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Schaltschränke und ein Stromzähler in einem Verteilerraum eines deutschen Industriebetriebs bei Tageslicht.
Gewerbestrom

Gewerbestrom ausschreiben: was neben dem Preis auf dem Spiel steht

Stand:

Kurz gesagt

Eine Ausschreibung für Gewerbestrom holt Angebote mehrerer Lieferanten auf dieselbe Datengrundlage ein und kann so den Energiepreis senken. Ein Lieferantenwechsel berührt aber auch Positionen, die mit dem Energiepreis nichts zu tun haben: die Zustimmung zu einem reduzierten Netzentgelt, die Einstufung bei der Konzessionsabgabe, den Mengennachweis für die Stromsteuer und den Aufschlag für besondere Netznutzung. Die Ausschreibung führt bei uns ein Partner. Wir bereiten Ihre Daten vor und prüfen diese Punkte vor dem Wechsel. Datenstand: 07.10.2026.

Erst prüfen, dann ausschreiben

Bevor Sie Angebote einholen, lohnt ein Blick darauf, wo Ihr Geld heute hingeht. Bei börsenpreisgebundenen Verträgen muss der Aufschlag des Lieferanten nicht das Problem sein.

Aus der Praxis: Aufschlag und Verbrauchsprofil

(anonymisiert, Werte gerundet) Bei einem Lebensmittelhersteller war der Aufschlag des Lieferanten marktüblich. Rund dreimal so viel kostete ihn sein Verbrauchsprofil, weil er vor allem morgens und abends Strom bezieht.

Die Auswertung steht auf Dynamischer Stromtarif Gewerbe.

Eine Ausschreibung allein hätte daran wenig geändert; das berechnete Potenzial liegt bei Speicher, Lastverschiebung und Nebenkosten, umgesetzt ist es noch nicht.

Die richtige Reihenfolge

Eine Ausschreibung beschreibt Ihren Verbrauch für die nächsten Jahre. Ändert sich der Lastgang danach, passt das Angebot nicht mehr. Wir empfehlen deshalb diese Reihenfolge:

  1. Nebenkosten und Lastgang prüfen.
  2. Entscheidungen treffen, die das Profil verändern: Netzentgelt-Vereinbarung, Speicher, neue Anlagen.
  3. Das künftige Profil ausschreiben, rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist.

Aus der Praxis: Netzentgelt vor Ausschreibung

(anonymisiert) Ein Industriebetrieb plante eine neue Großanlage. Zuerst wurde das reduzierte Netzentgelt mit dem Netzbetreiber vereinbart, dann der künftige Lastgang berechnet, und erst danach sollte ausgeschrieben werden.

Der bisherige Lieferant musste der Netzentgelt-Vereinbarung schriftlich zustimmen; das war ein eigener Schritt im Zeitplan.

Fünf Punkte, die ein Lieferantenwechsel berührt

  1. Reduziertes Netzentgelt. Haben Sie eine Vereinbarung zur atypischen Netznutzung und einen Vertrag einschließlich Netznutzung, braucht es die schriftliche Zustimmung des Lieferanten. Ein Wechsel erfordert eine neue Zustimmung und Mitteilung (BNetzA-FAQ zur Festlegung BK4-13-739). Wir bereiten Unterlagen und Fristen vor; Mitteilungen und Anzeigen gibt Ihr Unternehmen selbst ab.
  2. Konzessionsabgabe. Die Einstufung als Sondervertragskunde muss auf der neuen Rechnung stimmen. Liegt Ihr Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis, kann die Abgabe ganz entfallen; verglichen wird je Lieferant und Abnahmestelle (§ 2 Abs. 4 KAV), ein Wechsel kann das Ergebnis also ändern. Und: Ohne Anschlussvertrag fällt der Bezug in der Niederspannung in die Ersatzversorgung, dann gilt der Tarifkundensatz.
  3. Stromsteuer. Wer die Entlastung für das Produzierende Gewerbe nutzt und im Antragsjahr wechselt, braucht für den Mengennachweis die Abrechnungen beider Lieferanten, einschließlich Schlussrechnung des alten.
  4. Aufschlag für besondere Netznutzung. Für die Menge oberhalb von 1 GWh je Abnahmestelle gilt ein deutlich niedrigerer Satz, für bestimmte stromkostenintensive Betriebe des Produzierenden Gewerbes ein noch niedrigerer. Der ermäßigte Satz kommt nicht automatisch: Er setzt eine Meldung voraus. Wir prüfen, ob die neue Rechnung den richtigen Satz zeigt.
  5. Messart und Vertrag. Manche Verträge sind an eine Leistungsmessung gebunden. Wer die Messart ändern will, braucht eine Vertragsanpassung oder einen neuen Vertrag. Umgekehrt muss ein neuer Vertrag zu geplanten Änderungen passen.

