# Energiekosten im Steinbruch und Natursteinwerk senken: Gewinnung und Bearbeitung getrennt geprüft

**Kurz gesagt:** Steinbrüche und Schotterwerke gehören zum Produzierenden Gewerbe und können die Stromsteuer-Entlastung und die Energiesteuer-Entlastung auf Heizgas nutzen, wenn der Schwerpunkt des Unternehmens dort liegt. Für Abbau und Aufbereitung kommen Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung in Frage, für das Zuschneiden und Polieren im Natursteinwerk nicht. Netzentgelte prüfen wir am Lastgang, die Konzessionsabgabe an Leistung und Verbrauch je Abnahmestelle. Datenstand: 08.10.2026.

Stand: 2026-10-08 · https://energyiq.de/energiekosten-naturstein

## Welche Hebel greifen: Gewinnung oder Bearbeitung macht den Unterschied

Auf der Stromrechnung eines Steinbruchs steht mehr als der Strompreis: Stromsteuer, Netzentgelt, Konzessionsabgabe und Umlagen. Welche Entlastung in Frage kommt, entscheidet zuerst der Wirtschaftszweig. Bei Naturstein verläuft die wichtigste Grenze zwischen Gewinnung samt Aufbereitung und der formgebenden Bearbeitung.

|  | Betrieb | Stromsteuer (§ 9b) | Gas (§ 54) | Industriestrompreis | Umlagenbegrenzung | CO2-Kompensation |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Steinbruch für Naturwerkstein, Kalk- und Gipsstein, Schiefer; Schotter- und Splittwerk (08.11): Abbau, Grobsägen im Bruch, Brechen, Sieben, Waschen | Teilweise: ja, wenn Schwerpunkt des Unternehmens | Teilweise: ja, wenn Schwerpunkt des Unternehmens | Ja: ja, je Abnahmestelle | Teilweise: ja, über 1 GWh je Abnahmestelle, mit Nachweisen | Nein |
| Sonstige Steine und Erden, z. B. Feldspat, Talk, Quarz (08.99) | Teilweise: ja, wenn Schwerpunkt des Unternehmens | Teilweise: ja, wenn Schwerpunkt des Unternehmens | Ja: ja, je Abnahmestelle | Teilweise: ja, über 1 GWh je Abnahmestelle, mit Nachweisen | Teilweise: ja, ab größeren Brennstoffmengen |
| Natursteinwerk, Steinmetz: Zuschneiden, Schleifen, Polieren außerhalb des Bruchs (23.70) | Teilweise: ja, wenn Schwerpunkt des Unternehmens | Teilweise: ja, wenn Schwerpunkt des Unternehmens | Nein | Nein | Nein |

_Geprüft wird nicht überall auf derselben Ebene: Stromsteuer und Energiesteuer je Unternehmen, Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung, Netzentgelt und Konzessionsabgabe je Abnahmestelle. Kies, Sand und Ton haben eine andere Listenlage, dazu gibt es eine eigene Seite._

## Stromsteuer: Gewinnung zählt, Transport für Dritte nicht

Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr (§ 9b StromStG). Gerechnet wird je Unternehmen, über alle Standorte zusammen. Gewinnung und Bearbeitung von Naturstein gehören beide zum Produzierenden Gewerbe. Strom, den Sie für elektrische Radlader oder Lkw laden, ist davon ausgenommen.

Fährt Ihr Fuhrpark auch für Dritte oder handeln Sie mit zugekauftem Material, ist Ihr Unternehmen ein Mischbetrieb. Die Auslieferung eigener Steine zählt nach unserem Stand zur Gewinnung. Es reicht, wenn das Produzierende Gewerbe nach einer wählbaren Bezugsgröße den größten Anteil hat: Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätige Personen oder Umsatz (§ 15 Abs. 4 StromStV). Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt. Wie die Aufteilung zwischen Gestein und Transport in der Praxis aussieht, zeigt ein Fall auf unserer [Seite für Kieswerke](https://energyiq.de/energiekosten-kies-sand).

Bei Steinmetzbetrieben kommt es darauf an, ob im Betrieb Stein tatsächlich bearbeitet wird, etwa Rohplatten und Blöcke zugeschnitten und geformt werden. Wer überwiegend fertige Grabmale zukauft und weiterverkauft, ist näher am Handel. Das prüfen wir am tatsächlichen Ablauf.

