# Energiekosten in der Gastronomie senken: die Konzessionsabgabe entscheidet sich an der Spitze

**Kurz gesagt:** Restaurants, Cafés, Bars und Systemgastronomie gehören nicht zum Produzierenden Gewerbe. Stromsteuer-Entlastung, Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung gelten deshalb nicht. Der wichtigste Hebel ist die Konzessionsabgabe: Lieferstellen in der Niederspannung mit mehr als 30.000 kWh im Jahr und über 30 kW gemessener Leistung in mindestens zwei Monaten können statt bis zu 2,39 ct/kWh höchstens 0,11 ct/kWh zahlen, außer in der Grund- oder Ersatzversorgung. Entscheidend ist die gemessene Spitze, nicht der Verbrauch. Datenstand: 08.10.2026.

Stand: 2026-10-08 · https://energyiq.de/energiekosten-gastronomie

## Welche Hebel greifen und welche nicht

In einer Großküche laufen Herde, Fritteusen, Kombidämpfer, Spülmaschinen und Kühlung oft gleichzeitig. Im Strompreis steckt die Konzessionsabgabe, sie ist auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Manche Betriebe zahlen dort den Tarifsatz, obwohl ihre Küche die Schwellen für den niedrigen Satz erreichen könnte.

|  | Betrieb | Stromsteuer (§ 9b) | Konzessionsabgabe | Atypische Netznutzung |
|---|---|---|---|---|
| Restaurant mit Großküche, über 30.000 kWh | Nein | Prüfen: prüfen, oft lohnend | Nein: meist nein |
| Kleines Café, Bar oder Imbiss | Nein | Prüfen: meist unter 30 kW, selten | Nein |
| Systemgastronomie mit zentraler Produktionsküche | Teilweise: nur wenn beim Unternehmen die Herstellung den größten Anteil hat, eigene Seite | Prüfen: je Lieferstelle prüfen | Teilweise: nur bei großer Küche mit Leistungsmessung |

## Konzessionsabgabe: 30 kW sind wichtiger als der Verbrauch

Die Konzessionsabgabe zahlt Ihr Energieversorger an die Gemeinde, Sie tragen sie über den Strompreis. Lieferungen in der Niederspannung gelten dafür zunächst als Tarifkundenlieferungen. Je nach Gemeindegröße liegt der Höchstsatz bei 1,32 bis 2,39 ct/kWh. Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Jahresverbrauch über 30.000 kWh, gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Strom in lastschwachen Zeiten, etwa nachts über einen Zweitarifzähler, zählt bei der Verbrauchsschwelle nicht mit und hat einen eigenen, niedrigeren Satz. Bei den gesetzlichen Höchstsätzen sinkt die Abgabe für den übrigen Strom um mehr als 90 Prozent. Ausgenommen sind Lieferstellen in der Grund- oder Ersatzversorgung, sie bleiben Tarifkunden. Maßgeblich sind am Ende die Sätze im Konzessionsvertrag Ihrer Gemeinde, manche Gemeinden haben auch niedrigere Schwellen vereinbart.

## Schnellcheck Verbrauchsschwelle

Wie viel Strom verbraucht die Lieferstelle im Jahr?

- Schwelle: 30000 kWh
- Darüber: Über 30.000 kWh: Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW, gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Ausgenommen sind Lieferstellen in der Grund- oder Ersatzversorgung, sie bleiben Tarifkunden.
- Darunter: Bis 30.000 kWh: Lieferungen in der Niederspannung gelten zunächst als Tarifkundenlieferungen. Je nach Gemeindegröße liegt der Höchstsatz bei 1,32 bis 2,39 ct/kWh.

## Verbrauchsschwelle und Leistung

Die Verbrauchsschwelle erreichen größere Restaurants häufig. Die Leistung ist der eigentliche Test. Über 30 kW bedeuten mehr als 7,5 kWh in einer Viertelstunde. Eine große Küche im Mittagsgeschäft kann das erreichen, ein Café mit Espressomaschine und Vitrine selten.

