# Energiekosten für Fertiggerichte und Feinkost senken: Stromsteuer, Gas und Umlagen je Gesellschaft geprüft

**Kurz gesagt:** Hersteller von Fertiggerichten und Feinkost können die Stromsteuer-Entlastung, die Energiesteuer-Entlastung auf Gas für Kochen und Dampf und ab über 1 GWh an einer Abnahmestelle die Begrenzung von KWKG- und Offshore-Umlage nutzen. Den Industriestrompreis gibt es für Fertiggerichte und sonstige Nahrungsmittel nicht. Entscheidend sind die tatsächliche Herstellung im Betrieb und der genaue Wirtschaftszweig; bei Gruppen prüfen wir jede Gesellschaft einzeln. Datenstand: 08.10.2026.

Stand: 2026-10-08 · https://energyiq.de/energiekosten-fertiggerichte

## Welche Hebel greifen und welche nicht

|  | Betrieb | Stromsteuer (§ 9b) | Gas (§ 54) | Umlagenbegrenzung | Industriestrompreis |
|---|---|---|---|---|---|
| Fertiggerichte, haltbar gemacht und verpackt, auch mit Fisch oder Fleisch als Bestandteil (10.85) | Ja | Ja | Teilweise: ja, Begrenzung auf 25 Prozent ab über 1 GWh | Nein |
| Sonstige Nahrungsmittel wie Suppen, Brühen, frische Pizza, Sandwiches (10.89) | Ja | Ja | Teilweise: ja, Begrenzung auf 25 Prozent ab über 1 GWh | Nein |
| Würzmittel und Soßen, etwa Mayonnaise (10.84) | Ja | Ja | Nein | Nein |
| Catering, Kantine, Speisen zum sofortigen Verzehr | Nein | Nein | Nein | Nein |
| Handel mit zugekaufter Fertigware | Nein | Nein | Nein | Nein |

> **Kompensationen, Backhefe und Feinkostsalate** Kompensationen für den CO2-Preis oder den Strompreis gibt es für Fertiggerichte und Feinkost nicht. Ausnahme in der Klasse der sonstigen Nahrungsmittel: Für die Herstellung von Backhefe kann die CO2-Kompensation für Brennstoffe greifen. Bei Feinkostsalaten, Mayonnaise und Dips hängt die Klasse vom Produkt ab: Salate aus Obst und Gemüse können zur Obst- und Gemüseverarbeitung gehören, die eine andere Listenlage hat. Für die Umlagenbegrenzung prüfen wir deshalb den genauen Code. Konzessionsabgabe und Netzentgelte prüfen wir für jeden Betrieb, auch für Catering und Handel.

## Stromsteuer: herstellen oder handeln

Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, soweit im Jahr 250 Euro überschritten werden (§ 9b StromStG). Wer aus zugekauften Zutaten Gerichte, Suppen oder Feinkost zubereitet, stellt her. Entscheidend ist eine wirkliche Umwandlung im Betrieb. Wer zugekaufte Fertiggerichte nur portioniert, umpackt, auftaut oder erwärmt, stellt insoweit nicht selbst her; ebenso wenig, wer unter eigener Marke bei einem Lohnhersteller fertigen lässt. Catering und Speisen zum sofortigen Verzehr gehören zur Gastronomie; eine zentrale Produktionsküche kann Herstellung sein, wenn bei der Gesellschaft die Herstellung haltbar gemachter, verpackter Gerichte den größten Anteil hat.

## Mischbetrieb: Herstellung und Handel

Führt ein Betrieb daneben Handelsware, ist er ein Mischbetrieb. Dann muss die Herstellung nach einer von vier wählbaren Bezugsgrößen den größten Anteil haben: Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätige Personen oder Umsatz (§ 15 Abs. 4 StromStV, mehr unter [Produzierendes Gewerbe und Stromsteuer](https://energyiq.de/stromsteuer-produzierendes-gewerbe)). Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt.

## Ihre Stromsteuer-Entlastung

_Rechner auf der Seite._

## Aus der Praxis: Stromsteuer

### Fleischverarbeiter mit Handelsware, gut 300 MWh

**Ausgangslage:** Bei einem Fleischverarbeiter mit Handelsware und gut 300 MWh Strom: Im vorbereiteten Antrag stand zunächst, alle Tätigkeiten gehörten zum selben Sektor.

**Ergebnis:** rund 6.000 Euro pro Jahr. Das war falsch: Bei Herstellung und Handel muss der Antrag den Mischbetrieb angeben. Der Umsatz ist dabei oft die ungünstigste Größe, weil zugekaufte Ware viel Umsatz und wenig Wertschöpfung bringt. Wir rechnen die Anteile nach allen vier Bezugsgrößen vor, die Wahl trifft Ihr Unternehmen. Berechnete Entlastung dort rund 6.000 Euro pro Jahr.

