# Energiekosten für Farben, Lacke und Druckfarben senken: was ohne Förderliste bleibt

**Kurz gesagt:** Hersteller von Farben, Lacken und Druckfarben (WZ 2008 20.30) gehören zum Produzierenden Gewerbe und können Stromsteuer- und Energiesteuer-Entlastung nutzen. Anders als die Grundstoffchemie stehen sie nicht auf den Listen für Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung und Strompreiskompensation. Der weitere Wert liegt in Netzentgelt und Leistungsspitzen; nur für Glasuren und Glasfritte gibt es die CO2-Preis-Kompensation. Datenstand: 07.10.2026.

Stand: 2026-10-07 · https://energyiq.de/energiekosten-farben-lacke

## Warum Farben und Lacke anders behandelt werden als Grundstoffchemie

Wer "Chemie" hört, denkt an Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung. Die Listen dafür gehen aber nach Wirtschaftsklassen, und die Klasse 20.30 steht nicht darauf. Rechner, die nur nach Branche fragen, zeigen hier oft zu viel. Anders liegt es bei der Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten (20.12): Sie gehört zur Grundstoffchemie, mehr dazu auf der Seite zur [Chemieindustrie](https://energyiq.de/energiekosten-chemieindustrie).

|  | Hebel | Für 20.30 |
|---|---|---|
| Stromsteuer § 9b (Geprüft wird je: Unternehmen (Rechtsträger)) | Ja |
| Energiesteuer § 54 (Geprüft wird je: Unternehmen) | Teilweise: ja, ab rund 181 MWh Gas |
| Energiesteuer § 51 (Geprüft wird je: gemessene Prozessmenge) | Prüfen: bei thermischer Abluftreinigung prüfen, sonst nur mit Katalogprozess |
| Stromsteuer § 9a (Geprüft wird je: gemessene Prozessmenge) | Prüfen: nur Prüfpunkt bei elektrisch geschmolzener Glasfritte |
| CO2-Preis-Kompensation (Geprüft wird je: Unternehmen, Emissionsmenge) | Teilweise: nur Glasuren, Engoben, Glanzmittel, Glasfritte |
| Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung, Strompreiskompensation | Nein |
| Netzentgelt, Konzessionsabgabe (Geprüft wird je: Abnahmestelle) | Prüfen |

## Kitte und Klebstoffe

Eine Abgrenzung lohnt genaues Hinsehen: Kitte gehören zu 20.30, Klebstoffe zu 20.52. Klebstoffe stehen auf Liste 2 der Umlagenbegrenzung, Kitte nicht. Wer beides herstellt, sollte die Zuordnung prüfen lassen, und zwar auf der Ebene, die der jeweilige Hebel vorgibt: bei der Stromsteuer das Unternehmen, bei der Umlagenbegrenzung das Unternehmen oder ein selbständiger Unternehmensteil. Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit nach der Klassifikation, nicht die Branche, in der Sie sich sehen.

## Stromsteuer: Herstellung gegen Handel und Lohnfertigung

Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde nachweislich versteuerten, betrieblich verwendeten Stroms, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr (§ 9b StromStG). Geprüft wird je Unternehmen, zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus das Unternehmen betrieben wird. Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien, wir bereiten Mengen und Unterlagen vor.

Viele Farbenhersteller verkaufen zusätzlich Handelsware, etwa Malerbedarf, oder lassen einzelne Produkte bei Lohnherstellern fertigen. Handelsware zählt nicht als eigene Herstellung, fremd gefertigte Mengen nach bisheriger Praxis ebenfalls nicht; die zum 01.01.2026 neu gefassten Regeln zur Fremdfertigung prüfen wir im Einzelfall. Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten des Produzierenden Gewerbes nach einer wählbaren Bezugsgröße zusammen den größten Anteil haben (§ 15 Abs. 4 StromStV).

Auch die wirtschaftliche Lage zählt: Wer beihilferechtlich als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, erhält keine Stromsteuer-Entlastung (§ 2a StromStG) und keine Entlastung nach § 54 EnergieStG.