## Ihre Stromsteuer-Entlastung

Gerechnet wird je Unternehmen, über alle Standorte zusammen.

_Rechner auf der Seite._

> **Antragsfrist** Beantragt werden kann das abgelaufene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, für 2025 also faktisch bis 31.12.2026. Ab 10.000 Euro Entlastung im Jahr verlangt das Hauptzollamt ein zusätzliches Formular, das wir mit vorbereiten.
> 
> Mehr dazu: [Stromsteuer-Entlastung](https://energyiq.de/stromsteuer) · [Produzierendes Gewerbe und Stromsteuer](https://energyiq.de/stromsteuer-produzierendes-gewerbe) · [Stromsteuer-Frist](https://energyiq.de/stromsteuer-frist)

## Industriestrompreis: für Abbau und Aufbereitung, je Abnahmestelle

Die Gewinnung von Naturstein, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer sowie von sonstigen Steinen und Erden steht auf der Liste, die der Industriestrompreis voraussetzt. Dazu zählen nach unserem Stand auch das Grobsägen von Blöcken im Bruch und das Brechen zu Schotter und Splitt. Die Bearbeitung von Naturwerkstein im Werk steht dort nicht. Weil die Zuordnung je Abnahmestelle erfolgt, kann ein Steinbruch mit eigenem Zähler leistungsberechtigt sein, während das angeschlossene Plattenwerk mit eigenem Zähler leer ausgeht. Ob Abbau und Werk eine oder zwei Abnahmestellen sind, klären wir vorab.

Für 2026 ergibt sich rechnerisch ein Zuschuss von 18,72 Euro je Megawattstunde. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht: Das BAFA entscheidet nach Ermessen, bei knappen Haushaltsmitteln können die Beträge gekürzt werden. Mindestens die Hälfte der Beihilfe muss in Maßnahmen zur Dekarbonisierung fließen. Frei verfügbar ist nur der Teil oberhalb dieser Pflichtinvestition; wer die Pflicht nicht erfüllt, zahlt den Anteil mit Zinsen zurück.

> **Antragsfrist** Der Antrag für 2026 läuft bis 31.03.2027.
> 
> Mehr dazu: [Industriestrompreis](https://energyiq.de/industriestrompreis) · [Voraussetzungen](https://energyiq.de/industriestrompreis-voraussetzungen) · [KUEBLL-Liste](https://energyiq.de/kuebll)

## Umlagenbegrenzung: starke Liste, aber erst über 1 GWh sinnvoll

Steinbrüche stehen in der Liste mit der stärksten Begrenzung: Oberhalb von 1 GWh an einer Abnahmestelle werden KWKG- und Offshore-Umlage auf 15 Prozent begrenzt (§ 31 EnFG). Dafür braucht es ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS), unter 5 GWh Stromverbrauch genügt auch ein nicht zertifiziertes System nach ISO 50005 oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz-Netzwerk, und eine Gegenleistung: wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen, ein Anteil ungeförderten Grünstroms oder Investitionen in Dekarbonisierung (§ 30 EnFG). Maßgeblich ist, dass Ihr Unternehmen an der jeweiligen Abnahmestelle der gelisteten Branche zuzuordnen ist. Knapp über 1 GWh können diese Nachweise den Vorteil aufzehren. Wir rechnen das ehrlich durch und raten auch ab.

> **Antragsfrist** Der nächste Antrag läuft bis 30.06.2027 für das Jahr 2028.
> 
> Mehr dazu: [Besondere Ausgleichsregelung](https://energyiq.de/besondere-ausgleichsregelung) · [Voraussetzungen](https://energyiq.de/besar-voraussetzungen)

## Gas, Diesel, Asphalt und CO2-Preis

Wird im Betrieb Erdgas oder Heizöl verheizt, etwa für Hallen, Trocknung oder Warmwasser, gibt es die Energiesteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe: 1,38 Euro je Megawattstunde Erdgas, mit 250 Euro Selbstbehalt (§ 54 EnergieStG). Ein Betrag bleibt erst über rund 181 MWh Gas im Jahr.

## Ihre Energiesteuer-Entlastung für Gas

_Rechner auf der Seite._

> **§ 51 gilt für Brechen und Sägen nicht** Die vollständige Entlastung für bestimmte Prozesse (§ 51 EnergieStG) greift für das Brechen und Sägen von Naturstein nicht. Betreiben Sie eine eigene Asphaltmischanlage oder brennen Sie Kalk, prüfen wir § 51 EnergieStG und die Stromsteuer-Entlastung für Prozesse (§ 9a StromStG) für diesen Teil.