> **Unternehmen in Schwierigkeiten** Wer beihilferechtlich als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, erhält keine Stromsteuer- und Energiesteuer-Entlastung und keine Umlagenbegrenzung (§ 2a StromStG, § 3b EnergieStG, § 29 Abs. 3 EnFG). Das prüfen wir am letzten Jahresabschluss.

> **Antragsfrist** Für 2025 kann die Stromsteuer-Entlastung bis 31.12.2026 beantragt werden, den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien.
> 
> Mehr dazu: [Stromsteuer-Entlastung](https://energyiq.de/stromsteuer) · [Stromsteuer-Frist](https://energyiq.de/stromsteuer-frist) · Stromsteuer-Rechner

## Unternehmensgruppen: jede Gesellschaft einzeln

Gehört ein Hersteller zu einer Gruppe mit mehreren Gesellschaften und Werken, laufen die Entlastungen je Gesellschaft, die Umlagenbegrenzung zusätzlich je Abnahmestelle. In Gruppen nutzt oft eine Gesellschaft eine Entlastung, eine andere nicht. Öffentliche Beihilferegister helfen beim Suchen, zeigen aber nur Einzelbeihilfen ab 100.000 Euro und mit Verzug, also nicht jede Entlastung. Ob eine Entlastung läuft, klären wir deshalb immer mit dem Unternehmen selbst.

## Umlagenbegrenzung und Aufschlag über 1 GWh

Fertiggerichte und sonstige Nahrungsmittel stehen auf der zweiten Liste der Umlagenbegrenzung. Oberhalb von 1 GWh an einer Abnahmestelle werden KWKG- und Offshore-Umlage auf 25 Prozent begrenzt, höchstens aber auf 1 Prozent der Bruttowertschöpfung (§ 31 EnFG). Hat das Unternehmen seinen Stromverbrauch im letzten Geschäftsjahr in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt, gelten 15 Prozent bzw. 0,5 Prozent. Unter 0,05 ct/kWh sinken die Umlagen für die Menge über 1 GWh nicht. Voraussetzungen sind ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. ein erleichterter Nachweis und eine Gegenleistung, etwa umgesetzte Effizienzmaßnahmen. Mehrere Zähler auf einem zusammenhängenden Betriebsgelände können eine Abnahmestelle bilden; getrennte Werke werden nicht zusammengerechnet.

> **Antragsfrist** Eine Rückwirkung gibt es nicht, der nächste Antrag läuft bis 30.06.2027 für das Jahr 2028.

## Aufschlag für besondere Netznutzung

Über 1 GWh je Abnahmestelle prüfen wir zusätzlich den Aufschlag für besondere Netznutzung auf der Netzabrechnung. Für die Menge über 1 GWh liegt er 2026 bei höchstens 0,05 statt 1,559 ct/kWh, sofern der Verbrauch beim Netzbetreiber gemeldet ist.

Mehr dazu: [Besondere Ausgleichsregelung](https://energyiq.de/besondere-ausgleichsregelung) · [Umlagenbegrenzung KWKG und Offshore](https://energyiq.de/kwkg-offshore-netzumlage-begrenzen) · [Aufschlag für besondere Netznutzung](https://energyiq.de/aufschlag-besondere-netznutzung)

## Gas für Kochen und Dampf

Kochkessel, Dampferzeuger und Bratstraßen laufen oft mit Erdgas. Dafür gibt es die Energiesteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe: 1,38 Euro je Megawattstunde, mit 250 Euro Selbstbehalt (§ 54 EnergieStG). Ein Betrag bleibt erst über rund 181 MWh Gas im Jahr. Für Sondervertragskunden mit mehr als 5 Mio. kWh Gas je Abnahmefall wird keine Konzessionsabgabe auf Gas erhoben (§ 2 Abs. 5 KAV); auch das prüfen wir.

