# Stromsteuererstattung Frist: Antrag bis 31.12. des Folgejahres

**Kurz gesagt:** Der Antrag auf Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG muss bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim Hauptzollamt gestellt sein. Weil die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen ein Jahr beträgt, endet sie im Regelfall am 31. Dezember des Jahres nach dem Verbrauchsjahr. Für Strom aus 2025 ist das der 31.12.2026. Eine Verlängerung auf Antrag gibt es nicht. Rechtsgrundlage: § 17b StromStV in Verbindung mit § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.

Stand: 2026-10-07 · https://energyiq.de/stromsteuer-frist

## Die Frist auf einen Blick

Jedes Verbrauchsjahr hat seine eigene Frist. Der Antrag wird für jedes Kalenderjahr neu gestellt.

- **31.12.2026** (Ausschlussfrist): Verbrauchsjahr 2025
- **31.12.2027** (Ausschlussfrist): Verbrauchsjahr 2026
- **02.01.2029** (Ausschlussfrist): Verbrauchsjahr 2027: Der 31.12.2028 ist ein Sonntag, der 01.01.2029 ein Feiertag. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung erst mit dem nächsten Werktag. Planen Sie trotzdem mit dem letzten Werktag im Dezember.

## Woher die Frist kommt

Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung regelt in § 17b, dass der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist zu stellen ist. Bis 2024 stand dort ausdrücklich der 31. Dezember des Folgejahres. Seit 2025 verweist die Verordnung stattdessen auf die Abgabenordnung. Die reguläre Frist ist dadurch grundsätzlich gleich geblieben.

Die Abgabenordnung sieht für Verbrauchsteuern eine Festsetzungsfrist von einem Jahr vor. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Strom verbraucht wurde. Deshalb endet die Antragsfrist zwölf Monate nach diesem Jahresende.

Das überrascht viele, weil sie von anderen Steuern längere Fristen kennen. Die Stromsteuer ist aber eine Verbrauchsteuer, und für Verbrauchsteuern und ihre Vergütungen sieht die Abgabenordnung die kurze Frist vor. Zuständig ist deshalb auch nicht das Finanzamt, sondern das Hauptzollamt.

> **Was nach Fristablauf gilt** Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum Ablauf der Frist gestellt ist, so steht es in § 17b StromStV. Wer die Frist ohne Antrag verstreichen lässt, bekommt für dieses Verbrauchsjahr im Regelfall keine Entlastung mehr. Eine Verlängerung auf Antrag gibt es nicht. Das gilt auch dann, wenn ein Betrieb von der Entlastung schlicht nichts wusste.

## Aus der Praxis

Für Sie heißt das: Entscheidend ist das Jahr, dessen Frist noch läuft. Ob und in welcher Höhe für Ihren Betrieb ein Antrag möglich ist, prüfen wir im Einzelfall an Ihren Rechnungen.

### Metallverarbeitung, gut 80 MWh

**Ausgangslage:** Ein kleiner metallverarbeitender Betrieb mit gut 80 MWh Jahresverbrauch fragte nach den Vorjahren.

**Ergebnis:** rund 1.400 Euro pro Jahr. Beantragen ließ sich nur noch das Jahr, dessen Frist lief. Die älteren Jahre waren verfallen.

### Fleischwaren, rund 2 GWh

**Ausgangslage:** Ein Fleischwarenhersteller mit rund 2 GWh Stromverbrauch.

**Ergebnis:** ein mittlerer fünfstelliger Betrag pro Jahr. Dort war die Stromsteuer-Entlastung der mit Abstand größte Posten.

## Früher an das Geld: unterjährige Anträge

Der Regelfall ist ein Antrag pro Kalenderjahr. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft dürfen aber auch kürzere Abschnitte wählen: Halbjahr, Quartal oder Monat. Voraussetzung ist, dass der Betrieb nach seinen Tätigkeiten im Vorjahr zugeordnet wird und die Entlastung im ersten gewählten Abschnitt des Jahres mindestens 1.000 Euro beträgt, gerechnet ohne den Selbstbehalt. Die Wahl gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Das entspricht 50.000 kWh entlastungsfähigem Strom im ersten Abschnitt, also Strom, der versteuert bezogen und für betriebliche Zwecke entnommen wurde.

Am Jahresbetrag ändert das nichts. Unterjährige Abschnitte ermöglichen nur eine frühere Auszahlung. Auch für jeden unterjährigen Abschnitt endet die Frist im Regelfall am 31. Dezember des Folgejahres, für das erste Halbjahr 2026 also am 31.12.2027. Wie sich die Schwellen auf den Betrag auswirken, zeigt der Stromsteuer-Rechner.

