# Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV: Voraussetzungen und Schwellen im Überblick

**Kurz gesagt:** Für die atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV muss Ihre höchste Last im Hochlastzeitfenster je nach Spannungsebene mindestens 5 bis 30 % und mindestens 100 kW unter Ihrer Jahreshöchstlast liegen und die Netzentgeltreduzierung mindestens 500 Euro im Jahr betragen. Dazu kommen eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber und ihre vollständige Anzeige bis 30.09. des ersten Geltungsjahres. Für die Bandlast braucht es mindestens 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh je Abnahmestelle. Alle Schwellen müssen auch im Ist erreicht werden. Grundlage: Festlegung BK4-13-739 der Bundesnetzagentur. Datenstand: 06.10.2026.

Stand: 2026-10-07 · https://energyiq.de/individuelle-netzentgelte-voraussetzungen

## Die Checkliste für die atypische Netznutzung

Diese Seite behandelt die atypische Netznutzung und die Bandlast. Singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Abs. 3 StromNEV erklären wir auf /individuelle-netzentgelte.

| Nr. | Kriterium | Quelle |
|---|---|---|
| [1](#sp-erheblichkeitsschwelle) | Abstand Jahreshöchstlast zu höchster Last in allen Hochlastzeitfenstern erreicht die Prozentschwelle der Spannungsebene | BK4-13-739, Tenor 2 g |
| [2](#sp-mindestabstand-bagatellgrenze) | Abstand beträgt mindestens 100 kW | BK4-13-739, Tenor 2 g |
| [3](#sp-mindestabstand-bagatellgrenze) | Netzentgeltreduzierung mindestens 500 Euro im Jahr | BK4-13-739, Tenor 2 j |
| [4](#sp-formale-voraussetzungen) | Vereinbarung mit dem Netzbetreiber, bei Stromvertrag inklusive Netznutzung mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten | § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV; BNetzA-FAQ zu BK4-13-739, Fragen 10, 11 |
| [5](#sp-formale-voraussetzungen) | vollständige Anzeige durch den Letztverbraucher bei der Regulierungsbehörde bis 30.09. des ersten Geltungsjahres | § 19 Abs. 2 S. 7, 11 StromNEV; BK4-13-739 Begründung II.5 e; BNetzA-Infoblatt 2024 |

_Die Schwellen 1 bis 3 werden vorab mit einer plausiblen Prognose belegt und nach Jahresende mit Ist-Werten geprüft. Dafür brauchen Sie in der Praxis Viertelstundenwerte. Alle Punkte müssen gleichzeitig erfüllt sein._

## Erheblichkeitsschwelle je Spannungsebene

Die Bundesnetzagentur misst die Erheblichkeit, indem sie Ihre Jahreshöchstlast mit Ihrer höchsten Last im Hochlastzeitfenster vergleicht. Maßgeblich ist die Netz- oder Umspannebene, aus der Sie entnehmen, wie sie in Ihrer Netznutzungsabrechnung steht. Spitzen, die nachweislich durch Anforderungen des Netzbetreibers ausgelöst wurden, etwa kurativen Redispatch, zählen nicht.

## Mindestabstand je Spannungsebene

| Spannungsebene | Mindestabstand |
|---|---|
| Höchstspannung | 5 % |
| Umspannung Höchst- auf Hochspannung | 10 % |
| Hochspannung | 10 % |
| Umspannung Hoch- auf Mittelspannung | 20 % |
| Mittelspannung | 20 % |
| Umspannung Mittel- auf Niederspannung | 30 % |
| Niederspannung | 30 % |

So rechnen Sie: Jahreshöchstlast minus höchste Last im Fenster, geteilt durch die Jahreshöchstlast. Beispiel aus der Praxis: Ein Maschinenbauer in der Mittelspannung hat rund 230 kW Jahreshöchstlast, im Hochlastzeitfenster liegt seine Last bei höchstens rund 40 kW. Das ergibt gut 80 % und rund 190 kW Abstand. Beides reicht deutlich.