## Ihre Stromsteuer-Entlastung

_Rechner auf der Seite._

## Aus der Praxis: Stromsteuer

### Lebensmittelhersteller, gut 300 MWh Strom

**Ausgangslage:** Bei einem Betrieb mit gut 300 MWh Strom im Jahr, Herstellung und Handel stand im Antrag zunächst, alle Tätigkeiten gehörten zum selben Bereich. Das Portal fragt in diesem Fall aber nach der Bezugsgröße, und gerade der Umsatz hätte den Schwerpunkt in Richtung Handel verschieben können.

**Ergebnis:** rund 6.000 Euro im Jahr. Wir haben die Varianten gerechnet, das Unternehmen hat die Bezugsgröße gewählt. Berechnete Entlastung: rund 6.000 Euro im Jahr. Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt.

### Unternehmensgruppe, Tochter mit aufgezehrtem Eigenkapital

**Ausgangslage:** In einer Unternehmensgruppe fiel eine Tochter mit aufgezehrtem Eigenkapital bei der Stromsteuer heraus.

**Ergebnis:** rund 1.700 Euro. Für sie blieb die Konzessionsabgabe als Ersatzhebel, mit rund 1.700 Euro berechnetem Potenzial im Jahr. Das prüfen wir am letzten Jahresabschluss, bevor ein Antrag gestellt wird.

> **Antragsfrist** Beantragt werden kann das Vorjahr bis zum Ende des Folgejahres, für 2025 also bis 31.12.2026.
> 
> Mehr dazu: [Produzierendes Gewerbe und Stromsteuer](https://energyiq.de/stromsteuer-produzierendes-gewerbe)

## Gas: § 54 ja, § 51 bei Abluftreinigung prüfen

Für betrieblich verheiztes Gas, etwa für Hallen, Trocknung oder Dampf, gilt § 54 EnergieStG: 1,38 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro im Jahr, ein Betrag bleibt ab rund 181 MWh. Die volle Erstattung nach § 51 EnergieStG ist an bestimmte Prozesse gebunden, etwa die Herstellung von Glas oder chemische Reduktionsverfahren. Für das Dispergieren, Mahlen und Mischen selbst greift sie in der Regel nicht. Anders bei der thermischen Abluftreinigung: Gas, das in einer thermischen Nachverbrennung von Lösemitteldämpfen verheizt wird, kann nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG voll entlastet werden. Dafür braucht es eine eigene Messung der Gasmenge.

## Glasfritten und Schmelzglasuren

Stellen Sie Glasfritten oder Schmelzglasuren her, prüfen wir den Prozess im Einzelfall, mit gemessener Menge. Wird die Fritte elektrisch geschmolzen, prüfen wir zusätzlich die Stromsteuer-Entlastung nach § 9a StromStG für die Herstellung von Glas; dieselbe Strommenge zählt dann nicht noch einmal bei § 9b. Für dieselbe Gasmenge gibt es nur eine der beiden Entlastungen.

Mehr dazu: [Energiesteuer auf Gas (§ 54)](https://energyiq.de/energiesteuer-54) · Energiesteuer-Erstattung (§ 51)

## Ihre Energiesteuer-Entlastung auf Gas

_Rechner auf der Seite._

## Chargen, Spitzen, Netzentgelt

Dispergierer, Perlmühlen und Rührwerke laufen in Chargen. Das erzeugt Spitzen, lässt sich aber oft planen. Zwei Wege sind möglich.

Erstens der Leistungspreis: Beim Jahresleistungspreis bestimmt die höchste gemessene Viertelstundenleistung das Leistungsentgelt für das ganze Jahr. Laufen große Antriebe nicht gleichzeitig unter Volllast, sinkt dieser Wert.

Zweitens die atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV): Bleibt die höchste Last innerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers deutlich unter der Jahreshöchstlast, kann ein reduziertes Netzentgelt vereinbart werden. Dafür müssen nicht alle Chargen außerhalb der Fenster laufen, entscheidend ist die Gesamtlast im Fenster.

## Voraussetzungen der atypischen Netznutzung

Voraussetzungen sind Leistungsmessung, mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und höchster Last im Fenster, die Erheblichkeitsschwelle und mindestens 500 Euro Vorteil; mindestens 20 Prozent des allgemeinen Netzentgelts bleiben. Bei einem Stromvertrag mit Netznutzung braucht es die schriftliche Zustimmung des Lieferanten. Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung im Ist.

