# Energiekosten für Süßwarenhersteller senken: Stromsteuer, Umlagen und Netzentgelt statt Industriestrompreis

**Kurz gesagt:** Süßwarenhersteller können die Stromsteuer-Entlastung nutzen und ab über 1 GWh an einer Abnahmestelle die Begrenzung von KWKG- und Offshore-Umlage. Über 1 GWh je Abnahmestelle lohnt außerdem die Frage, ob der ermäßigte Aufschlag für besondere Netznutzung schon abgerechnet wird. Den Industriestrompreis gibt es für Süßwaren nicht. Wer selbst Kakaobohnen zu Kakaomasse verarbeitet, kann für das Gas dieses Produktionsschritts die CO2-Kompensation prüfen. Datenstand: 08.10.2026.

Stand: 2026-10-08 · https://energyiq.de/energiekosten-suesswaren

## Welche Hebel greifen und welche nicht

|  | Hebel | Süßwaren, Schokolade, Zuckerwaren (10.82) |
|---|---|---|
| Stromsteuer (§ 9b) (Bedingung: Herstellung hat den größten Anteil, 250 Euro Selbstbehalt · Geprüft je: Unternehmen) | Ja |
| Energiesteuer Gas (§ 54) (Bedingung: ab rund 181 MWh Gas · Geprüft je: Unternehmen) | Ja |
| Energiesteuer Gas (§ 51) (Bedingung: Gas einer thermischen Abluftbehandlung, Menge gemessen · Geprüft je: Anlage, Antrag je Unternehmen) | Prüfen: nur Abluftreinigung, prüfen |
| Umlagenbegrenzung (Bedingung: über 1 GWh an einer Abnahmestelle, Energiemanagement, Gegenleistung · Geprüft je: Unternehmen, Menge je Abnahmestelle) | Ja: ja, Begrenzung auf 25 Prozent |
| Aufschlag für besondere Netznutzung (Bedingung: über 1 GWh je Abnahmestelle, ermäßigte Abrechnung nach Meldung · Geprüft je: Abnahmestelle) | Prüfen |
| CO2-Kompensation (Bedingung: Gas für die Kakaomasse über dem Selbstbehalt · Geprüft je: Unternehmen, nur Anteil Kakaomasse) | Teilweise: nur Kakaomasse |
| Konzessionsabgabe (Bedingung: mehr als 30 kW in zwei Monaten und über 30.000 kWh · Geprüft je: Betriebsstätte oder Abnahmestelle) | Prüfen: prüfen bei Niederspannung |
| Atypische Netznutzung (Bedingung: Last in den Hochlastzeitfenstern deutlich unter der Jahresspitze · Geprüft je: Abnahmestelle) | Teilweise: nur mit Lastgang |
| Industriestrompreis (Bedingung: Branche nicht auf der maßgeblichen Liste) | Nein |
| Strompreiskompensation (Bedingung: nicht gelistet) | Nein |

## Stromsteuer: Herstellung zählt, auch für Handelsmarken

Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr (§ 9b StromStG). Gerechnet wird je Unternehmen über alle Standorte. Viele Süßwarenhersteller produzieren für Handelsmarken. Das ist Herstellung, kein Handel, und ändert an der Zuordnung nichts. Auch wer Pralinen oder Tafeln aus zugekaufter Kuvertüre fertigt, stellt her. Wird zugekaufte Fertigware dagegen nur gemischt, umgepackt oder portioniert, spricht das eher gegen eine Herstellung; hier kommt es auf das tatsächliche Verfahren an.

Umgekehrt gilt: Wer seine Marke vollständig bei einem Lohnhersteller fertigen lässt, gehört für die Stromsteuer nicht zum Produzierenden Gewerbe, auch wenn ihm Rezeptur und Marke gehören (§ 15 Abs. 8 und 8a StromStV). Fertigen Sie teils selbst und teils fremd, oder verkaufen Sie im Werksverkauf zugekaufte Ware, muss die eigene Herstellung nach einer von vier wählbaren Bezugsgrößen den größten Anteil haben (§ 15 Abs. 4 StromStV). Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt.