## Ihre Energiesteuer-Entlastung auf Gas

_Rechner auf der Seite._

> **§ 51 gilt für Kochen, Garen und Dampf nicht** Kochen, Garen, Dampf und Trocknen sind keine Prozesse, für die § 51 EnergieStG die volle Erstattung vorsieht. Eine thermische Abluftreinigung, etwa an Brat- oder Frittieranlagen, prüfen wir gesondert.
> 
> Mehr dazu: [Energiesteuer auf Gas (§ 54)](https://energyiq.de/energiesteuer-54) · Abgrenzung zu § 51

## Kühlung, Tagschicht und Netzentgelt

In vielen Betrieben läuft die Kühlung rund um die Uhr, Kochen und Abfüllen in der Tagschicht. Ob das zu Ihrem Lastgang passt, sehen wir erst an den Messwerten. Ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung setzt voraus, dass die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers mindestens 100 kW unter der Jahresspitze liegt, dazu die Erheblichkeitsschwelle und 500 Euro Mindestvorteil. Fallen die Hochlastzeiten in die Tagschicht, bringt das wenig. Zusätzlich prüfen wir den Leistungspreis, wenn Kälte, Kessel und Linien gleichzeitig anfahren.

> **Anzeige bis 30.09.** Die Vereinbarung zeigt Ihr Unternehmen bis 30.09. bei der Regulierungsbehörde an.

> **Ist-Vorbehalt und Ablauf der StromNEV** Werden die Voraussetzungen im Ist verfehlt, gilt für das ganze Jahr das allgemeine Netzentgelt. Die StromNEV tritt Ende 2028 außer Kraft, mehrjährige Rechnungen prüfen wir jährlich neu.

## Konzessionsabgabe bei kleineren Feinkostbetrieben

Kleinere Feinkostbetriebe in der Niederspannung können mit dem Tarifsatz der Konzessionsabgabe abgerechnet werden. Überschreitet die gemessene Leistung an einer Abnahmestelle in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Verbrauch dort über 30.000 kWh, gilt höchstens 0,11 ct/kWh statt bis zu 2,39 ct/kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Ausgenommen ist die Grund- und Ersatzversorgung. Ohne Leistungsmessung, etwa über ein intelligentes Messsystem, gibt es keinen Nachweis; maßgeblich sind die Sätze im Konzessionsvertrag der Gemeinde.

Mehr dazu: [Atypische Netznutzung](https://energyiq.de/atypische-netznutzung) · [Leistungspreis senken](https://energyiq.de/leistungspreis-senken) · [Konzessionsabgabe](https://energyiq.de/konzessionsabgabe) · [Sondervertragskunde](https://energyiq.de/konzessionsabgabe-sondervertragskunde)

## Fristen für Fertiggerichte und Feinkost

- **31.12.2026**: Stromsteuer-Entlastung für 2025: Für 2025 kann die Stromsteuer-Entlastung bis 31.12.2026 beantragt werden, den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien.
- **30.06.2027**: Antrag auf Umlagenbegrenzung: Der nächste Antrag läuft bis 30.06.2027 für das Jahr 2028. Eine Rückwirkung gibt es nicht.
- **30.09.2027**: Anzeige zur atypischen Netznutzung: Die Vereinbarung zeigt Ihr Unternehmen bis 30.09. bei der Regulierungsbehörde an.
- **31.12.2028**: Die StromNEV tritt außer Kraft: Die StromNEV tritt Ende 2028 außer Kraft, mehrjährige Rechnungen prüfen wir jährlich neu.

## So läuft die Prüfung ab

1. **Rechnungen hochladen**: Sie laden die Jahresrechnungen für Strom und Gas hoch und nennen Gesellschaften, Werke und Zähler.
2. **Prüfung**: Wir prüfen, was je Gesellschaft schon läuft, und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.
3. **Umsetzung**: Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um.

## Wer was übernimmt, je Hebel

| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Stromsteuer (§ 9b) | Wir bereiten Mengen und Aufteilung vor, den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. |
| Umlagenbegrenzung | gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Testat nötig ist. |
| Energiesteuer auf Gas, Netzentgelte und Aufschlag, Konzessionsabgabe, Rechnungsprüfung | setzen wir selbst um. |
| Atypische Netznutzung | Die Anzeige erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. |
| Rechtsberatung | bleibt bei unseren Partnerkanzleien. |

> **Vergütung** Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse, die Konditionen stehen vor dem Vertrag fest.

## Häufige Fragen

### Können Hersteller von Fertiggerichten die Stromsteuer-Entlastung nutzen?

In der Regel ja: Die Herstellung von Fertiggerichten und Feinkost zählt nach der für die Stromsteuer maßgeblichen Klassifikation WZ 2003 zum Produzierenden Gewerbe, auch wenn viele Zutaten zugekauft werden. Entscheidend ist, dass im Betrieb tatsächlich zubereitet wird. Wer zugekaufte Fertiggerichte nur portioniert, umpackt oder erwärmt, oder unter eigener Marke bei einem Lohnhersteller fertigen lässt, stellt insoweit nicht selbst her. Maßgeblich ist das Unternehmen als Ganzes im Kalenderjahr vor dem Entlastungsjahr. Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, soweit im Jahr 250 Euro überschritten werden.

