# RLM unter 100.000 kWh: Lohnt sich der Wechsel auf Standardlastprofil?

**Kurz gesagt:** Eine viertelstündliche Messung ist erst über 100.000 kWh im Jahr vorgeschrieben. Liegt Ihre Lieferstelle in der Niederspannung dauerhaft darunter, entfällt mit dem Wechsel der Leistungspreis. Arbeitspreis, Grundpreis und Messkosten ändern sich, und die Konzessionsabgabe kann vom Sondervertragssatz auf den Tarifsatz steigen. Die Benutzungsdauer ist der wichtigste Anhaltspunkt. Wir rechnen deshalb vier Varianten auf dem Preisblatt Ihres Netzbetreibers. Datenstand: 07.10.2026.

Stand: 2026-10-07 · https://energyiq.de/rlm-auf-slp-umstellen

## Warum viele kleine Betriebe noch leistungsgemessen sind

Die viertelstündliche Leistungsmessung, kurz RLM, ist für große Verbraucher gedacht. Das Messstellenbetriebsgesetz schreibt über einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, eine Lastgangmessung vor (§ 55 Abs. 1 MsbG). Darunter rechnen Netzbetreiber in der Niederspannung im Regelfall mit einem Profilverfahren ab, die Leistungsmessung bleibt eine Option. In der Praxis finden wir trotzdem regelmäßig RLM-Zähler an Lieferstellen mit rund 80.000 oder knapp 90.000 kWh, etwa bei einem Blechbearbeiter und einem kleinen Lebensmittelbetrieb. Häufige Gründe: Der Betrieb hat früher mehr verbraucht, es läuft inzwischen eine Photovoltaikanlage, oder der Stromvertrag wurde einmal als Leistungsvertrag abgeschlossen. Die Abrechnung ist dabei korrekt. Die Frage ist nur, ob die Messart noch zu Ihrem Betrieb passt.

## Was sich beim Wechsel auf der Netzrechnung ändert

Mit Leistungsmessung besteht das Netzentgelt aus zwei Teilen: einem Leistungspreis, der mit der höchsten im Abrechnungsjahr gemessenen Viertelstundenleistung in kW multipliziert wird, und einem Arbeitspreis je kWh (§ 17 Abs. 2 StromNEV). Entnahmestellen in der Niederspannung bis 100.000 kWh, die über ein intelligentes Messsystem oder einen einfachen Zähler gemessen werden, zahlen stattdessen einen Arbeitspreis und gegebenenfalls einen Grundpreis (§ 17 Abs. 6 StromNEV). Der Leistungspreis fällt weg, Arbeitspreis und Grundpreis vergleichen wir auf dem Preisblatt Ihres Netzbetreibers. Dazu ändern sich die Messkosten, und Ihr Lieferant kann die Konditionen anpassen.

Wer kurze, hohe Spitzen und eher wenig Verbrauch hat, zahlt mit Leistungsmessung viel für wenige Viertelstunden. Genau diese Betriebe profitieren oft vom Wechsel. Wer gleichmäßig über viele Stunden Strom bezieht, zahlt pro kWh wenig Leistungspreis. Dort bringt der Wechsel wenig.

## Der Haken: die Konzessionsabgabe

Die Konzessionsabgabe hängt ebenfalls an der Messung. Eine Lieferung aus der Niederspannung gilt als Tarifkunde, außer die gemessene Leistung liegt in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW und der Jahresverbrauch über 30.000 kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Ausgenommen sind Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung: sie bleiben Tarifkundenlieferungen. Viele RLM-Lieferstellen zahlen deshalb heute den Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh. Fällt die Leistungsmessung weg, droht die Abrechnung zum Tarifkundensatz: je nach Gemeindegröße höchstens 1,32 bis 2,39 ct/kWh (§ 2 Abs. 2 KAV), maßgeblich ist der Satz Ihrer Gemeinde. Wer heute wegen eines niedrigen Durchschnittspreises ganz von der Konzessionsabgabe befreit ist (§ 2 Abs. 4 KAV), verliert diese Befreiung als Tarifkunde.