## Ihre Stromsteuer-Entlastung

_Rechner auf der Seite._

> **Antragsfrist** Für 2025 kann die Entlastung bis 31.12.2026 beantragt werden, über unsere Partnerkanzleien.
> 
> Mehr dazu: [Stromsteuer-Entlastung](https://energyiq.de/stromsteuer) · [Produzierendes Gewerbe](https://energyiq.de/stromsteuer-produzierendes-gewerbe) · [Stromsteuer-Frist](https://energyiq.de/stromsteuer-frist)

## Umlagenbegrenzung und Aufschlag: zwei Posten über 1 GWh

Süßwaren stehen auf der zweiten Liste der Umlagenbegrenzung. Oberhalb von 1 GWh an einer Abnahmestelle werden KWKG- und Offshore-Umlage auf 25 Prozent begrenzt (§ 31 EnFG), mit hoher Deckung aus erneuerbarem Strom auf 15 Prozent. 2026 betragen beide Umlagen zusammen 1,387 ct/kWh. Voraussetzungen sind ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. ein erleichterter Nachweis und eine Gegenleistung, etwa umgesetzte Effizienzmaßnahmen. Ob Ihr Betrieb die Begrenzung schon nutzt, sehen wir auf der Stromrechnung.

> **Antragsfrist** Eine Rückwirkung gibt es nicht, der nächste Antrag läuft bis 30.06.2027 für das Jahr 2028.
> 
> Mehr dazu: [Besondere Ausgleichsregelung](https://energyiq.de/besondere-ausgleichsregelung) · [BesAR-Voraussetzungen](https://energyiq.de/besar-voraussetzungen) · [BesAR-Frist](https://energyiq.de/besar-frist)

## Aufschlag für besondere Netznutzung

Unabhängig davon steht auf jeder Netzabrechnung der Aufschlag für besondere Netznutzung. Für die Menge über 1 GWh je Abnahmestelle sinkt er 2026 von 1,559 auf höchstens 0,05 ct/kWh, bei Stromkosten über 4 Prozent des Umsatzes auf höchstens 0,025 ct/kWh. Das gilt aber nur, wenn der Netzbetreiber die Menge ermäßigt abrechnet, und dafür ist eine Meldung nötig. Das ist keine Erstattung, sondern eine Meldung, die oft schon läuft. Deshalb fragen wir zuerst danach und zählen den Posten nur, wenn er noch offen ist.

Mehr dazu: [Aufschlag für besondere Netznutzung](https://energyiq.de/aufschlag-besondere-netznutzung)

## Rechenbeispiel mit frei gewählten Werten

Rechenbeispiel, alle Werte frei gewählt: Ein Süßwarenhersteller verbraucht 3 GWh Strom an einer Abnahmestelle und 4 GWh Erdgas im Jahr. Die Stromsteuer-Entlastung ergibt 59.750 Euro im Jahr (3.000 MWh x 20 Euro minus 250 Euro Selbstbehalt). Die Umlagenbegrenzung entlastet die 2 GWh oberhalb der ersten Gigawattstunde um drei Viertel der Umlagen von 1,387 ct/kWh, rund 20.800 Euro, frühestens ab 2028 und nur mit Energiemanagement und Gegenleistung. Die Energiesteuer auf Gas bringt 5.270 Euro (4.000 MWh x 1,38 Euro minus 250 Euro). Rechnet der Netzbetreiber den Aufschlag noch nicht ermäßigt ab, kämen rund 30.200 Euro hinzu. Das ist berechnetes Potenzial vor Umsetzung, kein umgesetztes Ergebnis; belastbar wird es erst mit Ihren Jahresrechnungen.

## Gas für Kochen und Rösten

Wird Erdgas zum Kochen, Rösten, für Prozessdampf oder Hallenwärme verheizt, gibt es die Energiesteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe: 1,38 Euro je Megawattstunde, mit 250 Euro Selbstbehalt (§ 54 EnergieStG). Ein Betrag bleibt erst über rund 181 MWh Gas im Jahr.

