pro Kilowattstunde (20,50 €/MWh).
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Entlastungssatz 20,00 €/MWh. Beim Unternehmen bleiben 0,50 €/MWh, der europäische Mindestsatz, dazu kommt der Selbstbehalt von 250 Euro im Jahr. Seit dem 1. Januar 2026 steht der Satz ohne Enddatum im Gesetz; beihilferechtlich bleibt er an die Freistellung durch die EU gebunden.

Berechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes (§2 Nr. 3 StromStG) sowie der Land- und Forstwirtschaft (§2 Nr. 5 StromStG). Die folgenden Branchen sind erfasst:
Die gesetzliche Zuordnung erfolgt nach WZ 2003 (Abschnitte C–F bzw. A). Kennen Sie nur Ihren WZ-2008-Code? Kein Problem – unser Rechner ordnet ihn automatisch zu. Der Strom muss nachweislich zum Regelsteuersatz von 2,05 ct/kWh versteuert worden sein. Es gilt ein gesetzlicher Selbstbehalt von 250 €. Nicht erstattungsfähig ist Strom für Elektromobilität.
Ihr Unternehmen gehört zum produzierenden Gewerbe (Bergbau, Verarbeitung, Energie-/Wasserversorgung, Bau) oder zur Land- und Forstwirtschaft.
Sie beziehen Strom, der mit dem vollen Steuersatz von 20,50 €/MWh belastet wird – das ist bei den meisten Unternehmen der Fall.
Die Entlastung nach §9b unterliegt nicht der De-minimis-Regelung. Entscheidend ist der wirtschaftliche Schwerpunkt nach der Klassifikation WZ 2003.
Vier Gründe, warum produzierende Unternehmen uns vertrauen. Jeder einzelne ist überprüfbar.
RA Patrick Rode · BRAK Düsseldorf
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Sie sparen 8–20 Stunden Arbeit, EnergyIQ strukturiert den Prozess und die Vergütung fällt nur im Erfolgsfall an.

Ein Wort vom Gründer
Produzierende Unternehmen zahlen jedes Jahr Stromsteuer - und können sich 2,00 ct/kWh davon über §9b StromStG zurückholen. Bei 1 GWh Jahresverbrauch sind das 20.000 Euro. Jedes Jahr.
Das Problem: Der Antrag geht ans Hauptzollamt, nicht ans Finanzamt. Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer - eine eigene Welt mit eigenen Formularen, eigenen Fristen, einem eigenen Portal. Wer sich damit nicht regelmäßig beschäftigt, übersieht den Anspruch. Und genau das passiert tausendfach.
EnergyIQ strukturiert den Prozess von Berechnung über Unterlagen bis Status. Rechtlich relevante Einreichungen werden durch spezialisierte Partner oder mandatierte Kanzleien geprüft. Das im Mandat definierte Erfolgshonorar fällt nur beim vereinbarten Erfolgsereignis an; gesonderte Drittkosten benötigen Ihre vorherige Zustimmung.
Keine Buzzwords. Kein Kleingedrucktes. Hier ist genau, was Sie von uns bekommen, und was nicht.
§9b StromStG wird gemeinsam mit allen weiteren unterstützten Erstattungsthemen in einer einheitlichen Anwendung bearbeitet.
Keine versteckten Gebühren. Honorarsatz, Berechnungsbasis, Erfolgsereignis und mögliche Drittkosten stehen vor der Unterschrift im Mandat.
Juristische Prüfung durch RA Patrick Rode, WINDORFER RODE Rechtsanwälte (BRAK Düsseldorf), wo erforderlich.
Keine zweckfremde Datenweitergabe. Erforderliche Daten erhalten nur die für ein freigegebenes Thema zuständigen Empfänger und mandatierten Partner.
Dokumentenvorbereitung, Workflow-Koordination und Statusupdates. Rechtliche Kommunikation erfolgt dort, wo erforderlich, durch den mandatierten Partner.
Keine versteckte Laufzeit. Grundlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist stehen direkt vor der Unterschrift.
Transparente, erfolgsbasierte Vergütung nach dem Mandat, das Sie vor der Unterschrift vollständig prüfen.
Keine Blankovollmacht. Sie bestimmen die einbezogenen Rechtsträger und können Themen ausschließen.
Sie sparen 8–20 Stunden Arbeit. EnergyIQ strukturiert den Prozess, Sie tragen kein Erfolgsrisiko.
Keine Werbemails nach dem ersten Kontakt.
Von der Rechnung bis zur Erstattung – vier einfache Schritte.
Laden Sie eine aktuelle Stromrechnung hoch. EnergyIQ liest die relevanten Verbrauchs- und Rechnungsdaten für die Schnellprüfung aus.
EnergyIQ berechnet Ihre Erstattung und prüft alle Voraussetzungen nach §9b StromStG.