Bei einem Blechbearbeiter mit rund 80.000 kWh machte dieser Sprung rund 1.000 Euro im Jahr aus. Jede Rechnung zum Wechsel, die diese Zeile weglässt, rechnet die Ersparnis zu hoch.

## Vier Varianten, eine Entscheidung

Wir rechnen jede Lieferstelle in vier Varianten, alle auf dem Preisblatt desselben Jahres:

| Variante | Messung | Netzentgelt | Konzessionsabgabe |
|---|---|---|---|
| A: wie heute | RLM | Leistungs- und Arbeitspreis | heutiger Satz, meist 0,11 ct/kWh |
| B: ohne Leistungspreis, Tarifsatz | intelligentes Messsystem | Arbeitspreis, ggf. Grundpreis | Tarifsatz der Gemeinde |
| C: ohne Leistungspreis, Sondervertragssatz | intelligentes Messsystem (wie B) | Arbeitspreis, ggf. Grundpreis | 0,11 ct/kWh, rechtlich nicht abschließend geklärt |
| D: ohne Leistungspreis, einfacher Zähler | moderne Messeinrichtung, nur übergangsweise | Arbeitspreis, ggf. Grundpreis | Tarifsatz der Gemeinde |

B und C nutzen dieselbe Messtechnik. Sie unterscheiden sich nur darin, welcher Abgabesatz angesetzt wird. Für die Wirtschaftlichkeitsentscheidung rechnen wir zunächst mit Variante B, weil sie den höheren Tarifsatz ansetzt und damit nicht von der ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Variante C kommt nur in Frage, wenn die Viertelstundenwerte für die Prüfung der Konzessionsabgabe verfügbar sind und Ihr Netzbetreiber vorher schriftlich bestätigt, dass der niedrige Abgabesatz bleibt. Variante D ist bei Lieferstellen dieser Größe nur ein Übergang, weil dort ohnehin ein intelligentes Messsystem eingebaut werden muss.

Ein wichtiger Wert in dieser Rechnung ist die Benutzungsdauer: Jahresverbrauch geteilt durch Jahreshöchstlast. Liegt sie niedrig, wiegt der Leistungspreis schwer und der Wechsel lohnt sich oft auch mit höherer Konzessionsabgabe. Liegt sie hoch, lohnt er sich selten. Entscheidend bleibt der vollständige Vergleich: laufende Kosten pro Jahr, einmalige Umstellungskosten und was nach unserem Honorar für Sie übrig bleibt.

Die Rechnung gilt für das verwendete Preisblattjahr. Ab 2029 stellt die Bundesnetzagentur die Netzentgelte auf eine neue Systematik um; für Zeiträume ab dann prüfen wir die geltenden Regeln neu.

## Drei Fälle aus der Praxis

### Blechbearbeiter

**Ausgangslage:** Ein Blechbearbeiter mit rund 80.000 kWh und nur rund 1.000 Benutzungsstunden zahlte für wenige Lastspitzen einen hohen Leistungspreis.

**Ergebnis:** rund 700 Euro pro Jahr. Trotz rund 1.000 Euro höherer Konzessionsabgabe ergab Variante B ein berechnetes Potenzial von rund 700 Euro pro Jahr vor Investitions- und Betriebskosten, nicht umgesetzt. Die Schwelle, ab der sich der Wechsel dort nicht mehr lohnt, lag bei rund 1.850 Benutzungsstunden.

### Lebensmittelbetrieb

**Ausgangslage:** Ein Lebensmittelbetrieb mit knapp 90.000 kWh und sehr niedriger Benutzungsdauer (unter 1.000 Stunden).

**Ergebnis:** Wichtig dort: Der Stromvertrag war an die Leistungsmessung gebunden, Voraussetzung für die Umsetzung wäre eine Anpassung gewesen. Und die Lieferstelle lag nur knapp unter der Grenze, ein regelmäßig genutzter neuer Ladepunkt hätte sie überschreiten können.

