# Strompreiskompensation berechnen: Formel, Werte, Beispiel

**Kurz gesagt:** Die Strompreiskompensation ergibt sich je Anlage und Produkt aus Beihilfeintensität, CO2-Emissionsfaktor, CO2-Zertifikatspreis und dem Strom, den das Produkt nach einem EU-Effizienzmaßstab braucht. Als historisches Rechenbeispiel für das Abrechnungsjahr 2025, dessen Antragsfrist abgelaufen ist, ergeben sich für Produkte ohne eigenen Maßstab unter unseren Annahmen knapp 28,50 Euro je Megawattstunde beihilfefähigen Stroms in Tabelle 2 und rund 30,40 Euro in Tabelle 1. Eine Prognose für 2026 ist das nicht. Einen Selbstbehalt gibt es nicht mehr. Datenstand: 08.10.2026.

Stand: 2026-10-08 · https://energyiq.de/strompreiskompensation-berechnung

## Die Formel in einem Satz

Kompensation = Beihilfeintensität × CO2-Emissionsfaktor × CO2-Zertifikatspreis × maßgeblicher Strom. Der maßgebliche Strom ist bei Produkten mit eigenem EU-Effizienzmaßstab, dem sogenannten Benchmark, der Strombedarf je Produkteinheit einer effizienten Anlage mal Ihrer tatsächlichen Produktionsmenge im Abrechnungsjahr. Bei Produkten ohne Benchmark ist es der anrechenbare Stromverbrauch für dieses Produkt, multipliziert mit einem pauschalen Fallback-Faktor. Gerechnet wird je Anlage und je Produkt, danach wird addiert. Für einzelne Produkte gelten zusätzliche Abgrenzungen, etwa wenn Strom und Brennstoff austauschbar sind, und bei Eigenerzeugung, weitergeleitetem Strom oder gemeinsam genutzten Nebenanlagen ist genau festzulegen, welcher Strom zählt.

## Die vier Größen und ihre Werte

Der CO2-Zertifikatspreis ist nicht der Preis von heute. Maßgeblich ist der Durchschnitt der Terminpreise, die im Vorjahr für Zertifikate mit Lieferung im Abrechnungsjahr gezahlt wurden. Der CO2-Emissionsfaktor ist ein von der EU festgelegter regionaler Wert für Deutschland und Luxemburg, mit dem die indirekten CO2-Kosten pauschal ermittelt werden. Er ist nicht der Durchschnitt des gesamten Strommixes. Rechtsgrundlage ist die Billigkeitsrichtlinie vom Juli 2026 (BAnz AT 22.07.2026 B1); Werte ohne amtliche Veröffentlichung sind als Annahme gekennzeichnet, Stand 08.10.2026.

| Größe | Abrechnungsjahr 2025 (Frist abgelaufen) | Abrechnungsjahr 2026 |
|---|---|---|
| Beihilfeintensität | Annahme: Tabelle 1: 80 %, Tabelle 2: 75 % | noch offen, Änderung der Richtlinie in Arbeit |
| CO2-Emissionsfaktor | 0,72 t CO2 je MWh | 0,73 t CO2 je MWh |
| CO2-Zertifikatspreis | 68,86 Euro | noch nicht veröffentlicht |
| Fallback-Faktor | Annahme: rund 0,766 | sinkt jährlich leicht |

## Benchmark oder Fallback: welcher Weg für Ihr Produkt gilt

Für viele klassische Produkte, etwa Aluminium oder bestimmte Papiersorten, legt die EU einen Benchmark fest. Dann zählt nicht, wie viel Strom Ihre Anlage tatsächlich verbraucht, sondern wie viel eine effiziente Anlage für Ihre Produktionsmenge bräuchte. Wer effizienter ist als der Maßstab, behält den Vorteil. Für Produkte ohne Benchmark gilt der Fallback-Faktor. Für die neuen Sektoren aus Tabelle 2 wurde 2025 nach unserem Stand durchgehend über den Fallback gerechnet, weil die EU die Benchmarks dafür erst ab 2026 festlegt. Für diese Produkte kann sich der Rechenweg ab 2026 deshalb ändern.