Mehr dazu: [Konzessionsabgabe](https://energyiq.de/konzessionsabgabe) · [Konzessionsabgabe Sondervertragskunde](https://energyiq.de/konzessionsabgabe-sondervertragskunde)

## Messung: alter Zähler, neuer Nachweis

Viele Restaurants unter 100.000 kWh haben einen Zähler ohne Leistungsmessung. Dann gibt es keinen Nachweis. Wir prüfen zuerst, welche Messung vorhanden ist. Oft ist ein intelligentes Messsystem der nächste Schritt, das Viertelstundenwerte liefert. Der Einbau auf Verlangen ist eine Zusatzleistung des Messstellenbetreibers, bis 100 Euro brutto gilt das Entgelt nach dem Gesetz als angemessen. Ob Werte eines intelligenten Messsystems bei Abrechnung nach Standardlastprofil anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Wir klären das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant.

## Netzentgelt und Erstattung

Eine neue Messung darf die Ersparnis nicht an anderer Stelle auffressen. In der Niederspannung ist auch mit Messung ein Netzentgelt ohne Leistungspreis möglich. Wir rechnen Konzessionsabgabe, Netzentgelt und Messkosten deshalb gemeinsam, bevor sich etwas ändert.

Für Zeiträume ohne Messung gibt es keine Erstattung, der Einbau wirkt nur nach vorn. Für gemessene Zeiträume hängt eine Erstattung von Vertrag, Abrechnung und Verjährung ab, die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich.

Mehr dazu: [Intelligentes Messsystem](https://energyiq.de/intelligentes-messsystem) · [Konzessionsabgabe zurückfordern](https://energyiq.de/konzessionsabgabe-zurueckfordern) · [RLM auf SLP umstellen](https://energyiq.de/rlm-auf-slp-umstellen)

## Mehrere Betriebe: jede Lieferstelle einzeln

Gastronomen mit mehreren Standorten oder mehreren Zählern im selben Haus prüfen wir Betriebsstätte für Betriebsstätte. Spitzen verschiedener Zähler, die zu unterschiedlichen Zeiten auftreten, werden nicht addiert. Ein Hauptzähler kann die Schwellen erfüllen, ein Nebenzähler für Terrasse oder Lager nicht. Beziehen Sie Strom über den Vermieter oder einen Unterzähler, etwa im Einkaufszentrum, prüfen wir zuerst, wer Vertragspartner des Lieferanten ist. Gerechnet wird nur, was beide Schwellen erfüllt.

Mehr dazu: Lieferstellenübersicht · Stromrechnung prüfen

## Aus der Praxis: Konzessionsabgabe

Drei Restaurants, drei Ergebnisse. Alle Beträge sind berechnete Potenziale vor Mess- und Umsetzungskosten.

### Restaurant in einer Großstadt, deutlich über 100 MWh

**Ausgangslage:** Ein Restaurant in einer Großstadt mit deutlich über 100 MWh im Jahr kam laut Lastgang auf eine Spitze von über 60 kW, in jedem Monat deutlich über 30 kW. Abgerechnet wurde trotzdem der Tarifsatz.

**Ergebnis:** rund 3.000 Euro pro Jahr. Eine Umstufung ergibt ein berechnetes Potenzial von rund 3.000 Euro pro Jahr. Rückwirkend geht es nur bis zum Beginn der Leistungsmessung.

### Restaurant mit zwei alten Zweitarifzählern

**Ausgangslage:** Ein zweites Restaurant mit zwei alten Zweitarifzählern zahlte ebenfalls den Tarifsatz. Hier fehlte die Messung ganz. Der Weg: intelligente Messsysteme einbauen lassen, die Einmalkosten lagen bei diesem Messstellenbetreiber über 100 Euro je Zähler.