Achten Sie auf die genaue Ebene. Leiten Sie sie nicht allein aus einer vorhandenen Trafostation ab, sondern prüfen Sie die Netznutzungsabrechnung und klären Sie Unstimmigkeiten mit dem Netzbetreiber. In der Umspannung Mittel- auf Niederspannung gilt die höhere Schwelle von 30 %, in der Mittelspannung 20 %.

## Mindestabstand 100 kW und Bagatellgrenze 500 Euro

Zusätzlich zum Prozentwert muss der Abstand mindestens 100 kW betragen, in jeder Ebene. Daraus folgt: Unter 100 kW Jahreshöchstlast ist die atypische Netznutzung ausgeschlossen. Auch bei 150 kW Spitze darf die Last im Fenster höchstens 50 kW betragen.

Die Bagatellgrenze verlangt eine Netzentgeltreduzierung von mindestens 500 Euro. Gemeint ist der Unterschied zwischen allgemeinem und individuell berechnetem Netzentgelt, nicht eine Ersparnis nach Kosten für Speicher oder Beratung. Mindestens 20 % des veröffentlichten Entgelts bleiben in jedem Fall zu zahlen. Die Grenze wird jedes Jahr neu geprüft.

> Das gilt für alle Schwellen: Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen im Ist erfüllt werden. Verfehlen Sie die Prozentschwelle, den Abstand von 100 kW oder die 500 Euro, wird das ganze Jahr rückwirkend zum allgemeinen Netzentgelt abgerechnet. Ein einmaliges Verfehlen beendet die Vereinbarung nicht automatisch.

## Welche Daten Sie brauchen

- den Lastgang mit Viertelstundenwerten, idealerweise für das Vorjahr
- Ihre Spannungsebene laut Netzrechnung
- die Hochlastzeitfenster Ihres Netzbetreibers für Ihre Spannungsebene und das Anwendungsjahr
- das Preisblatt Ihres Netzbetreibers

Eine Prognose genügt, eine mehrjährige Rückschau verlangt die Festlegung nicht. Die Prognose muss aber plausibel sein, und Vorjahreswerte sind dafür die beste Begründung. Verlassen Sie sich nicht auf Prognosewerte aus Vorlagen. Wir haben schon Vorlagen gesehen, deren Werte mehr Benutzungsstunden ergaben, als ein Jahr Stunden hat.

## Die Voraussetzungen der Bandlast

Die Bandlast verlangt zwei Schwellen gleichzeitig, je Abnahmestelle und Kalenderjahr: mindestens 7.000 Benutzungsstunden und einen Verbrauch von mehr als 10 GWh. Exakt 10 GWh reichen nicht. Die Benutzungsstunden sind die maßgebliche Jahresarbeit für den eigenen Verbrauch geteilt durch die Jahreshöchstlast derselben Abnahmestelle im selben Kalenderjahr. Beispiel aus der Praxis: Ein Fleischverarbeiter mit rund 2,2 GWh und rund 660 kW Jahreshöchstlast kommt auf rund 3.400 Benutzungsstunden und verfehlt damit beide Schwellen deutlich.

Eine Abnahmestelle ist nicht automatisch ein einzelner Zähler. Ob mehrere Entnahmestellen zusammengefasst werden, hängt unter anderem davon ab, ob sie auf einem räumlich zusammenhängenden Betriebsgelände liegen; das prüfen wir im Einzelfall.

Maßgeblich ist nach dem Bundesgerichtshof der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug, nicht der physikalische. Ob eigene Erzeugung den Bezug senkt, hängt deshalb von der Abrechnung ab: Strom, der kaufmännisch-bilanziell ins Netz eingespeist wird, kann weiter als Bezug zählen, Eigenverbrauch ohne diese Einspeisung verringert ihn. Wer beide Schwellen knapp erreicht, sollte vor jeder Investition in eine eigene Anlage rechnen. Auch für die Bandlast gilt der Ist-Vorbehalt.