> **Anzeigefrist** Die Anzeige erstattet Ihr Unternehmen bis 30. September des jeweiligen Jahres bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vor. Eine neue Vereinbarung wirkt deshalb erst für das Jahr, für das die Anzeige rechtzeitig eingeht.

> **Die StromNEV läuft aus** Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft; was danach gilt, legt die Bundesnetzagentur fest (derzeit Entwurf).
> 
> Mehr dazu: [Atypische Netznutzung](https://energyiq.de/atypische-netznutzung) · [Leistungspreis senken](https://energyiq.de/leistungspreis-senken) · [Hochlastzeitfenster](https://energyiq.de/hochlastzeitfenster) · [Lastgang-Check](https://energyiq.de/lastgang-check)

## Aufschlag für besondere Netznutzung

Über 1 GWh je Abnahmestelle prüfen wir den Aufschlag für besondere Netznutzung: Für die Mehrmenge gilt höchstens 0,050 statt 1,559 ct/kWh, bei Stromkosten über 4 Prozent des Umsatzes im Vorjahr höchstens 0,025 ct/kWh. Kleinere Lieferstellen in der Niederspannung, etwa Außenlager, prüfen wir auf die Konzessionsabgabe; ohne Leistungsmessung fehlt allerdings der Nachweis für den niedrigeren Satz.

Mehr dazu: [Aufschlag besondere Netznutzung](https://energyiq.de/aufschlag-besondere-netznutzung) · [Konzessionsabgabe](https://energyiq.de/konzessionsabgabe)

## Sonderfall Glasuren und Glasfritte: CO2-Preis-Kompensation

Für die Produkte Schmelzglasuren, Engoben, flüssige Glanzmittel und Glasfritte sieht die Verordnung zur Vermeidung von Carbon Leakage (BECV) eine Kompensation des nationalen CO2-Preises vor. Sie gilt nur für diese Produkte, nicht für das ganze Unternehmen. Beantragt wird bei der Deutschen Emissionshandelsstelle bis 30. Juni des Folgejahres, mit Prüfung durch Wirtschaftsprüfer und einem Selbstbehalt von 150 Tonnen CO2, bei weniger als 10 GWh fossilem Brennstoffverbrauch gestaffelt bis 50 Tonnen. Brennstoffe, die in einer Anlage des EU-Emissionshandels eingesetzt werden, zählen nicht. Als Gegenleistung verlangt die Verordnung ein Energiemanagement und Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen. Diesen Hebel setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern um.

Mehr dazu: [CO2-Preis](https://energyiq.de/co2-preis)

## Fristen für Farben- und Lackhersteller

- **31.12.2026**: Stromsteuer-Antrag für das Vorjahr: Beantragt werden kann das Vorjahr bis zum Ende des Folgejahres, für 2025 also bis 31.12.2026.
- **bis 30. September des jeweiligen Jahres**: Anzeige zur atypischen Netznutzung: Die Anzeige erstattet Ihr Unternehmen bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vor.
- **bis 30. Juni des Folgejahres**: Antrag auf CO2-Preis-Kompensation: Beantragt wird bei der Deutschen Emissionshandelsstelle, mit Prüfung durch Wirtschaftsprüfer.
- **31.12.2028**: Die StromNEV tritt außer Kraft: Was danach gilt, legt die Bundesnetzagentur fest (derzeit Entwurf).

## So läuft die Prüfung ab

1. **Rechnungen hochladen**: Sie laden Strom- und Gasrechnungen hoch und nennen Ihre Produktgruppen.
2. **Prüfung**: Wir prüfen Wirtschaftsklasse, Schwerpunkt und jeden Hebel und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr. Schätzungen ohne Rechnung kennzeichnen wir als Schätzung.
3. **Umsetzung**: Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um: Energiesteuer, Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Rechnungsprüfung selbst, die Stromsteuer über unsere Partnerkanzleien, die CO2-Preis-Kompensation gemeinsam mit Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern. Rechtsberatung bleibt bei den Partnerkanzleien.

> **Vergütung** Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.