Aus der Praxis: Leistungsmessung im Liefervertrag

(anonymisiert) Bei einem kleinen Lebensmittelbetrieb in der Niederspannung, unter 100.000 kWh im Jahr, war der Liefervertrag an die Leistungsmessung gebunden. Die Umstellung auf ein Netzentgelt ohne Leistungspreis ergibt nach unserer Rechnung ein Potenzial im vierstelligen Bereich pro Jahr, noch nicht umgesetzt. Sie geht nur mit Zustimmung des Lieferanten oder zum Vertragsende.

Das Vertragsende ist deshalb der zweite Termin im Plan.

Welche Unterlagen gebraucht werden

  • die letzte Jahresrechnung je Lieferstelle, bei mehreren Lieferanten alle,
  • Lastgänge in Viertelstundenwerten, soweit vorhanden,
  • den heutigen Liefervertrag mit Laufzeit und Kündigungsfrist,
  • bestehende Vereinbarungen zum Netzentgelt,
  • geplante Änderungen: neue Anlagen, Speicher, Photovoltaik, Standorte.

Fehlen Lastgänge oder Messdaten, fordern wir sie mit Ihrer Vollmacht beim Netzbetreiber an. Vertrag und Vereinbarungen brauchen wir von Ihnen.

Grünstrom und Entlastungen

Grünstrom ist ein Vertragsbestandteil wie Laufzeit und Preis. Für Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung nutzen, kann er mehr sein: Eine der möglichen Gegenleistungen ist, mindestens 30 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien zu decken (§ 30 Nr. 3 Buchstabe b EnFG). Welcher Zeitraum zählt und wie der Nachweis geführt wird, klären wir gemeinsam mit Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern, bevor der Liefervertrag steht. Mehr auf PPA Strom und Besondere Ausgleichsregelung.

So arbeiten wir mit unserem Partner

  • prüft Rechnung und Lastgang
  • stellt Lieferstellen, Mengen und Profile zusammen
  • setzt Netzentgelt-Hebel, Aufschlag für besondere Netznutzung und Konzessionsabgabe selbst um
  • prüft die fünf Punkte oben beim Wechsel

Arbeiten Sie bereits mit einem Makler oder Berater zusammen, bleibt es dabei. Wir prüfen dann nur die Nebenkosten.

Häufige Fragen

Zuerst werden Lieferstellen, Mengen, Lastgänge, Laufzeiten und Kündigungsfristen zusammengestellt. Dann holt ein Ausschreibungsdienstleister oder Energieberater Angebote mehrerer Lieferanten auf dieselbe Datengrundlage ein und vergleicht sie. Bei uns übernimmt diesen Teil ein Partner; wir bereiten die Daten und Nebenkosten vor.

Rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Kündigungsfrist, die im Liefervertrag steht. Und nachdem klar ist, wie sich Ihr Lastgang verändert, etwa durch neue Anlagen, einen Speicher oder eine Vereinbarung zum Netzentgelt. Sonst wird ein Profil ausgeschrieben, das bald nicht mehr stimmt.

Haben Sie ein reduziertes Netzentgelt und einen Vertrag einschließlich Netznutzung, muss der neue Lieferant zustimmen. Für die Stromsteuer-Entlastung brauchen Sie die Abrechnungen beider Lieferanten des Jahres. Und auf der neuen Rechnung müssen Konzessionsabgabe und Aufschlag für besondere Netznutzung richtig eingestuft sein. Läuft der alte Vertrag ohne neuen aus, droht die Ersatzversorgung mit Konzessionsabgabe zum Tarifkundensatz.

Nein. Bei börsenpreisgebundenen Verträgen kann der Aufschlag des Lieferanten schon marktüblich sein. Mehr bewegt dann das Verbrauchsprofil oder eine Nebenkostenposition. Das prüfen wir vor der Ausschreibung.

Nein. Wir prüfen Nebenkosten und Lastgang und sichern die Punkte ab, die ein Wechsel berührt. Die Ausschreibung führt unser Partner. Netzentgelt-Hebel, Aufschlag für besondere Netznutzung und Konzessionsabgabe setzen wir selbst um. Die Stromsteuer-Entlastung läuft über unsere Partnerkanzleien; Besondere Ausgleichsregelung, Industriestrompreis, Strompreiskompensation und BECV übernehmen wir gemeinsam mit Partnerkanzleien und, wo ein Testat nötig ist, mit Wirtschaftsprüfern.

Nein, unser Schwerpunkt sind produzierende Betriebe und Gewerbe mit eigenen Lieferstellen.

Laden Sie Ihre letzte Jahresrechnung und, wenn vorhanden, Ihren Lastgang hoch.

Sie sehen, ob sich Nebenkosten unabhängig vom Lieferanten senken lassen, und wir übergeben die Daten auf Wunsch an unseren Partner für die Ausschreibung.

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Quellen

  1. 1§ 30 EnFG: Gegenleistung Grünstrom (Nr. 3 b)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  2. 2§ 41a EnWG: Dynamischer Tarifgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
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