## Formale Voraussetzungen

Grundlage ist eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber. Haben Sie einen Stromvertrag inklusive Netznutzung, braucht es die schriftliche Zustimmung Ihres Lieferanten, bei einem Lieferantenwechsel erneut. Angezeigt wird die Vereinbarung bei der Regulierungsbehörde: bei der Bundesnetzagentur, wenn sie Ihren Netzbetreiber reguliert, sonst bei der Landesregulierungsbehörde. Anzeigen darf nur der Letztverbraucher, mit Vollmacht auch ein Vertreter. Die Unterlagen für Vereinbarung und Anzeige bereiten wir vor, die Anzeige erstatten Sie. Vereinbarung, Stammdaten beim Netzbetreiber und Stromrechnung sollten auf denselben Rechtsträger lauten. Weichen sie ab, kann die Anzeige scheitern. Die vollständige Anzeige muss bis 30.09. des ersten Geltungsjahres eingehen, für Atypik und Bandlast gleichermaßen. Bei der Bundesnetzagentur zählt nach ihrem Infoblatt (Stand 28.03.2024) der postalische Eingang.

> Eine unvollständige Anzeige führt zur Untersagung für das Jahr.

## Knapp vorbei und knapp drin: zwei Beispiele

### Klinik in der Mittelspannung

**Ausgangslage:** Eine Klinik in der Mittelspannung hatte ihre höchste Last im Jahr nur wenige Kilowatt über der Last im Hochlastzeitfenster. Das sind wenige Prozent statt der geforderten 20 % und weit unter 100 kW.

**Ergebnis:** Ohne steuerbare Großverbraucher bleibt das eine klare Absage. Knapp über 20 % allein reicht nicht: Erst wenn auch 100 kW Abstand und 500 Euro Reduzierung erreicht sind und im Ist halten, ist ein Betrieb ein Kandidat.

### Industriebetrieb mit neuer Anlage

**Ausgangslage:** Ein Industriebetrieb mit rund 200 kW Jahreshöchstlast verfehlte beide Schwellen deutlich: rund 17 % und gut 30 kW Abstand. Er plant eine große neue Anlage, die vor allem außerhalb der Fenster laufen soll.

**Ergebnis:** Nach der Prognose steigt der Abstand auf über 1.100 kW und knapp 90 %, die Last im Fenster bleibt. Damit kann eine Vereinbarung auf Basis einer plausiblen Prognose möglich werden. Ob die Reduzierung bleibt, entscheidet das Ist nach Jahresende. Wer seinen Betrieb erweitert, sollte die Kriterien deshalb neu prüfen.

## Selbsttest in vier Schritten

1. **Messdaten**: Liegen Viertelstundenwerte vor, oder lässt sich Ihr Lastverlauf plausibel prognostizieren, etwa für eine neue Anlage? Über 100.000 kWh im Jahr schreibt das Messstellenbetriebsgesetz eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, eine Lastgangmessung vor. Wenn nein: zuerst Messdaten anfordern.
2. **Mindestabstand**: Liegt Ihre höchste Last in allen Hochlastzeitfenstern mindestens 100 kW unter Ihrer Jahreshöchstlast?
3. **Prozentschwelle**: Erreicht dieser Abstand die Prozentschwelle Ihrer Ebene?
4. **Bagatellgrenze**: Ergibt der Vergleich von allgemeinem und individuellem Netzentgelt mindestens 500 Euro?

> Bei Schritt 2 oder 3 knapp Nein: Prüfen Sie, ob sich Lasten verschieben lassen, etwa Kälte, Öfen, Ladepunkte oder ein Speicher.

## Wann es nicht reicht

- Ohne Viertelstunden-Lastgang lässt sich nichts belegen.
- Liegt Ihre höchste Last regelmäßig im Fenster und lässt sich nichts verschieben, ist die Schwelle nicht erreichbar.
- Die Bandlast ist für fast alle mittelständischen Betriebe außer Reichweite.
- Und die Erfüllung allein genügt nicht: Ohne Vereinbarung und fristgerechte Anzeige gibt es keine Reduzierung.

## Wie lange die Regeln gelten

Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Nach dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur (AgNes, Stand 06.10.2026) laufen bestehende Vereinbarungen nur unter engen, kumulativen Bedingungen bis Ende 2031 weiter. Die Rechnung gilt für das verwendete Preisblattjahr. Ab 2029 prüfen wir die geltenden Regeln neu.