## Reicht es für unterjährige Anträge?

Wie viel entlastungsfähigen Strom haben Sie im ersten gewählten Abschnitt?

- Schwelle: 50000 kWh
- Darüber: Das entspricht mindestens 1.000 Euro Entlastung im ersten Abschnitt. Halbjahr, Quartal oder Monat sind möglich, wenn der Betrieb nach seinen Tätigkeiten im Vorjahr zugeordnet wird.
- Darunter: Unter 50.000 kWh bleibt der Antrag pro Kalenderjahr. Am Jahresbetrag ändert das nichts.

> Bei Betrieben, die selbst Strom erzeugen und die Steuer selbst anmelden, kommt eine weitere Bedingung zu Vorauszahlungen hinzu. Wer im Gründungsjahr beantragt, hat kein Vorjahr und kann nur den Jahresantrag stellen.

## Weitere Fristen rund um den Antrag

- **oft wenige Wochen**: Rückfragen des Hauptzollamts: Fordert das Hauptzollamt Unterlagen nach, etwa die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder den Jahresabschluss, setzt es eine eigene Frist. Wer sie verstreichen lässt, riskiert die Ablehnung.

Aus der Praxis: Eine Bäckerei mit Café sollte innerhalb weniger Wochen die Tätigkeiten beschreiben, sonst drohte die Ablehnung. Bei einer kleinen Schreinerei mit rund 35 MWh forderte das Hauptzollamt acht Unterlagen nach, darunter Jahresabschluss, Vollmacht und Angaben zu Ladesäulen und Photovoltaik. Diese Post beantworten bei uns die Partnerkanzleien, die Unterlagen stellen wir zusammen.
- **30. Juni nach dem Auszahlungsjahr**: Transparenzerklärung: Wurden in einem Kalenderjahr mehr als 100.000 Euro Entlastung ausgezahlt, ist bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres eine Erklärung zur Transparenz staatlicher Beihilfen abzugeben. Maßgeblich ist das Jahr der Auszahlung, nicht das Verbrauchsjahr. In der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie in Fischerei und Aquakultur gilt die Pflicht schon ab mehr als 10.000 Euro.
- **31. Dezember des Folgejahres**: Energiesteuer auf Gas: Die Entlastung nach § 54 Energiesteuergesetz folgt derselben Logik. Auch hier endet die Frist im Regelfall mit dem 31. Dezember des Folgejahres.

## Warum Sie nicht bis Dezember warten sollten

Rechtlich reicht ein Antrag am letzten Tag. Praktisch kostet die Vorbereitung Zeit:

1. **Menge belegen**: Die entlastungsfähige Menge muss belegt sein. Praktisch heißt das: Die Rechnungen des Verbrauchsjahres sollten vorliegen, bei einem Lieferantenwechsel auch die Schlussrechnung des alten Lieferanten.
2. **Vollmacht**: Den Antrag stellen bei uns die Partnerkanzleien. Dafür braucht es eine Vollmacht von einer vertretungsberechtigten Person.
3. **Aufteilung der Tätigkeiten**: Bei gemischten Betrieben braucht es eine belegte Aufteilung der Tätigkeiten.
4. **Selbsterklärung zu Beihilfen**: Ab 10.000 Euro Entlastung gehört eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen dazu.

> Je früher diese Punkte geklärt sind, desto sicherer geht der Antrag vor Jahresende raus. In den letzten Wochen des Jahres wird es erfahrungsgemäß eng, bei Betrieben wie bei Behörden.

## Typische Situationen

**Die Jahresrechnung kommt erst im Frühjahr.**
Kein Problem. Die Frist läuft bis zum Jahresende, die Rechnung ist meist lange vorher da.

**Der Lieferant wurde im Jahr gewechselt.**
Dann braucht es die Schlussrechnung des alten Lieferanten. Sie anzufordern dauert oft länger als gedacht. Bei einer Bäckerei belegten die Rechnungen des neuen Lieferanten nur gut die Hälfte der Jahresmenge, vollständig war der Nachweis erst mit der Schlussrechnung des Vorgängers.

**Der Steuerberater ging von vier Jahren aus.**
Für die Stromsteuer gilt ein Jahr. Ältere Jahre lassen sich über einen normalen Antrag nicht mehr holen. Ein Familienbetrieb aus der Fleischverarbeitung hatte die Entlastung nie beantragt, obwohl ein Steuerberater betreute. Bei rund 85 MWh ging es um einen niedrigen vierstelligen Betrag pro Jahr, ab jetzt jedes Jahr.

**Das Hauptzollamt hat im Vorjahr nachgefragt.**
Dann liegen Antworten und Unterlagen oft schon vor. Der Antrag für das nächste Jahr geht schneller.