## Rechenbeispiel

Ein frei gewähltes Rechenbeispiel mit angenommenen Betriebsdaten und den oben ausgewiesenen Annahmen: Ein Hersteller aus Tabelle 2 verbraucht in einer Anlage 5.000 Megawattstunden für ein berechtigtes Produkt ohne eigenen Benchmark. Für das Abrechnungsjahr 2025 rechnet sich das so: 0,75 × 0,72 × 68,86 Euro × 0,766 × 5.000 Megawattstunden. Das ergibt rund 142.000 Euro, vor einer möglichen Kürzung und vor den Kosten für Bescheinigung, Managementsystem und Gegenleistung. Ein separates Fallback-Beispiel für ein berechtigtes Produkt aus Tabelle 1 mit gleicher Strommenge ergibt mit angenommenen 80 Prozent Beihilfeintensität rund 152.000 Euro. Entfallen an derselben Abnahmestelle weitere 3.000 Megawattstunden auf Produkte, die nicht beihilfefähig sind, bleiben diese unberücksichtigt.

## Was "je Gigawattstunde" bedeutet und was nicht

Pauschale Sätze je Gigawattstunde in der Größenordnung von 28.000 Euro entsprechen rechnerisch dem Fallback-Weg 2025. Sie gelten aber nur für Strom, der in berechtigte Produkte ohne eigenen Benchmark fließt. Wer seinen ganzen Jahresverbrauch mit einem solchen Satz multipliziert, überschätzt die Kompensation, sobald ein Teil des Stroms auf nicht beihilfefähige Produkte entfällt. Bei Benchmark-Produkten ist der Satz nicht anwendbar, dort zählt die Produktionsmenge. Wir nennen deshalb erst eine Zahl, wenn wir wissen, welche Produkte in welcher Anlage entstehen, und kennzeichnen sie als Überschlag.

## Warum der Betrag von Jahr zu Jahr schwankt

Der CO2-Preis geht jedes Jahr neu in die Rechnung ein, dazu ändern sich Produktionsmengen. Ein Beispiel aus öffentlich einsehbaren Empfängerdaten: Bei einem Bestandsunternehmen der Metallerzeugung lag die jährliche Kompensation wenige Jahre später beim Mehrfachen des Ausgangswerts. Für die Planung heißt das: Rechnen Sie nicht mit dem Vorjahresbetrag, sondern mit dem Zertifikatspreis und den Mengen des jeweiligen Abrechnungsjahres.

## Ergänzende Beihilfe für sehr stromkostenintensive Unternehmen

Liegen Ihre indirekten CO2-Kosten auch nach der regulären Kompensation noch über 1,5 Prozent Ihrer Bruttowertschöpfung, kommt nach den EU-Leitlinien unter den nationalen Voraussetzungen ein Zusatzbetrag in Betracht. Er setzt einen eigenen Antrag und einen gesonderten Prüfungsvermerk voraus. Nach unserem Stand wird er bei knappen Haushaltsmitteln als Erstes gekürzt.

## Was die Rechnung nicht enthält

Die Formel liefert die Kompensation vor Kosten. Gegenzurechnen sind die Bescheinigung durch Wirtschaftsprüfer, das Managementsystem und die jährliche Gegenleistung. Je nach gewählter Gegenleistung entstehen zusätzliche Ausgaben; den erforderlichen Mitteleinsatz prüfen wir gesondert. Nach der geltenden Richtlinie zum Industriestrompreis können dieselben Strommengen nicht zusätzlich für den Industriestrompreis angesetzt werden. Für 2026 ist eine Kumulierung angekündigt; berücksichtigt wird sie erst, wenn sie verbindlich umgesetzt ist (Stand 08.10.2026). Bei Betrieben, die für beide Programme in Frage kommen, rechnen wir beide Wege je Anlage.