## Diesel und CO2-Kompensation

Diesel für Radlader, Muldenkipper und mobile Brecher ist als Kraftstoff versteuert und nicht entlastungsfähig. Fest installierte Aggregate, die ausschließlich Strom erzeugen, prüfen wir im Einzelfall. Die Kompensation für den nationalen CO2-Preis gilt nur für die Gewinnung sonstiger Steine und Erden. Kompensiert wird oberhalb eines Selbstbehalts von 150 Tonnen CO2, bei kleinerem fossilem Energieverbrauch gestaffelt bis 50 Tonnen; der Antrag für 2026 läuft bis 30.06.2027.

Mehr dazu: [Energiesteuer auf Gas (§ 54)](https://energyiq.de/energiesteuer-54) · Energiesteuer-Entlastung § 51

## Brecher, Sägen und Netzentgelt

Brecher, Siebanlagen und Sägen ziehen hohe Leistung. Ob sich die Hauptlast aus den Hochlastzeitfenstern Ihres Netzbetreibers heraushalten lässt, zeigt nur der Lastgang. Die Fenster gelten täglich montags bis freitags in den festgelegten Jahreszeiten und werden jedes Jahr neu veröffentlicht. Liegt die Last dort deutlich niedriger, kann ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung möglich sein (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV).

## Voraussetzungen der atypischen Netznutzung

| Voraussetzung | Wert |
|---|---|
| Leistungsmessung | erforderlich |
| Abstand zwischen Jahreshöchstlast und höchster Last im Fenster | mindestens 100 kW |
| Erheblichkeitsschwelle Mittelspannung | 20 Prozent der Jahreshöchstlast |
| Erheblichkeitsschwelle Umspannung zur Niederspannung und Niederspannung | 30 Prozent der Jahreshöchstlast |
| Vorteil im Jahr | mindestens 500 Euro |

_Der Leistungspreis wird dann auf die Last im Fenster berechnet, der Arbeitspreis bleibt auf dem ganzen Verbrauch, mindestens 20 Prozent des allgemeinen Entgelts bleiben. Bei einem Stromvertrag mit Netznutzung muss Ihr Lieferant schriftlich zustimmen._

> **Vorbehalt und Ende der StromNEV** Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen im Ist erfüllt werden, sonst gilt rückwirkend für das ganze Jahr das allgemeine Entgelt (§ 19 Abs. 2 S. 18, 19 StromNEV). Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Nach dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur gibt es danach einen Übergang nur unter mehreren Bedingungen, darunter ein Durchschnittsbezug über 10 GWh. Die Anzeige reicht Ihr Unternehmen bis 30.09. des Anwendungsjahres bei der Regulierungsbehörde ein, wir bereiten sie vollständig vor. Über 1 GWh je Abnahmestelle prüfen wir zusätzlich, ob der niedrigere Aufschlag für besondere Netznutzung abgerechnet wird.
> 
> Mehr dazu: [Atypische Netznutzung](https://energyiq.de/atypische-netznutzung) · [Hochlastzeitfenster](https://energyiq.de/hochlastzeitfenster) · [Lastgang-Check](https://energyiq.de/lastgang-check)

## Konzessionsabgabe bei kleinen Werken und Steinmetzbetrieben

Kleinere Natursteinwerke in der Niederspannung zahlen oft den Tarifsatz der Konzessionsabgabe: in Gemeinden bis 25.000 Einwohner höchstens 1,32 ct/kWh, in größeren Gemeinden höchstens bis 2,39 ct/kWh. Überschreitet eine Abnahmestelle in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Jahresverbrauch über 30.000 kWh, kann sie mit höchstens 0,11 ct/kWh abgerechnet werden (§ 2 Abs. 7 KAV). Voraussetzung ist eine Leistungsmessung; Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung bleiben Tarifkundenlieferungen. Steinbrüche in der Mittelspannung betrifft das nicht, dort gibt es keinen Tarifkundensatz.

Mehr dazu: [Konzessionsabgabe](https://energyiq.de/konzessionsabgabe) · [Sondervertragskunde](https://energyiq.de/konzessionsabgabe-sondervertragskunde)

## Schnellcheck je Abnahmestelle

Wie viel Strom verbraucht die Abnahmestelle im Jahr?