### Gibt es den Industriestrompreis für Fertiggerichte?

Nein. Fertiggerichte und sonstige Nahrungsmittel stehen nicht auf der maßgeblichen Liste. Einige andere Lebensmittelzweige stehen darauf, etwa die Fischverarbeitung, die Obst- und Gemüseverarbeitung und diätetische Lebensmittel. Maßgeblich ist der genaue Wirtschaftszweig nach WZ 2008; bei Feinkostsalaten hängt er vom Produkt ab.

### Lohnt sich die Umlagenbegrenzung?

Fertiggerichte und sonstige Nahrungsmittel stehen auf der zweiten Liste: Oberhalb von 1 GWh an einer Abnahmestelle werden KWKG- und Offshore-Umlage auf 25 Prozent begrenzt, höchstens aber auf 1 Prozent der Bruttowertschöpfung. Voraussetzungen sind ein Energie- oder Umweltmanagementsystem und eine Gegenleistung. Ob sich der Aufwand lohnt, rechnen wir vor dem Antrag. Der nächste Antrag läuft bis 30.06.2027 für 2028.

### Wir gehören zu einer Unternehmensgruppe. Was heißt das für die Entlastungen?

Jede Gesellschaft wird für sich geprüft, mit eigenem Antrag und bei der Stromsteuer mit eigenem Selbstbehalt. In Gruppen nutzt oft eine Gesellschaft eine Entlastung, eine andere nicht. Das klären wir je Gesellschaft und je Abnahmestelle, immer mit dem Unternehmen selbst.

### Was bringt Gas für Kochkessel und Dampf?

Die Energiesteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe: 1,38 Euro je Megawattstunde Erdgas, mit 250 Euro Selbstbehalt. Ein Betrag bleibt erst über rund 181 MWh Gas im Jahr. Für Kochen, Garen und Dampf gibt es keine volle Erstattung nach § 51; eine thermische Abluftreinigung prüfen wir gesondert.

### Was übernimmt EnergyIQ?

Den Stromsteuer-Antrag bereiten wir vor, gestellt wird er über unsere Partnerkanzleien. Die Umlagenbegrenzung setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Testat nötig ist. Energiesteuer auf Gas, Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor.

## Betrieb prüfen lassen

Wir nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.

Jahresrechnungen hochladen und Betrieb prüfen lassen

## Quellen

1. [EnFG: Anlage 2, Listen der Umlagenbegrenzung](https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/anlage_2.html)
2. [BECV: CO2-Preis-Kompensation, Anlage](https://www.gesetze-im-internet.de/becv/anlage.html)
3. [KUEBLL: Industriestrompreis, Teilliste 1](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52022XC0218(03))
4. [EnFG: Umlagenbegrenzung, Höhe](https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/__31.html)
5. [EnFG: Abnahmestelle](https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/__3.html)
6. [EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung](https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/__30.html)
7. [Stromsteuer-Entlastung § 9b](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__9b.html)
8. [StromStV: Mischbetrieb](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/__15.html)
9. [StromStV: Antragsfrist und Beschreibung der Tätigkeiten](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/__17b.html)
10. [AO: Festsetzungsfrist](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html)
11. [Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG](https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__54.html)
12. [§ 51 EnergieStG](https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__51.html)
13. [EnFG: Transparenz bei der Umlagenbegrenzung](https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/__56.html)
14. [StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__2a.html)
15. [EnergieStG: Unternehmen in Schwierigkeiten](https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__3b.html)
16. [EnFG: Unternehmen in Schwierigkeiten](https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/__29.html)
17. [KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätze](https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__2.html)
18. [KAV: Grund- und Ersatzversorgung](https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__1.html)
19. [StromNEV: Atypische Netznutzung](https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/__19.html)

## Weiterlesen

- [Stromsteuer-Entlastung](https://energyiq.de/stromsteuer)
- [Produzierendes Gewerbe und Stromsteuer](https://energyiq.de/stromsteuer-produzierendes-gewerbe)
- [Besondere Ausgleichsregelung](https://energyiq.de/besondere-ausgleichsregelung)
- [Aufschlag für besondere Netznutzung](https://energyiq.de/aufschlag-besondere-netznutzung)
- [Energiesteuer auf Gas (§ 54)](https://energyiq.de/energiesteuer-54)
- [Konzessionsabgabe](https://energyiq.de/konzessionsabgabe)
- [Atypische Netznutzung](https://energyiq.de/atypische-netznutzung)
- [Energiekosten Fleischverarbeitung](https://energyiq.de/energiekosten-fleischverarbeitung)