## Häufige Fragen

### Welche Voraussetzungen gelten für die atypische Netznutzung?

Ihre höchste Last im Hochlastzeitfenster muss je nach Spannungsebene mindestens 5 bis 30 % und mindestens 100 kW unter Ihrer Jahreshöchstlast liegen. Die Netzentgeltreduzierung muss mindestens 500 Euro im Jahr betragen. Dazu kommen eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber und die fristgerechte Anzeige. Für Prognose und Ist-Nachweis brauchen Sie in der Praxis Viertelstundenwerte.

### Wie berechne ich die Erheblichkeit?

Nehmen Sie Ihre Jahreshöchstlast und Ihre höchste Last innerhalb der Hochlastzeitfenster. Die Differenz geteilt durch die Jahreshöchstlast ergibt den Prozentwert. Beispiel aus der Praxis: Eine Bäckerei mit rund 90 kW Jahreshöchstlast lag im Hochlastzeitfenster noch bei gut 80 kW. Das sind rund 7 % und nur rund 6 kW Abstand, beide Schwellen sind verfehlt.

### Welche Schwelle gilt für meine Spannungsebene?

Höchstspannung 5 %, Hochspannung und die Umspannung darüber 10 %, Mittelspannung und Umspannung Hoch- auf Mittelspannung 20 %, Niederspannung und Umspannung Mittel- auf Niederspannung 30 %. Zusätzlich gilt überall der Mindestabstand von 100 kW.

### Gibt es eine Mindestmenge in Kilowattstunden?

Für die atypische Netznutzung nicht. Für die Bandlast ja: mehr als 10 GWh und mindestens 7.000 Benutzungsstunden an einer Abnahmestelle.

### Muss ich die Kriterien schon in der Vergangenheit erfüllt haben?

Nein, eine plausible Prognose genügt. Nach Jahresende wird aber mit Ist-Daten geprüft. Werden die Kriterien verfehlt, wird das ganze Jahr rückwirkend zum allgemeinen Netzentgelt abgerechnet. Die Vereinbarung endet dadurch nicht automatisch.

### Wer darf die Vereinbarung anzeigen?

Es handelt sich nicht um einen Antrag beim Netzbetreiber, sondern um eine Anzeige bei der Regulierungsbehörde. Anzeigen darf nur der Letztverbraucher selbst, er kann sich mit Vollmacht vertreten lassen. Vereinbarung, Stammdaten beim Netzbetreiber und Stromrechnung sollten auf denselben Rechtsträger lauten. EnergyIQ bereitet Vereinbarung und Anzeige vor, erstattet wird die Anzeige von Ihnen als Letztverbraucher.

## Ihr nächster Schritt

Alle vier Ja: Eine Prüfung lohnt sich.

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## Quellen

1. [BNetzA Festlegung BK4-13-739](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK4-GZ/2013/2013_bis0999/2013_bis799/BK4-13-0739/BK4-13-0739_Beschluss_DL.pdf)
2. [BNetzA-FAQ zu BK4-13-739](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK04/BK4_71_NetzE/BK4_71_Ind_NetzE_Strom/Downloads/FAQ_Haeufig_gestellte_Fragen.pdf)
3. [§ 19 StromNEV](https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/__19.html)
4. [BGH 13.12.2016, EnVR 38/15 (Leitsatz)](https://rewis.io/urteile/urteil/hos-13-12-2016-envr-3815/)
5. [§ 55 MsbG (Messung)](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__55.html)
6. [BNetzA-Infoblatt zur Anzeige (28.03.2024)](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK04/BK4_71_NetzE/BK4_71_Ind_NetzE_Strom/Downloads/BK4_Netzentgelte_19_2_1_Allg_Info_13-03-2024_download_BF.pdf)

## Weiterlesen

- [Atypische Netznutzung](https://energyiq.de/atypische-netznutzung)
- [Individuelle Netzentgelte beantragen](https://energyiq.de/individuelle-netzentgelte-antrag)
- [Hochlastzeitfenster](https://energyiq.de/hochlastzeitfenster)
- [Lastgang-Check](https://energyiq.de/lastgang-check)
- [Bandlastprivileg](https://energyiq.de/bandlastprivileg)
- [Netzentgelte](https://energyiq.de/netzentgelte)
- [Spannungsebene wechseln](https://energyiq.de/spannungsebene-wechseln)