- Schwelle: 30000 kWh
- Darüber: Über 30.000 kWh: Überschreitet die Abnahmestelle in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW, kann sie mit höchstens 0,11 ct/kWh abgerechnet werden. Voraussetzung ist eine Leistungsmessung; Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung bleiben Tarifkundenlieferungen.
- Darunter: Bis 30.000 kWh zahlen kleinere Natursteinwerke in der Niederspannung oft den Tarifsatz: in Gemeinden bis 25.000 Einwohner höchstens 1,32 ct/kWh, in größeren Gemeinden höchstens bis 2,39 ct/kWh.

## Fristen für Steinbrüche und Natursteinwerke

- **31.12.2026** (Ausschlussfrist): Stromsteuer-Antrag für 2025: Beantragt werden kann das abgelaufene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, für 2025 also faktisch bis 31.12.2026.
- **31.03.2027**: Industriestrompreis-Antrag für 2026: Der Antrag für 2026 läuft bis 31.03.2027.
- **30.06.2027**: Umlagenbegrenzung: nächster Antrag: Der nächste Antrag läuft bis 30.06.2027 für das Jahr 2028.
- **30.06.2027**: CO2-Kompensation: Antrag für 2026: Der Antrag für 2026 läuft bis 30.06.2027.
- **30.09. des Anwendungsjahres**: Anzeige zur atypischen Netznutzung: Die Anzeige reicht Ihr Unternehmen bis 30.09. des Anwendungsjahres bei der Regulierungsbehörde ein, wir bereiten sie vollständig vor.
- **31.12.2028**: Die StromNEV tritt außer Kraft: Nach dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur gibt es danach einen Übergang nur unter mehreren Bedingungen, darunter ein Durchschnittsbezug über 10 GWh.

## So läuft die Prüfung ab

1. **Rechnungen hochladen**: Sie laden die Jahresrechnungen für Strom und Gas hoch und nennen Abbaustellen, Werke und Zähler.
2. **Zuordnung und Prüfung**: Wir ordnen jede Abnahmestelle ihrem Wirtschaftszweig zu und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.
3. **Umsetzung**: Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um.

## Wer was übernimmt, je Hebel

| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Stromsteuer (§ 9b) | Wir bereiten Mengen und Aufteilung vor, den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. |
| Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung, CO2-Kompensation | gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Testat nötig ist. |
| Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelte, Rechnungsprüfung | setzen wir selbst um. |
| Atypische Netznutzung | Die Anzeige erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. |
| Rechtsberatung | bleibt bei unseren Partnerkanzleien. |

> **Ihr Aufwand** Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse, die Konditionen stehen vor dem Vertrag fest.

## Häufige Fragen

### Bekommt ein Steinbruch die Stromsteuer-Entlastung?

Grundsätzlich ja: Die Gewinnung von Steinen und Erden gehört nach WZ 2003 zum Produzierenden Gewerbe (Abschnitt C). Entscheidend ist der Schwerpunkt Ihres Unternehmens als Ganzes; die Zuordnung trifft das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus das Unternehmen betrieben wird. Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr. Fährt Ihr Fuhrpark auch für Dritte oder handeln Sie mit zugekauftem Material, muss das Produzierende Gewerbe nach einer wählbaren Bezugsgröße den größten Anteil haben.

### Gilt der Industriestrompreis auch für ein Natursteinwerk?

Nur für Abnahmestellen, deren Schwerpunkt die Gewinnung von Naturstein oder anderen Steinen und Erden ist. Dazu gehören auch das Grobsägen von Blöcken im Steinbruch und das Brechen zu Schotter und Splitt. Das Zuschneiden, Schleifen und Polieren im Werk ist Bearbeitung und steht nicht auf der Liste. Die Zuordnung erfolgt je Abnahmestelle, deshalb kann ein Steinbruch mit eigenem Zähler leistungsberechtigt sein und das zugehörige Werk nicht.

### Wie viel bringt der Industriestrompreis 2026?

Für das Abrechnungsjahr 2026 rechnerisch 18,72 Euro je Megawattstunde auf den anrechenbaren Verbrauch. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, das BAFA entscheidet nach Ermessen und kann bei knappen Mitteln kürzen. Mindestens die Hälfte der Beihilfe muss in Maßnahmen zur Dekarbonisierung fließen. Der Antrag für 2026 läuft bis 31.03.2027.