### Landwirtschaftlicher Betrieb

**Ausgangslage:** Ein landwirtschaftlicher Betrieb hätte beim Netzentgelt rund 800 Euro im Jahr gespart und fast genauso viel mehr Konzessionsabgabe gezahlt.

**Ergebnis:** rund 800 Euro im Jahr. Dort haben wir abgeraten.

## Für wen der Wechsel nicht passt

- Lieferstellen über 100.000 kWh oder mit Wachstum in diese Richtung.
- Anschlüsse, die nicht im Netzentgelt der Niederspannung abgerechnet werden.
- Betriebe mit gleichmäßiger Last und hoher Benutzungsdauer.
- Wenn ein bestehendes individuelles Netzentgelt, etwa für atypische Netznutzung, oder eine Befreiung von der Konzessionsabgabe mehr wert ist als die Ersparnis.
- Wenn der Lastgang für den Leistungsnachweis bei der Konzessionsabgabe gebraucht wird und kein intelligentes Messsystem mit Viertelstundenwerten bereitsteht.
- Wenn der Stromvertrag die Leistungsmessung zwingend vorsieht und der Lieferant nicht mitgeht.

> Der Wechsel wirkt ab der Umstellung. Für vergangene Jahre ändert sich nichts.

## So prüfen wir Ihren Fall

1. **Unterlagen hochladen**: Sie laden die Netzrechnung, wenn vorhanden den Lastgang und den Stromvertrag hoch. Ihr Aufwand: rund 15 Minuten.
2. **Varianten rechnen**: Wir rechnen die vier Varianten auf dem Preisblatt Ihres Netzbetreibers, mit Messkosten und Lieferkonditionen, und zeigen das Ergebnis pro Jahr sowie die einmaligen Umstellungskosten.
3. **Wechsel umsetzen**: Lohnt sich der Wechsel, setzen wir ihn selbst um: Wir stimmen ihn mit Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Lieferant ab. Für Variante C holen wir vorher die Bestätigung zur Konzessionsabgabe ein.

## Wer macht was

### Sie

- Sie liefern die Unterlagen und entscheiden auf Basis der vier Varianten.

### EnergyIQ

- Die Umsetzung übernimmt EnergyIQ selbst, von der Berechnung bis zur Abstimmung mit Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Lieferant.

### Partnerkanzleien

- Rechtsfragen im Einzelfall, etwa zur Konzessionsabgabe in Variante C, klären unsere Partnerkanzleien.

Unser Honorar ist erfolgsabhängig, die Konditionen stehen vor jedem Auftrag fest.

## Häufige Fragen

### Ab welchem Verbrauch ist Leistungsmessung Pflicht?

Über 100.000 kWh im Jahr schreibt das Messstellenbetriebsgesetz eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, eine registrierende Lastgangmessung vor. Darunter ist in der Niederspannung das Profilverfahren der Regelfall; eine vorhandene Leistungsmessung darf bleiben, und auch ein intelligentes Messsystem erfasst Viertelstundenwerte. Stand: § 55 MsbG, Abruf 07.10.2026.

### Was spare ich beim Wechsel auf Standardlastprofil?

Der Leistungspreis für Ihre Jahreshöchstlast entfällt. Dafür ändern sich Arbeitspreis, gegebenenfalls Grundpreis und Messkosten, und die Konzessionsabgabe kann steigen. Wie viel übrig bleibt, hängt vom Preisblatt Ihres Netzbetreibers, Ihrer Benutzungsdauer und Ihrem Liefervertrag ab.

### Warum kann die Konzessionsabgabe steigen?

Eine Lieferung aus der Niederspannung gilt als Tarifkunde, außer die gemessene Leistung liegt in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW und der Jahresverbrauch über 30.000 kWh. Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung bleiben immer Tarifkundenlieferungen. Ohne diesen Nachweis gilt statt höchstens 0,11 ct/kWh ein Satz von höchstens 1,32 bis 2,39 ct/kWh je nach Gemeindegröße; maßgeblich ist der Satz Ihrer Gemeinde.