## Ihre Entlastung für das Gas

_Rechner auf der Seite._

> **§ 51 gilt nur für die Abluftbehandlung** Kochen, Conchieren und Rösten stehen nicht im Prozesskatalog des § 51 EnergieStG. Eine eigene Regel gilt aber für Gas, das in einer thermischen Abluftbehandlung verbrannt wird (§ 51 Abs. 1 Nr. 2). Hat Ihre Kakaoröstung eine Nachverbrennung, prüfen wir, ob und wie sich diese Gasmenge nachweisbar abgrenzen lässt, in der Regel über einen eigenen Zähler. Dieselbe Menge wird dann nicht zusätzlich nach § 54 entlastet.
> 
> Mehr dazu: [Energiesteuer auf Gas (§ 54)](https://energyiq.de/energiesteuer-54) · Energiesteuer § 51

## CO2-Kompensation: nur für Kakaomasse

Wer selbst Kakaobohnen zu Kakaomasse verarbeitet, kann zusätzlich die Kompensation für den nationalen CO2-Preis auf Brennstoffe prüfen lassen. Dieser Teilsektor wurde 2026 nachträglich anerkannt. Kompensiert wird nur der Brennstoff, der in die Herstellung der Kakaomasse geht. Gas für Schokolade, Füllungen oder Hallenwärme zählt nicht mit, ebenso wenig Gas für die eigene Stromerzeugung oder in Anlagen des europäischen Emissionshandels. Deshalb müssen die Mengen sauber getrennt werden. Den vollen Kompensationsgrad gibt es nur mit Nachweis einer Mindest-Emissionsintensität, ein Selbstbehalt von 50 bis 150 Tonnen CO2 bleibt außen vor. Voraussetzung sind ein Energiemanagement und Investitionen in Klimaschutz. Bei manchen Branchen läuft der Antrag schon über einen Verband, das klären wir zuerst. Für Schokolade aus zugekaufter Kuvertüre, Zuckerwaren oder Fruchtgummi gilt die Kompensation nicht.

> **Antragsfrist** Der Antrag für das Abrechnungsjahr 2026 läuft bis 30.06.2027 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle, mit Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer. Frühere Jahre lassen sich nicht mehr nachholen.

## Kühlung, Linien und Netzentgelt

Viele Süßwarenbetriebe kühlen und klimatisieren rund um die Uhr, die Linien laufen in Schichten. Ob sich daraus eine atypische Netznutzung ergibt, zeigt nur der Lastgang: Die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers muss mindestens 100 kW unter der Jahreshöchstlast liegen, dazu kommen die Erheblichkeitsschwelle und 500 Euro Mindestvorteil. Starten Kälteanlagen, Kocher und Linien gleichzeitig, treibt das außerdem die Jahresspitze und damit den Leistungspreis.

> **Risiko und Auslaufen** Werden die Bedingungen im Jahr tatsächlich verfehlt, gilt rückwirkend das allgemeine Netzentgelt. Die StromNEV tritt Ende 2028 außer Kraft, mehrjährige Rechnungen prüfen wir jährlich neu.
> 
> Mehr dazu: [Atypische Netznutzung](https://energyiq.de/atypische-netznutzung) · [Leistungspreis senken](https://energyiq.de/leistungspreis-senken) · [Lastgang-Check](https://energyiq.de/lastgang-check)

## Konzessionsabgabe: Tarif oder Sondervertragssatz

Kleinere Manufakturen und Werksverkäufe in der Niederspannung zahlen oft den Tarifsatz der Konzessionsabgabe. Liegt die gemessene Leistung je Betriebsstätte oder Abnahmestelle in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW und der Verbrauch über 30.000 kWh, ist der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh statt bis zu 2,39 ct/kWh fällig (§ 2 Abs. 7 KAV). Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung bleiben beim Tarifsatz. Nachweisen lässt sich das nur mit einer Leistungsmessung.

Mehr dazu: [Konzessionsabgabe](https://energyiq.de/konzessionsabgabe) · [Grenzpreis](https://energyiq.de/konzessionsabgabe-grenzpreis)

## Schnellcheck Konzessionsabgabe

Wie viel Strom verbraucht die Betriebsstätte oder Abnahmestelle im Jahr?