### Lohnt sich die Umlagenbegrenzung für Steinbrüche?

Steinbrüche (08.11, 08.99) stehen auf der Liste mit der stärksten Begrenzung. Voraussetzung sind über 1 GWh an einer Abnahmestelle, ein Energiemanagementsystem und eine Gegenleistung: wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen, ein Anteil ungeförderten Grünstroms oder Investitionen in Dekarbonisierung (§ 30 EnFG). Knapp über 1 GWh können Nachweise und Aufwand den Vorteil aufzehren, das rechnen wir vorher durch.

### Gibt es etwas für den Diesel der Radlader?

Nein, Diesel in Radladern, Muldenkippern und mobilen Brechern ist als Kraftstoff versteuert und fällt nicht unter die Energiesteuer-Entlastung (§ 54 EnergieStG). Anders kann es bei fest installierten Aggregaten sein, die ausschließlich Strom erzeugen; das prüfen wir im Einzelfall. Entlastungsfähig ist Erdgas oder Heizöl, das im Betrieb verheizt wird.

### Können Brecher und Sägen das Netzentgelt senken?

Möglich, wenn die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers deutlich unter der Jahreshöchstlast liegt. Voraussetzungen sind Leistungsmessung, mindestens 100 kW Abstand, die Erheblichkeitsschwelle der Spannungsebene und mindestens 500 Euro Vorteil im Jahr. Das sehen wir erst am Lastgang.

### Was übernimmt EnergyIQ?

Den Stromsteuer-Antrag bereiten wir vor, gestellt wird er über unsere Partnerkanzleien. Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Testat nötig ist. Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor.

## Steinbruch prüfen lassen

Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.

Jahresrechnungen hochladen und Steinbruch prüfen lassen

## Quellen

1. [StromStG: Begünstigte Unternehmen](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__2.html)
2. [BFH III R 29/17: Gewinnung und Bearbeitung](https://gesetze.co/urteile/III_R_29-17)
3. [Stromsteuer-Entlastung § 9b](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__9b.html)
4. [StromStV: Mischbetrieb](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/__15.html)
5. [StromStV: Antragsfrist](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/__17b.html)
6. [AO: Festsetzungsfrist](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html)
7. [StromStV: zuständiges Hauptzollamt](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/__1.html)
8. [Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG](https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__54.html)
9. [EnergieStG: begünstigte Anlagen](https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__3.html)
10. [§ 51 EnergieStG](https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__51.html)
11. [BFH VII R 31/19: Asphaltmischgut](https://gesetze.co/urteile/VII_R_31-19)
12. [BFH VII R 51/09: Vorprodukte](https://rewis.io/urteile/urteil/ksh-15-02-2011-vii-r-5109/)
13. [§ 9a StromStG](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__9a.html)
14. [KUEBLL Anhang I: Sektorliste](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52022XC0218(03))
15. [EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung](https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/__30.html)
16. [EnFG: Begriffsbestimmungen](https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/__2.html)
17. [EnFG: Höhe der Begrenzung](https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/__31.html)
18. [EnFG: Antragsfrist](https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/__40.html)
19. [BECV: CO2-Kompensation](https://www.gesetze-im-internet.de/becv/__8.html)
20. [BECV: Selbstbehalt und Antrag](https://www.gesetze-im-internet.de/becv/__9.html)
21. [StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__2a.html)
22. [KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätze](https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__2.html)
23. [KAV: Grund- und Ersatzversorgung](https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__1.html)
24. [StromNEV: Atypische Netznutzung](https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/__19.html)

## Weiterlesen

- [Stromsteuer-Entlastung](https://energyiq.de/stromsteuer)
- [Industriestrompreis](https://energyiq.de/industriestrompreis)
- [Besondere Ausgleichsregelung](https://energyiq.de/besondere-ausgleichsregelung)
- [Energiesteuer auf Gas (§ 54)](https://energyiq.de/energiesteuer-54)
- [Atypische Netznutzung](https://energyiq.de/atypische-netznutzung)
- [Konzessionsabgabe](https://energyiq.de/konzessionsabgabe)
- [Energiekosten Kies und Sand](https://energyiq.de/energiekosten-kies-sand)
- [Energiekosten Zement und Kalk](https://energyiq.de/energiekosten-zement-kalk)