## Häufige Fragen

### Wie wird die Strompreiskompensation berechnet?

Je Anlage und Produkt: Beihilfeintensität mal CO2-Emissionsfaktor mal CO2-Zertifikatspreis mal dem Strom, den das Produkt nach einem EU-Effizienzmaßstab braucht. Gibt es für ein Produkt keinen eigenen Maßstab, gilt ein pauschaler Fallback-Faktor auf den anrechenbaren Stromverbrauch dieses Produkts. Für einzelne Produkte gelten zusätzliche Abgrenzungen.

### Wie viel Strompreiskompensation gibt es je Gigawattstunde?

Als historisches Rechenbeispiel für das Abrechnungsjahr 2025 und Produkte ohne eigenen Maßstab ergeben sich unter unseren Annahmen knapp 28.500 Euro je Gigawattstunde beihilfefähigen Stroms in Tabelle 2 und rund 30.400 Euro in Tabelle 1. Das gilt nur für den Strom berechtigter Produkte, nicht für den Gesamtverbrauch. Für 2026 fehlen die amtlichen Werte noch.

### Welcher CO2-Preis zählt?

Der Durchschnitt der Terminpreise, die im Vorjahr für Zertifikate mit Lieferung im Abrechnungsjahr gezahlt wurden. Für 2025 sind das 68,86 Euro. Den Wert für 2026 hat die DEHSt noch nicht veröffentlicht.

### Gibt es einen Selbstbehalt?

Nein, seit dem Abrechnungsjahr 2023 nicht mehr.

### Warum schwankt der Betrag so stark?

Weil der CO2-Preis jedes Jahr neu eingeht und sich Produktionsmengen ändern. In öffentlichen Empfängerdaten eines Bestandsunternehmens der Metallerzeugung lag die jährliche Kompensation wenige Jahre später beim Mehrfachen des Ausgangswerts.

### Was ist die ergänzende Beihilfe?

Ein möglicher Zusatzbetrag für Unternehmen, deren indirekte CO2-Kosten nach der regulären Kompensation noch mehr als 1,5 Prozent ihrer Bruttowertschöpfung ausmachen, unter den nationalen Voraussetzungen. Sie braucht einen eigenen Prüfungsvermerk und wird nach unserem Stand bei knappen Mitteln zuerst gekürzt.

### Können Sie mir vorab eine Zahl nennen?

Ja, als gekennzeichneten Überschlag, sobald wir Ihre Produkte je Anlage und den zugehörigen Strom kennen; bei Produkten mit Benchmark brauchen wir zusätzlich die Produktionsmengen. Eine Zahl auf Ihren Gesamtverbrauch nennen wir nicht.

## Nächster Schritt

Mit dem Selbsttest klären Sie in wenigen Minuten, ob Ihre Produkte grundsätzlich in Frage kommen. Für einen Überschlag schicken Sie uns Produkte, Produktionsmengen und Stromverbrauch je Anlage. Den Antrag setzen wir zusammen mit unseren Partnerkanzleien um, die Bescheinigung stellen Wirtschaftsprüfer aus.

Selbsttest starten

## Quellen

1. [DEHSt: Strompreiskompensation verstehen](https://www.dehst.de/DE/Themen/SPK/SPK-verstehen/spk-verstehen_node.html)
2. [EU-Leitlinien C/2026/196 (CO2-Faktor, ergänzende Beihilfe)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202600196)

## Weiterlesen

- [Strompreiskompensation](https://energyiq.de/strompreiskompensation)
- [Voraussetzungen](https://energyiq.de/strompreiskompensation-voraussetzungen)
- [Begünstigte Sektoren](https://energyiq.de/strompreiskompensation-sektoren)
- [Industriestrompreis und Strompreiskompensation im Vergleich](https://energyiq.de/industriestrompreis-strompreiskompensation-vergleich)
- [CO2-Preis](https://energyiq.de/co2-preis)
- [Terminmarkt Strom](https://energyiq.de/terminmarkt-strom)