- Schwelle: 30000 kWh
- Darüber: Liegt die gemessene Leistung je Betriebsstätte oder Abnahmestelle in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW und der Verbrauch über 30.000 kWh, ist der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh statt bis zu 2,39 ct/kWh fällig. Nachweisen lässt sich das nur mit einer Leistungsmessung.
- Darunter: Kleinere Manufakturen und Werksverkäufe in der Niederspannung zahlen oft den Tarifsatz der Konzessionsabgabe. Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung bleiben beim Tarifsatz.

## Fristen für Süßwarenhersteller

- **31.12.2026**: Stromsteuer-Antrag für 2025: Für 2025 kann die Entlastung bis 31.12.2026 beantragt werden, über unsere Partnerkanzleien.
- **30.06.2027** (Ausschlussfrist): Antrag auf Umlagenbegrenzung für das Jahr 2028: Eine Rückwirkung gibt es nicht.
- **30.06.2027**: Antrag auf CO2-Kompensation für das Abrechnungsjahr 2026: Bei der Deutschen Emissionshandelsstelle, mit Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer. Frühere Jahre lassen sich nicht mehr nachholen.
- **30.09.2027**: Anzeige zur atypischen Netznutzung: Die Anzeige erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor.
- **31.12.2028**: Die StromNEV tritt außer Kraft: Mehrjährige Rechnungen prüfen wir jährlich neu.

## Was für Süßwaren nicht gilt

Der Industriestrompreis und die Strompreiskompensation knüpfen an Listen an, auf denen Süßwaren nicht stehen.

- Der Industriestrompreis: Die Umlagenbegrenzung gilt für Branchen auf zwei Listen, Süßwaren stehen auf der zweiten; der Industriestrompreis setzt die erste voraus.
- Die Strompreiskompensation
- Die CO2-Kompensation gibt es nur für den Kakaomasse-Teil.
- Wer beihilferechtlich als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, erhält keine Entlastung. Das prüfen wir am letzten Jahresabschluss.

## So läuft die Prüfung ab

1. **Rechnungen hochladen**: Sie laden die Jahresrechnungen für Strom und Gas hoch, dazu die Netzabrechnung je Abnahmestelle.
2. **Prüfung**: Wir prüfen, was schon läuft, und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.
3. **Umsetzung**: Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um.

## Wer was übernimmt, je Hebel

| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Stromsteuer (§ 9b) | Wir bereiten Mengen und Unterlagen vor, den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. |
| Umlagenbegrenzung, CO2-Kompensation | gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Testat nötig ist. |
| Energiesteuer auf Gas (§ 54, § 51), Netzentgelte und Aufschlag, Konzessionsabgabe, Rechnungsprüfung | setzen wir selbst um. |
| Atypische Netznutzung | Die Anzeige erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. |
| Rechtsberatung | bleibt bei unseren Partnerkanzleien. |

> **Ihr Aufwand** Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse, die Konditionen stehen vor dem Vertrag fest.

## Häufige Fragen

### Bekommen Süßwarenhersteller die Stromsteuer-Entlastung?

Die Herstellung von Süßwaren gehört zum Produzierenden Gewerbe und ist damit Voraussetzung für die Entlastung: 20 Euro je Megawattstunde abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr. Auch wer für Handelsmarken produziert, stellt her. Wer seine Marke dagegen vollständig bei einem Lohnhersteller fertigen lässt, gehört nicht dazu. Verkauft der Betrieb daneben zugekaufte Ware, muss die Herstellung nach einer der vier wählbaren Bezugsgrößen den größten Anteil haben. Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt.

### Gilt der Industriestrompreis für Schokolade und Süßwaren?

Nein. Die Umlagenbegrenzung gilt für Branchen auf zwei Listen, Süßwaren stehen auf der zweiten. Der Industriestrompreis setzt die erste Liste voraus.

### Was bringt die Umlagenbegrenzung?

Oberhalb von 1 GWh an einer Abnahmestelle werden KWKG- und Offshore-Umlage auf 25 Prozent begrenzt. Voraussetzungen sind ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. ein erleichterter Nachweis und eine Gegenleistung. Der nächste Antrag läuft bis 30.06.2027 für das Jahr 2028. Ob Ihr Betrieb die Begrenzung schon nutzt, sehen wir auf der Stromrechnung.