## Häufige Fragen

### Gilt der Industriestrompreis für Lackhersteller?

Nein. Die Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten (WZ 2008 20.30) steht nicht auf Teilliste 1 der europäischen Leitlinien. Begünstigt sind dort vor allem Grundstoffe wie Kunststoffe in Primärformen oder Industriegase. Dasselbe gilt für Umlagenbegrenzung und Strompreiskompensation.

### Welche Entlastungen bleiben für Farben- und Lackhersteller?

Die Stromsteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe, 20 Euro je Megawattstunde begünstigten Stroms abzüglich 250 Euro im Jahr, und die Energiesteuer-Entlastung auf betrieblich verheiztes Gas, bei thermischer Abluftreinigung auch die volle Entlastung nach § 51. Dazu kommen Netzentgelte, Leistungsspitzen und eine geprüfte Abrechnung.

### Wir haben auch einen Großhandel. Gefährdet das die Stromsteuer-Entlastung?

Nicht automatisch. Die Tätigkeiten des Produzierenden Gewerbes müssen nach einer wählbaren Bezugsgröße zusammen den größten Anteil haben: Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätige Personen oder Umsatz. Bei hohem Handelsumsatz ist der Umsatz oft die ungünstigste Größe. Wir rechnen alle Varianten.

### Gibt es die CO2-Preis-Kompensation für Farbenhersteller?

Nur für bestimmte Produkte: Schmelzglasuren und Engoben für Keramik, Email und Glas sowie flüssige Glanzmittel und Glasfritte. Für Lacke, Wandfarben und Druckfarben nicht. Beantragt wird bei der Deutschen Emissionshandelsstelle bis 30. Juni des Folgejahres, mit Prüfung durch Wirtschaftsprüfer. Brennstoffe in Anlagen des EU-Emissionshandels zählen nicht.

### Bringt die atypische Netznutzung im Chargenbetrieb etwas?

Das hängt an Ihren Hochlastzeitfenstern. Bleibt die höchste Last in diesen Fenstern mindestens 100 kW unter der Jahreshöchstlast und ist die Erheblichkeitsschwelle erfüllt, kann ein reduziertes Netzentgelt möglich sein. Das sehen wir am Lastgang.

### Was übernimmt EnergyIQ?

Energiesteuer, Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Den Stromsteuer-Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. Die CO2-Preis-Kompensation für Glasuren und Glasfritten setzen wir gemeinsam mit Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern um.

## Farbenwerk prüfen lassen

Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.

Rechnungen hochladen und Farbenwerk prüfen lassen

## Quellen

1. [Stromsteuer-Entlastung § 9b](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__9b.html)
2. [StromStG: Begünstigte Unternehmen](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__2.html)
3. [StromStV: Zuständigkeit](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/__1.html)
4. [StromStV: Mischbetrieb](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/__15.html)
5. [StromStV: Antragsfrist](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/__17b.html)
6. [AO: Festsetzungsfrist](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html)
7. [Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG](https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__54.html)
8. [Energiesteuer-Erstattung § 51 EnergieStG](https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__51.html)
9. [StromStG: Stromsteuer-Entlastung für Glasherstellung](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__9a.html)
10. [BECV: Anlage Tabelle 2](https://www.gesetze-im-internet.de/becv/anlage.html)
11. [BECV: Verfahren und Selbstbehalt](https://www.gesetze-im-internet.de/becv/__9.html)
12. [EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Liste](https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/anlage_2.html)
13. [KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen](https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__2.html)
14. [KAV: Grund- und Ersatzversorgung](https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__1.html)
15. [StromNEV: Atypische Netznutzung](https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/__19.html)
16. [StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten](https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__2a.html)
17. [EnergieStG: Beihilfekatalog](https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__3b.html)

## Weiterlesen

- [Stromsteuer-Entlastung](https://energyiq.de/stromsteuer)
- [Produzierendes Gewerbe und Stromsteuer](https://energyiq.de/stromsteuer-produzierendes-gewerbe)
- [Energiesteuer auf Gas (§ 54)](https://energyiq.de/energiesteuer-54)
- [Atypische Netznutzung](https://energyiq.de/atypische-netznutzung)
- [Konzessionsabgabe](https://energyiq.de/konzessionsabgabe)
- [Energiekosten Chemieindustrie](https://energyiq.de/energiekosten-chemieindustrie)
- [Energiekosten Druckerei](https://energyiq.de/energiekosten-druckerei)