### Kann ich den niedrigen Abgabesatz behalten?

Mit einem intelligenten Messsystem, das Viertelstundenwerte liefert, ist das möglich, rechtlich aber nicht abschließend geklärt. Vor dem Wechsel klären wir, ob die Messwerte für die Prüfung der Konzessionsabgabe verfügbar sind und anerkannt werden, und empfehlen diese Variante nur mit schriftlicher Bestätigung des Netzbetreibers.

### Für wen lohnt sich der Wechsel nicht?

Für Betriebe mit gleichmäßiger Last und hoher Benutzungsdauer, für Lieferstellen nahe an 100.000 kWh mit Wachstumsplänen, für Anschlüsse außerhalb der Niederspannung und wenn ein bestehendes individuelles Netzentgelt oder eine Befreiung von der Konzessionsabgabe verloren ginge.

### Was übernimmt EnergyIQ?

Die Umsetzung von der Prüfung bis zur Umstellung: Netzrechnung, Lastgang und Liefervertrag auswerten, die vier Varianten auf dem Preisblatt Ihres Netzbetreibers rechnen und, wenn sich der Wechsel lohnt, ihn mit Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Lieferant abstimmen. Für Variante C holen wir vorher die schriftliche Bestätigung des Netzbetreibers ein. Rechtsfragen im Einzelfall klären unsere Partnerkanzleien.

### Wie lange dauert die Umstellung?

Auf Ihr Verlangen baut der Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem, sofern technisch möglich, binnen vier Monaten ein; das ist eine Zusatzleistung mit gesondertem Entgelt. Die Umstellung von Netzentgelt und Liefervertrag stimmen wir danach mit Netzbetreiber und Lieferant ab. Die Ersparnis wirkt ab Umstellung, nicht rückwirkend.

## Ihr nächster Schritt

Netzrechnung hochladen und vier Varianten rechnen lassen. Sie erfahren, ob der Wechsel Ihnen nach allen Kosten etwas bringt oder ob alles bleiben sollte, wie es ist.

[Netzrechnung hochladen](https://energyiq.de/app)

## Quellen

1. [§ 55 MsbG (Messung, Messvorgaben)](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__55.html)
2. [§ 17 StromNEV (Netzentgelt mit und ohne Leistungspreis)](https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/__17.html)
3. [Netze BW: Regelungen für die Nutzung des Stromverteilnetzes 2026](https://assets.cdn.netze-bw.de/xytfb1vrn7of/2xbvzba27IJwe250rd5DmE/f7821823df3bf261de1e55a472b35db2/regelungen-fuer-die-nutzung-des-stromverteilnetzes-2026.pdf)
4. [§ 2 KAV (Konzessionsabgabe, Tarifkunden, Höchstbeträge)](https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__2.html)
5. [§ 30 MsbG (Preisobergrenze intelligentes Messsystem)](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__30.html)
6. [§ 29 MsbG (Pflichteinbau)](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__29.html)
7. [§ 45 MsbG (Rollout)](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__45.html)
8. [§ 34 MsbG (Einbau auf Verlangen)](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__34.html)
9. [§ 35 MsbG (Einmalentgelt)](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__35.html)
10. [§ 66 MsbG (Nutzung von Messwerten)](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__66.html)
11. [§ 60 MsbG (Übermittlung von Messwerten)](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__60.html)
12. [Anlage 4 StromNEV (Benutzungsdauer, Knickpunkt)](https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/anlage_4.html)

## Weiterlesen

- [Netzentgelte](https://energyiq.de/netzentgelte)
- [Netzentgelte berechnen](https://energyiq.de/netzentgelte-berechnen)
- [Leistungspreis senken](https://energyiq.de/leistungspreis-senken)
- [Intelligentes Messsystem](https://energyiq.de/intelligentes-messsystem)
- [Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden](https://energyiq.de/konzessionsabgabe-sondervertragskunde)
- [Konzessionsabgabe](https://energyiq.de/konzessionsabgabe)
- [Atypische Netznutzung](https://energyiq.de/atypische-netznutzung)
- [Netzentgeltreform](https://energyiq.de/netzentgeltreform)