### Was ist der Aufschlag für besondere Netznutzung, und warum lohnt sich die Frage?

Er steht als Teil des Netzentgelts auf der Rechnung. Für die Menge über 1 GWh je Abnahmestelle liegt er 2026 bei höchstens 0,05 statt 1,559 ct/kWh, bei Stromkosten über 4 Prozent des Umsatzes bei höchstens 0,025 ct/kWh. Das gilt aber nur, wenn der Netzbetreiber die Menge ermäßigt abrechnet, dafür ist eine Meldung nötig. Ob das passiert ist, sehen wir an der Netzabrechnung.

### Gibt es eine CO2-Kompensation für Süßwaren?

Nur für die Herstellung von Kakaomasse. Wer selbst Kakaobohnen zu Kakaomasse verarbeitet, kann die Kompensation für den nationalen CO2-Preis auf das Gas dieses Produktionsschritts prüfen lassen. Brennstoffe für Schokolade, Füllungen, Zuckerwaren oder Hallenwärme zählen nicht mit, ebenso wenig Gas für die eigene Stromerzeugung.

### Gibt es für Kakaoröstereien die volle Energiesteuer zurück?

Für das Rösten selbst nicht, es steht nicht im Prozesskatalog des § 51 EnergieStG. Eine eigene Regel gilt für Gas, das in einer thermischen Abluftbehandlung verbrannt wird, etwa in einer Nachverbrennung der Röstabluft. Dafür kommt die volle Entlastung in Betracht, wenn sich die Menge nachweisbar abgrenzen lässt.

### Was übernimmt EnergyIQ?

Den Stromsteuer-Antrag bereiten wir vor, gestellt wird er über unsere Partnerkanzleien. Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Testat nötig ist. Energiesteuer auf Gas, Netzentgelte einschließlich Aufschlag, Konzessionsabgabe und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um.

## Süßwarenbetrieb prüfen lassen

Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.

Jahresrechnungen hochladen und Süßwarenbetrieb prüfen lassen

## Quellen

1. [Industriestrompreis: KUEBLL-Liste](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52022XC0218(03))
2. [EnFG: Umlagenbegrenzung](https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/__31.html)
3. [EnFG: Anlage 2, Liste 2](https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/anlage_2.html)
4. [EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung](https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/__30.html)
5. [BECV: Kompensationsgrad und Nachweis](https://www.gesetze-im-internet.de/becv/__8.html)
6. [BECV: Ausschlüsse und Brennstoffe](https://www.gesetze-im-internet.de/becv/__9.html)
7. [BECV: Zuordnung zum Stichtag](https://www.gesetze-im-internet.de/becv/__5.html)
8. [Stromsteuer-Entlastung § 9b](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__9b.html)
9. [StromStV: Antragsfrist](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/__17b.html)
10. [AO: Festsetzungsfrist](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html)
11. [StromStV: Mischbetrieb und Fremdfertigung](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/__15.html)
12. [Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG](https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__54.html)
13. [§ 51 EnergieStG](https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__51.html)
14. [StromNEV: Aufschlag und atypische Netznutzung](https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/__19.html)
15. [KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätze](https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__2.html)
16. [KAV: Grund- und Ersatzversorgung](https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__1.html)
17. [StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__2a.html)
18. [EnergieStG: Unternehmen in Schwierigkeiten](https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__3b.html)

## Weiterlesen

- [Stromsteuer-Entlastung](https://energyiq.de/stromsteuer)
- [Besondere Ausgleichsregelung](https://energyiq.de/besondere-ausgleichsregelung)
- [Aufschlag für besondere Netznutzung](https://energyiq.de/aufschlag-besondere-netznutzung)
- [Atypische Netznutzung](https://energyiq.de/atypische-netznutzung)
- [Energiesteuer auf Gas (§ 54)](https://energyiq.de/energiesteuer-54)
- [Konzessionsabgabe](https://energyiq.de/konzessionsabgabe)
- [Energiekosten Kaffeerösterei](https://energyiq.de/energiekosten-kaffeeroesterei)
- [Energiekosten Zuckerindustrie](https://energyiq.de/energiekosten-zuckerindustrie)