**Der Betrieb wurde im Jahr gegründet oder umgewandelt.**
Dann ist zu klären, welches Unternehmen für welchen Zeitraum den Strom für betriebliche Zwecke entnommen hat. Ein reiner Wechsel der Rechtsform ändert daran nicht unbedingt etwas, eine Neugründung schon. Im Gründungsjahr ist nur ein Jahresantrag möglich.

## Wer macht was bis zur Frist

### Sie

- Stromrechnungen des Verbrauchsjahres hochladen
- Vollmacht unterschreiben
- Rückfragen zum Betrieb beantworten

### EnergyIQ

- prüft Anspruch und Frist
- ermittelt die Menge aus jeder einzelnen Rechnung
- stellt Antragsdaten und Anlagen zusammen

### Unsere Partnerkanzleien

- stellen den Antrag beim Hauptzollamt
- führen die Korrespondenz bis zum Bescheid, einschließlich der Antworten auf Nachforderungen

## Häufige Fragen

### Bis wann muss der Antrag auf Stromsteuer-Entlastung gestellt sein?

Bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, im Regelfall bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Verbrauchsjahr folgt. Für Strom aus 2025 endet die Frist am 31.12.2026, für Strom aus 2026 am 31.12.2027. Rechtsgrundlage ist § 17b StromStV in Verbindung mit § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.

### Kann die Frist verlängert werden?

Nein, eine Verlängerung auf Antrag gibt es nicht. Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum Ablauf der Frist gestellt ist. Wer bis dahin keinen Antrag gestellt hat, bekommt für dieses Verbrauchsjahr keine Entlastung mehr.

### Warum gilt nicht die vierjährige Frist wie bei anderen Steuern?

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer. Für sie sieht die Abgabenordnung eine Festsetzungsfrist von einem Jahr vor.

### Zählt das Absendedatum oder der Eingang?

Entscheidend ist, dass der Antrag bis zum Fristende beim Hauptzollamt gestellt ist, also elektronisch über das Zoll-Portal dort eingegangen. Planen Sie Zeit für Unterlagen und Vollmacht ein, statt auf den letzten Tag zu setzen.

### Muss ich auf das Jahresende warten, um Geld zu bekommen?

Nein. Wer im ersten gewählten Abschnitt auf mindestens 1.000 Euro Entlastung kommt und nach dem Vorjahr zugeordnet wird, kann halbjährlich, quartalsweise oder monatlich beantragen. Bei Neugründungen ohne Vorjahr geht das nicht.

### Wir haben für das Vorjahr noch keinen Antrag gestellt. Ist das schlimm?

Solange die Frist für dieses Jahr läuft, ist nichts verloren. Ob und wie viel für Ihren Betrieb möglich ist, prüfen wir im Einzelfall an Ihren Rechnungen.

### Was übernimmt EnergyIQ, was die Partnerkanzleien?

EnergyIQ prüft Anspruch und Frist an Ihren Rechnungen und stellt Menge, Antragsdaten und Anlagen zusammen. Den Antrag beim Hauptzollamt stellen unsere Partnerkanzleien mit Ihrer Vollmacht, sie beantworten auch Rückfragen des Hauptzollamts. Sie liefern Rechnungen und Unterschrift, um Zoll-Post müssen Sie sich nicht kümmern.

## Ihr nächster Schritt

Laden Sie die Stromrechnungen des letzten Jahres hoch. Wir prüfen, ob die Frist für Ihren Betrieb noch läuft, und bereiten alles vor. Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien rechtzeitig vor Fristende beim Hauptzollamt. Die Prüfung kostet nichts.

[Anspruch vor Fristende prüfen lassen](https://energyiq.de/app)

## Quellen

1. [§ 17b StromStV (Fristnorm)](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/__17b.html)
2. [§ 169 AO (Festsetzungsfrist)](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html)
3. [§ 170 AO (Fristbeginn)](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__170.html)
4. [§ 108 AO (Fristende am Wochenende oder Feiertag)](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__108.html)
5. [Rechtsänderung StromStV (Bundesgesetzblatt)](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/445/VO.html)
6. [EnSTransV § 3 (Transparenzerklärung)](https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv/__3.html)
7. [EnSTransV § 5 (Transparenzerklärung)](https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv/__5.html)
8. [§ 100 EnergieStV (Energiesteuer Gas)](https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv/__100.html)

## Weiterlesen

- [Stromsteuererstattung](https://energyiq.de/stromsteuer)
- [Stromsteuererstattung beantragen](https://energyiq.de/stromsteuer-antrag)
- [Stromsteuererstattung: die Voraussetzungen](https://energyiq.de/stromsteuer-voraussetzungen)
- [Fristenkalender](https://energyiq.de/fristenkalender)
- [Energiesteuer § 54](https://energyiq.de/energiesteuer-54)