**Ergebnis:** im niedrigen vierstelligen Bereich pro Jahr. Danach ergibt sich ein berechnetes Potenzial im niedrigen vierstelligen Bereich pro Jahr, vorausgesetzt, die Messung belegt beide Schwellen. Eine Rückwirkung gibt es nicht.

### Restaurant mit gut 50 MWh, Spitze nie über 20 kW

**Ausgangslage:** Ein drittes Restaurant verbrauchte gut 50 MWh im Jahr, die Spitze lag über drei Jahre nie über 20 kW.

**Ergebnis:** null Euro. Ergebnis: null Euro, wir haben abgesagt. Auffällig war stattdessen die Grundlast, die rund um die Uhr lief und gut ein Viertel des Verbrauchs ausmachte. Ein hoher Verbrauch allein reicht also nicht, die Spitze entscheidet.

## Was für Gastronomie nicht gilt

Gastronomie gehört in der maßgeblichen Klassifikation WZ 2003 zum Gastgewerbe.

- Die Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG und die Energiesteuer-Entlastung auf Küchengas nach § 54 EnergieStG gelten nur für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft.
- Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung und Kompensationen knüpfen an Branchenlisten, auf denen die Gastronomie nicht steht.
- Die atypische Netznutzung scheidet für fast alle Betriebe aus: Sie setzt eine Abrechnung mit Leistungspreis voraus und verlangt mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und der Last in den Hochlastzeitfenstern. Das erreichen nur sehr große Küchen.

> **Ausnahme: zentrale Produktionsküche** Anders kann es bei einer zentralen Produktionsküche aussehen, wenn bei ihrem Unternehmen die Herstellung von Fertiggerichten den größten Anteil hat. Catering und Speisen zum sofortigen Verzehr zählen nicht dazu.
> 
> Mehr dazu: [Produzierendes Gewerbe und Stromsteuer](https://energyiq.de/stromsteuer-produzierendes-gewerbe) · [Atypische Netznutzung](https://energyiq.de/atypische-netznutzung) · [Energiekosten Fertiggerichte](https://energyiq.de/energiekosten-fertiggerichte)

## So läuft die Prüfung ab

1. **Rechnung hochladen**: Sie laden die letzte Jahresrechnung je Lieferstelle hoch, wenn möglich mit einem Foto vom Zähler.
2. **Prüfung**: Wir prüfen Verbrauch, Messart und abgerechneten Satz und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.
3. **Umsetzung**: Mit Ihrer Vollmacht setzen wir selbst um: Messung beauftragen, Netzbetreiber und Lieferant anschreiben, die neue Abrechnung kontrollieren. Rechtsberatung und die rechtliche Durchsetzung von Erstattungen bleiben bei unseren Partnerkanzleien.

> **Ihr Aufwand** Eine Rechnung, eine Vollmacht, eine Unterschrift für den Zählertausch. Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.

## Häufige Fragen

### Bekommen Restaurants die Stromsteuer-Entlastung?

Nein. Die Entlastung nach § 9b StromStG gilt nur für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Gastronomie gehört in der maßgeblichen Klassifikation WZ 2003 zum Gastgewerbe. Das gilt auch für Systemgastronomie, Bars und Catering. Anders kann es bei einer Produktionsküche sein, wenn bei ihrem Unternehmen die Herstellung von Fertiggerichten den größten Anteil hat.

### Wann lohnt sich die Konzessionsabgabe für ein Restaurant?

Wenn die Lieferstelle in der Niederspannung liegt, mehr als 30.000 kWh im Jahr verbraucht (Strom in lastschwachen Zeiten zählt dabei nicht mit) und die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW liegt. Dann gilt statt des Tarifsatzes von bis zu 2,39 ct/kWh der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh, außer in der Grund- oder Ersatzversorgung. In größeren Küchen können Herde, Fritteusen, Spülmaschinen und Kühlung zusammen die 30 kW erreichen, sicher ist das erst mit Messwerten.