EnergyIQ bereitet die Unterlagen vor, Sie unterschreiben digital. Rechtliche Kommunikation erfolgt dort, wo erforderlich, durch den mandatierten Partner.
Die Erstattung wird direkt auf Ihr Konto überwiesen. Erst dann wird unsere Vergütung fällig.
Eine Potenzialanzeige allein löst kein Honorar aus. Das Mandat definiert transparent, welcher tatsächlich realisierte Vorteil als Erfolg gilt.
Die Antragsfrist für die Stromsteuer-Erstattung nach §9b StromStG beträgt ein Jahr: Anträge müssen bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim Hauptzollamt eingegangen sein (§169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
Für Strom, der im Kalenderjahr 2025 entnommen wurde, endet die Frist am 31.12.2026. Nach Ablauf ist ein regulärer Antrag nicht mehr möglich. Bei einem Betrieb mit 800.000 kWh Jahresverbrauch beträgt die Erstattung rund 15.750 € – dieses Geld verfällt, wenn die Frist verstreicht.
Wir haben keine Angst vor dem Vergleich. Hier ist, wo wir besser sind, und wo wir nicht besser sind.
Unser Spezialgebiet
Meistens nicht. Stromsteuer liegt beim Zoll, nicht beim Finanzamt
Sie müssen sich einarbeiten
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Aktenübergabe + mehrere Rückfragen
8–20 Stunden Recherche + Antrag
Mandatierte Partnerkanzleien, wo erforderlich
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Jeder Link unten ist eine offizielle deutsche Gesetzes- oder Behördenquelle. Für alle, die die Rechtsgrundlage ihres §9b-Antrags selbst nachlesen wollen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Energie-/Wasserversorgung, Baugewerbe) sowie der Land- und Forstwirtschaft. Rechtsgrundlage ist §2 Nr. 3 und 5 StromStG. Typische Beispiele: Bäckereien, Metallbaubetriebe, Kunststoffverarbeiter, Druckereien, Bauunternehmen und landwirtschaftliche Betriebe.
Der Regelsteuersatz der Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh (20,50 €/MWh). Die Entlastung nach §9b StromStG beträgt bis zu 20,00 €/MWh abzüglich eines gesetzlichen Sockelbetrags von 250 €. Ein Unternehmen mit 500.000 kWh Jahresverbrauch erhält somit rund 9.750 € Erstattung pro Jahr.
Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres eingereicht werden, das auf das Verbrauchsjahr folgt (§169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Für Strom, der 2025 entnommen wurde, ist die Frist der 31.12.2026. Die Frist ist nicht verlängerbar – wer sie verpasst, verliert den Anspruch für das jeweilige Jahr.
Sie benötigen eine Stromrechnung mit Verbrauchsangabe in kWh und Abrechnungszeitraum. Der Hauptantrag ist Formular 1453 (elektronisch über das Zoll-Portal). Je nach Fall kommen Formular 1402 (wirtschaftliche Tätigkeiten), 1456 (Nutzenergie) und 1139 (Beihilfe-Selbsterklärung ab 10.000 €) hinzu. Wir prüfen Ihre Rechnungen, rechnen die entlastungsfähige Menge und stellen das vollständige Antragspaket zusammen; den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien mit Ihrer Vollmacht.
Die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern beträgt ein Jahr nach Ablauf des Verbrauchsjahres (§169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Nach Ablauf dieser Frist ist ein regulärer Antrag nicht mehr möglich. Umso wichtiger ist es, den aktuellen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Für das Verbrauchsjahr 2025 läuft die Frist am 31.12.2026 ab.
§9a StromStG gewährt eine vollständige Steuerentlastung für bestimmte Produktionsprozesse – z. B. Elektrolyse, chemische Reduktionsverfahren, Metallerzeugung oder das Brennen von Glas, Keramik und Zement. §9b StromStG gewährt 20,00 €/MWh Entlastung für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes unabhängig vom Verwendungszweck und ohne spezielle Verwendungsnachweise.
Die erste Prüfung und Potenzialanzeige löst kein Honorar aus. Für den einheitlichen Analyse- und Erstattungsauftrag sehen Sie Honorarsatz, Berechnungsbasis, Erfolgsereignis, Laufzeit, Kündigungsfrist und mögliche Drittkosten vollständig im Mandat, bevor Sie unterschreiben. Ohne das vereinbarte Erfolgsereignis fällt kein Erfolgshonorar an.
Das hängt vom Hauptzollamt und vom Einzelfall ab, eine amtliche Bearbeitungsdauer gibt es nicht. Fordert das Hauptzollamt Unterlagen nach, verlängert sich das Verfahren. Einen schriftlichen Bescheid gibt es in der Regel nicht, die Entlastung wird dem im Antrag angegebenen Konto gutgeschrieben.
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