### Wir verbrauchen viel, kommen aber nie auf 30 kW. Was dann?

Dann gibt es bei der Konzessionsabgabe nach den gesetzlichen Schwellen nichts zu holen, und wir sagen das offen. Manche Gemeinden haben niedrigere Schwellen vereinbart, das prüfen wir mit. Oft lohnt ein Blick auf die Grundlast rund um die Uhr, etwa alte Kühlgeräte.

### Wir haben einen alten Zähler. Was müssen wir tun?

Ohne Leistungsmessung gibt es keinen Nachweis. Wir prüfen zuerst, welche Messung vorhanden ist; oft ist ein intelligentes Messsystem der nächste Schritt. Der Einbau auf Verlangen kostet ein Entgelt des Messstellenbetreibers, bis 100 Euro brutto gilt es als angemessen. Ob die Werte bei Abrechnung nach Standardlastprofil anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt, deshalb klären wir das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant. Dabei rechnen wir mit, dass die neue Messung das Netzentgelt nicht verteuert.

### Bekommen wir Geld für die letzten Jahre zurück?

Nur für Zeiträume, in denen die Leistung gemessen wurde. Ob daraus eine durchsetzbare Erstattung folgt, hängt von Vertrag, Abrechnung und Verjährung ab. Zur Frage, welche Messung als Nachweis genügt, gibt es unterschiedliche Entscheidungen von Oberlandesgerichten; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist uns nicht bekannt (Recherchestand Juni 2026).

### Was übernimmt EnergyIQ?

Wir setzen die Konzessionsabgabe selbst um: Messung beauftragen, Netzbetreiber und Lieferant anschreiben, Abrechnung kontrollieren. Rechtsberatung und die rechtliche Durchsetzung von Erstattungen übernehmen unsere Partnerkanzleien.

### Welche Unterlagen brauchen Sie?

Die letzte Jahresrechnung je Lieferstelle und, falls vorhanden, ein Foto vom Zähler. Bei mehreren Betrieben eine Liste der Standorte.

## Restaurant prüfen lassen

Eine Rechnung, eine Vollmacht, eine Unterschrift für den Zählertausch. Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.

Rechnung hochladen und Restaurant prüfen lassen

## Quellen

1. [Amtliches WZ-2003-Verzeichnis](https://gewan-client.bayern.de/mam/gewerbewesen/wz03.pdf)
2. [StromStG: Begünstigte Unternehmen](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__2.html)
3. [Stromsteuer-Entlastung § 9b](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__9b.html)
4. [Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG](https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__54.html)
5. [StromStV: Mischbetrieb und Bezugsgrößen](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/__15.html)
6. [KAV: Grund- und Ersatzversorgung, Zahlungspflicht](https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__1.html)
7. [KAV: Schwellen und Höchstsätze](https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__2.html)
8. [EnWG: Ausweis auf der Rechnung](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__40.html)
9. [MsbG: Messvorgaben](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/)
10. [MsbG: Einbau auf Verlangen](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__35.html)
11. [MsbG: Preisobergrenzen intelligente Messsysteme](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__30.html)
12. [StromNEV: Netzentgelt bei Messung](https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/__17.html)
13. [BGB: Verjährung](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html)
14. [BGB: Verjährungsbeginn](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html)
15. [StromNEV: Atypische Netznutzung](https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/__19.html)

## Weiterlesen

- [Konzessionsabgabe](https://energyiq.de/konzessionsabgabe)
- [Konzessionsabgabe Sondervertragskunde](https://energyiq.de/konzessionsabgabe-sondervertragskunde)
- [Intelligentes Messsystem](https://energyiq.de/intelligentes-messsystem)
- [Konzessionsabgabe zurückfordern](https://energyiq.de/konzessionsabgabe-zurueckfordern)
- [RLM auf SLP umstellen](https://energyiq.de/rlm-auf-slp-umstellen)
- [Produzierendes Gewerbe und Stromsteuer](https://energyiq.de/stromsteuer-produzierendes-gewerbe)
